Entscheidungsstichwort (Thema)

Verursachung eines Rechtsirrtums durch unzutreffende Belehrung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verursachung eines Rechtsirrtums durch die Behörde aufgrund falscher Belehrung gegenüber dem Steuerpflichtigen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung begründen. Dabei muss das die Wiedereinsetzung begründende Hindernis für die Fristversäumnis ursächlich gewesen sein.

 

Normenkette

AO § 110

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger, der im Streitjahr 1996 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Informatiker erzielte, reichte am 10. März 1999 seine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Der Beklagte wies ihn darauf hin, dass die Abgabe der Erklärung verspätet erfolgt sei. Der Kläger gab daraufhin an, von der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch darüber belehrt worden zu sein, dass die Abgabe der Steuererklärung 1996 auch noch im Jahr 1999 fristgerecht möglich sei (Rbh, Bl. 8).

Der Kläger übermittelte dem Beklagten in der Folge Erklärungen der Lohnsteuerhilfe, wonach er dort am 23. Dezember 1998 einen Besprechungstermin gehabt habe, den er jedoch -wegen der unzutreffenden Auskunft des Beklagten- auf Anfang 1999 verschoben habe (Bl. 9), sowie eine Erklärung eines Arbeitskollegen (B) vom 19. März 1999, wonach dieser Telefonaten des Klägers beigewohnt habe, in denen es um die Abgabefrist der Steuererklärung gegangen sei (Bl. 10). Der Kläger beantragte, ihm wegen der Versäumung der Abgabefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Bl. 7).

Mit Bescheid vom 15. Juli 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer 1996 ab (Bl. 11).

Hiergegen legte der Kläger am 5. August 1999 Einspruch ein (Rbh, Bl. 13), den der Beklagte mit Entscheidung vom 27. August 2001 (Bl. 19) als unbegründet zurück wies.

Hiergegen erhob der Kläger am 29. September 2001 Klage (Bl. 1).

Der Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 1),

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 15. Juli 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2001 den Beklagten zu verpflichten, die Veranlagung zur Einkommensteuer 1996 durchzuführen.

Der Kläger macht geltend (Bl. 1, 5 ff.,), er habe die Abgabefrist infolge der unzutreffenden Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin versäumt. Insoweit sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, so dass der Beklagte verpflichtet sei, die Veranlagung zur Einkommensteuer 1996 durchzuführen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 38),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Der Beklagte verweist auf die Äußerung der Sachbearbeiterin K (Rbh, Bl. 9). Diese habe die ihr vom Kläger unterstellte Belehrung über die Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist bestritten.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die zuständige Sachbearbeiterin, Frau K, aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. März 2005 (Bl. 30) als Zeugin vernommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

1. Rechtliche Grundlagen

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung u.a. nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 EStG vorliegen.

Sind die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung nach dieser Vorschrift nicht erfüllt, findet eine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, nur auf Antrag statt (46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG). Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG).

Bei der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht nach behördlichem Ermessen verlängerbar ist. Geht die Einkommensteuererklärung nicht in der vorgeschriebenen Form fristgerecht beim Finanzamt ein, kann sie nur noch berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei kann die Verursachung eines Rechtsirrtums durch die Behörde aufgrund falscher Belehrung gegenüber dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung begründen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 1995 V 10/95, juris). Dabei muss das die Wiedereinsetzung begründende Hindernis für die Fristversäumnis ursächlich gewesen sein.

2. Anwendung im Streitfall

Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen können, dass ihm...

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