rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Zinseinkünfte bei unverzinslich gestundeter Kaufpreisforderung mit Wertsicherungsklausel
Leitsatz (redaktionell)
1. Zahlungen im Rahmen eines von vornherein unverzinslich gestundeten Teils einer aufgrund unterschiedlicher Interessen ermittelten Kaufpreisforderung mit Wertsicherungsklausel, die ausschließlich im Hinblick auf die Geldentwertung geleistet werden, haben Zinscharakter und sind mit diesen wirtschaftlich gleichzusetzen.
2. Darüber hinaus ist nicht noch eine Abzinsung gem. § 12 Abs. 3 BewG vorzunehmen, um den gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil zu ermitteln.
Normenkette
EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7; BewG 1991 § 12 Abs. 3; BGB § 246
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheides vom 4. Dezember 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2005 werden die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen 2000 ohne Ansatz von Zinsen i.H.v. 41.466 DM festgestellt. Dem Beklagten wird aufgegeben die jeweiligen Feststellungsbeträge neu zu berechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger … waren Miteigentümer des bebauten Grundstücks …, auf dem der Ehemann der Klägerin ein Unternehmen … betrieb. Am 20. November 1990 veräußerten sie mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 das Grundstück umsatzsteuerpflichtig für 690.000 DM netto an eine fremde Dritte, die nach der Übergabe auf dem Grundstück ein gleichartiges Unternehmen betrieb.
100.000 DM des Kaufpreises waren – ausdrücklich zinslos – erst zum 31. Dezember 2000 zu zahlen. Zur Sicherung der Wertbeständigkeit dieses gestundeten Kaufpreisanteils war unter II 2 des Vertrages eine Wertsicherungsklausel unter Anlehnung an den Lebenshaltungskostenindex vereinbart. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen.
Zum Fälligkeitszeitpunkt zahlte die Käuferin aufgrund der Wertsicherungsklausel einen Betrag, der um 21.200 DM höher war als die gestundete Restschuld.
Bei Durchführung der Veranlagung des Streitjahres teilte der Beklagte den gestundeten Kaufpreisanteil in einen Tilgungs- und in einen Zinsanteil auf. Der nach § 12 Abs. 3 BewG errechnete Zinsanteil betrug 41.466 DM. Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Einkunftsfeststellung 2000 vom 4. Dezember 2003 erfasste er sowohl den Zinsanteil des gestundeten Betrages i.H.v. 41.466 DM als auch den Erhöhungsbetrag infolge der Wertsicherungsklausel von 21.200 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, insgesamt 62.666 DM. Dagegen legten die Kläger am 19. Dezember 2003 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 18. Juli 2005 als unbegründet zurückwies.
Am 22. August 2005 haben die Kläger Klage erhoben. Sie beantragen,
unter Änderung des Bescheides vom 4. Dezember 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2005 die Einkünfte aus Kapitalvermögen 2000 ohne Ansatz von Zinsen i.H.v. 41.466 DM festzustellen.
Der Kaufvertrag sei ein gegenseitiger Vertrag. Die beiderseitigen Verpflichtungen stünden in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander (synallagmatische Verknüpfung). Jeder gehe davon aus, dass die Leistung des anderen Teils der eigenen gleichwertig sei.
Vorliegend hätten die Parteien die zinslose Gewährung des Restkaufpreises durch die Wertsicherungsklausel ausgeglichen und für eine zusätzliche Zinsvereinbarung keine Veranlassung gesehen. Deshalb sei die Umsatzsteuer auch auf Basis des Kaufpreises von 690.000 DM und nicht auf der des abgezinsten Betrages berechnet worden. Die Vertragsparteien hätten in Form der Wertsicherungsklausel eine Art Zinsvereinbarung getroffen. Der auf Grund der Wertsicherungsklausel zusätzlich zu zahlende Betrag sei als Zins zu qualifizieren (BFH vom 16. Januar 1979 VIII R 38/76).
Darüber hinaus sei nicht noch eine Abzinsung vorzunehmen. Die Parteien hätten die Wertbeständigkeit durch den Inflationsausgleich gesichert. Die Abzinsung sei zu berücksichtigen, wenn für die Überlassung von Kapital keine Gegenleistung vereinbart worden sei (Bl. 25).
Auch das BMF-Schreiben vom 26. Mai 2005 IV B 2 2-S 2175 – 7/05 zur Abzinsung von Verbindlichkeiten sehe unter RdNr. 14 f. Ausnahmen bei unverzinslich vereinbarten Verbindlichkeiten vor, wenn andere wirtschaftliche Nachteile einer Verbindlichkeit ohne Kapitalverzinsung gegenüberstünden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im Übrigen führt er ergänzend aus, es bestehe keine innere Verknüpfung zwischen der Wertsicherungsklausel und dem Zinsverzicht. Es handele sich um verschiedenartige Tatbestände im Vertragswerk. Das komme auch darin zum Ausdruck, dass auf Seite 5 unter Ziffer 2 die Wertsicherungsklausel ausdrücklich zum Zwecke der Sicherung der Wertbeständigkeit des Restkaufpreises vereinbart worden sei.
Insofern fehl...