Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppel- bzw. Dreifachumsatz bei Verwertung von Sicherungsgut durch Sicherungsgeber
Leitsatz (redaktionell)
Die Annahme eines Doppel- bzw. Dreifachumsatzes im Falle der Verwertung von sicherungsübereigneten Waren durch den Sicherungsgeber (im Einvernehmen mit dem Sicherungsnehmer) setzt das Vorliegen der Verwertungsreife voraus. Diese kann schon vor Kündigung des zugrunde liegenden Darlehens gegeben sein.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin streitet mit dem Beklagten um die Annahme eines so genannten Doppel- (bzw. Dreifach-) Umsatzes im Rahmen einer Sicherungsübereignung.
Die Klägerin hatte mit der Firma A am 13. August 1997 verschiedene Kreditabsprachen getroffen (Bp, Bl. 14 ff.). Zum einen gewährte die Klägerin der A ein „Allzweck-Darlehen” im Nennbetrag von 1,1 Mio. DM (Bp, Bl. 14). Hinzu kam ein Kontokorrentkredit, der ursprünglich auf einen Höchstbetrag von 300.000 DM lautete (Bp, Bl. 15). Dieser Kontokorrentkredit war hinsichtlich eines Teilbetrages von 150.000 DM befristet bis zum 15. November 1997. Danach betrug der Kontokorrentkredit 150.000 DM (Bp, Bl. 15). Als Sicherheit für beide Kredite diente u.a. die Übereignung des Warenlagers der A in Bliesen. Hierfür wurde zusätzlich eine „Raumsicherungsübertragung Waren mit Abtretung der Verkaufsforderungen” vereinbart (Bp, Bl. 16). In diesem Vertrag war u.a. (Tz. 4.2.) die Klausel enthalten, dass die Klägerin der A gestatte, „die in ihrem Eigentum stehenden Waren in eigenem Namen, jedoch im Interesse der Sparkasse zu verkaufen” (Bp, Bl. 17). Die A verpflichtete sich, „den beim Verkauf erzielten Erlös, soweit er dem bei der Übertragung zugrunde gelegten Sicherungswert der entnommenen Waren entspricht, an die Sparkasse abzuführen” (Tz. 4.2., Bl. 17). Die A konnte jedoch „statt der Abführung des Verkaufserlöses andere Waren … in den Sicherungsraum einbringen” (Tz. 4.2., Bl. 17).
In Tz. 9 der Vereinbarung, die unter der Überschrift „Verwertungsrecht der Sparkasse” steht, heißt es wörtlich:
9.1.Die Sparkasse ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse in von ihm zu vertretender Weise nicht nachkommt, ihre Rechte geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Sicherungsgeber seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
Mit dem Eintritt der Berechtigung erlischt zugleich die Berechtigung des Sicherungsgebers gegenüber der Sparkasse, die Waren länger zu besitzen. Der Sicherungsgeber bleibt jedoch zur Verwahrung solange verpflichtet, bis die Sparkasse die Waren in ihren unmittelbaren Besitz genommen hat. In diesem Fall hat der Sicherungsgeber alle Maßnahmen zu treffen, die die Sparkasse zur Durchsetzung ihrer Rechte für erforderlich hält.
9.2.Zur Verwertung ist die Sparkasse erst nach vorheriger Androhung mit angemessener Nachfrist, soweit dies nicht untunlich ist, berechtigt. Diese Frist wird so bemessen sein, dass sie dem Sicherungsgeber sowohl das Vorbringen von Einwendungen als auch das Bemühen um Zahlung der geschuldeten Beträge zur Abwendung der Verwertung ermöglicht. Sie wird in der Regel vier Wochen betragen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Sicherungsgeber seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist.
9.3.Unter mehreren Sicherheiten hat die Sparkasse das Wahlrecht…
Die Sparkasse kann ferner vom Sicherungsgeber verlangen, dass dieser das Sicherungsgut verwertet oder bei der Verwertung mitwirkt. Der Sicherungsgeber hat alles, was er bei der Verwertung des Sicherungsgutes erlangt, unverzüglich an die Sparkasse herauszugeben ….
Für den Fall der Verwertung erklärt sich der Sicherungsgeber damit einverstanden, dass über die in der Verwertung liegende Leistung durch Gutschrift des Erstehers abgerechnet wird (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 UStG).”
Ein Vermerk der Klägerin vom 19. Oktober 1998 (Bp, Bl. 19) hält bezüglich der A fest:
- • „unbefriedigende Ertragslage – der Kapitaldienst ist nicht darstellbar
- • das Engagement ist weiterhin latent ausfallgefährdet
- • Kontoführung trotzdem ohne größere Probleme
- • dem Ausfallrisiko wurde durch eine EWB-Bildung von TDM 634,6 Rechnung getragen (97).”
Am 6. Juli 1999 übermittelte der Gesellschafter-Geschäftsführer der A der Klägerin seine „Analyse der wirtschaftlichen Situation” der A sowie des verbundenen Unternehmens, der „B GMBH” (Bp, Bl. 20). Der Geschäftsführer der A beschreibt die wirtschaftliche Situation als „völlig unzureichend”. Die Lösung sieht er in einer Reduzierung des Warenbestandes, die jedoch nicht sukzessive, sondern durch einen Ausverkauf im Monat November erfolgen solle. Nach dem Ausverkauf solle der Teppichhandel über die Firma „B GmbH” und danach über die Firma „C...