Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminänderung bei Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Die Änderung des Termins zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beinhaltet keine Aufhebung der Aufforderung zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung an sich, sondern lediglich eine Korrektur der früheren Terminierung. Soweit gegen die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung als solche vorgegangen werden soll, muss dies innerhalb der Einspruchsfrist gegen die Anordnung (und nicht gegen die abgeänderte Terminierung) erfolgen.
Normenkette
AO § 284
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger schuldet dem Beklagte Steuern und steuerliche Nebenleistungen im Gesamtbetrag von rd. 284.000 DM (Stand: März 2001). Hierwegen hat der Beklagte unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, die jedoch damals erfolglos blieben.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2001, zugestellt am 22. Februar 2001, forderte der Beklagte den Kläger gemäß § 284 Abgabenordnung –AO– auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und an Eides Statt dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu versichern. Der hierfür bestimmte Termin wurde auf Antrag des Klägers schließlich auf den 27. April 2001 verlegt.
Am 30. April 2001 ging beim Beklagten ein Schreiben des Klägers ein, in dem er ausführte, er habe bei einer persönlichen Vorsprache die Gründe dafür dargelegt, dass er sich zur Zeit nicht in der Lage sehe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Außerdem legte der Kläger gegen die am 27. April „erneut ausgesprochene Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung” Einspruch ein.
Am 3. Mai 2001 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung, die den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückwies. Die Zustellung der Einspruchsentscheidung erfolgte am 11. Mai 2001 (Bl. 14).
Am 11. Juni 2001 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Beklagten vom 20. Februar 2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2001 aufzuheben.
Der Kläger macht geltend (Bl. 2), die Bescheide würden trotz sorgfältiger Begründung den Besonderheiten seines Falles nicht gerecht. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs sei deswegen nicht verstrichen gewesen, weil nach Erlass der streitigen Verfügung Verhandlungen stattgefunden hätten, die im Erlass einer Zweitverfügung geendet hätten. Gegen diese jedoch sei rechtzeitig Einspruch eingelegt worden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Beklagte verweist darauf, dass der Einspruch offenkundig verfristet sei. Nach entsprechenden Verhandlungen mit dem Kläger sei lediglich der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verschoben worden. Inhaltlich habe die Aufforderung als solche jedoch keinerlei Änderung erfahren.
Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 24. August 2001, zugestellt am 30. August 2001, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2001, bei Gericht am 19. September 2001 eingegangen, hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll und die beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Einspruch des Klägers gegen die Verfügung des Beklagten vom 20. Februar 2001 war verfristet.
Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen.
Die Bekanntgabe der streitigen Verfügung erfolgte im Wege der Zustellung am 22. Februar 2001. Der Einspruch des Klägers vom 30. April 2001 ging am selben Tag und damit außerhalb der Monatsfrist beim Beklagten ein. Der Einspruch war somit verfristet und unzulässig.
Entgegen der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 14. November 2001 hat der Beklagte auch keinesfalls die ursprüngliche Verfügung vom 20. Februar 2001 aufgehoben und eine entsprechende Verfügung –nur mit anderer Terminbestimmung– erneut erlassen. Vielmehr hat der Beklagte auf entsprechenden Antrag des Klägers hin allein die Terminfestlegung vom 27. März 2001 auf den 27. April 2001 abgeändert. Am Regelungsinhalt der Verfügung als solcher hat diese Terminkorrektur nichts verändert. Mithin hätte der Kläger, soweit er Einwände gegen die Verfügung vorbringen wollte, diese mittels eines rechtzeitig eingelegten Einspruchs verfolgen müssen. Der Kläger hat jedoch die Verfügung betreffend die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht fristgerecht angegriffen, sondern erst am 30. April 2001 diese Rechtsbehelfsmöglichkeit ergriffen, zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war.
Demzufolge konnte auch die eingereichte Klage keinen Erfolg haben.
Dass der Beklagte den Einspruch in der Sache entschieden hat, bedingt keine andere Entscheidung des Gerichts. Vielmehr ist dem Gericht infolge der eingetretenen Bestandskraft des Bescheides eine Sachprüfung ...