rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulagenberechtigung beim Erwerb von Angehörigen. Nachweis der Entgeltlichkeit des Erwerbs. Eigenheimzulage ab 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewähren die Eltern ein zehnjähriges, unverzinsliches und ungesichertes Darlehen zum Erwerb einer selbst genutzten Wohnung in ihrem Haus, scheidet eine Eigenheimzulagenberechtigung wegen unentgeltlichem Erwerb in Folge der steuerrechtlichen Nichtanerkennung des Kaufpreisdarlehens aus.

 

Normenkette

EigZulG § 8 S. 1, §§ 2, 9 Abs. 2 S. 2, § 10

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.01.2006; Aktenzeichen IX B 182/04)

BFH (Beschluss vom 03.01.2006; Aktenzeichen IX B 182/04)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger, der von seinem Vater vertreten wird, ist seit dem 1. Juli 1999 als Bankkaufmann in Luxemburg tätig und hat sich hierwegen zur Verkürzung seiner arbeitstäglichen Fahrzeit eine Zweitwohnung in Sirzenich genommen (ESt Kl.). Er streitet um die Eigenheimzulage für eine von seinen Eltern erworbene Eigentumswohnung, die in dem von diesen errichteten Eigentumswohnanwesen X-Straße 2, S, liegt. Das Anwesen besteht aus einer Unter-, Erd- und Obergeschosswohnung sowie aus einem Dachstudio, das seit dem 1. September 1999 fremdvermietet ist (Bl. 9 ff. Hefter Rb-Verfahren zur ESt 1995-1999 in ESt Harald L – künftig: Rb Eltern –). Die Herstellungskosten des Hauses waren mit 750.000 DM projektiert und beliefen sich alsdann auf 1.282.540 DM (Bl. 13 EigenheimzulageA; 23 Rb Eltern).

Unter Vorlage des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 28. Juni 1999 (Bl. 27 ff.; vollständig Bl. 6 ff. EigenheimzulageA), durch welchen die Eltern nach Maßgabe der Bestandteil dieses Vertrages bildenden Teilungserklärung dem Kläger die Erdgeschosswohnung und seiner Schwester die Obergeschosswohnung im o.a. Anwesen übertrugen, während das Sondereigentum am Unter- und am Dachgeschoss bei den Eltern verblieb, beantragte der Kläger am 22. September 1999 für den Erwerb seiner gemäß dem Antragsformular ab dem 1. Juli 1999 eigengenutzten Eigentumswohnung die Gewährung der Eigenheimzulage. Der beurkundete Wohnungskaufpreis des Klägers betrug 120.000 DM. Er sollte in zinslos fälligen Monatsraten von 1.000 DM zahlbar sein (Bl. 28) und bezog sich nur auf die Baukosten der Wohnung, weil die Eltern in der Vertragsurkunde ihren Kindern den auf die jeweilige Wohnung entfallenden Bodenanteil geschenkt hatten (Bl. 7 EigenheimzulageA).

Durch Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2000 wurde dem Kläger die Eigenheimzulage ausgehend von einer abgezinsten Bemessungsgrundlage in Höhe von 77.450 DM mit einem Jahresbetrag von 3.873 DM ab 1999 gewährt (EigenheimzulageA). Auf den Einspruch des Klägers setzte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 7. März 2000 die Eigenheimzulage auf 5.000 DM herauf, nachdem der Kläger eine Vereinbarung vom 2. April 1999 über einen seinen Eltern zu erbringenden „Baukostenzuschuss” in Höhe von 15.000 DM, der in drei Jahresraten zum 1. April 2000, 2001 und 2003 zahlbar war, vorgelegt und zusätzliche Sonderausstattungskosten der Wohnung in Höhe von 17.070,82 DM nachgewiesen hatte (Bl. 31 FG; 19 ff. EigenheimzulageA).

In ihrer am 30. August 2000 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 1999 erklärten die Eltern des Klägers bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust in Höhe von 59.981 DM für vermietete Wohnungen im Unter- und im Dachgeschoss des o.a. Anwesens (ESt 99 Harald L). Im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 22. November 2000 setzte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch mit 0 DM an, weil die Eltern gemäß dem Grundstückskaufvertrag vom 28. Juni 1999 mit sofortiger Wirkung zwei Eigentumswohnungen des Anwesens an den Kläger bzw. seine Schwester verkauft hätten und die dritte Wohnung nach dem Vertrag selbst nutzen würden (ESt 99 Harald L a.E.). Im hierwegen eingeleiteten Einspruchsverfahren verwiesen die Eltern in ihrer Einspruchbegründung vom 25. November 2000 darauf, dass ihnen die Erdgeschosswohnung des Klägers gemäß einer Zusatzvereinbarung vom 28. Mai 1999, in welcher die Übertragung dieser Wohnung auf den Kläger u.a. als Maßnahme einer „vorweggenommenen Erbschaft” bezeichnet wird, mietfrei zur Verfügung stehe und zusätzlich zu dem fremdvermieteten Dachstudio ihre Untergeschosswohnung ab dem 1. September 1999 zu einer Monatsmiete von 1.500 DM an den Kläger vermietet sei. Zum Nachweis fügten sie einen Mietvertrag mit dem Kläger vom 5. August 1999 bei (Bl. 1 ff., 9 ff. Rb Eltern).

Als Folge dieser Einspruchsbegründung setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für die Erdgeschosswohnung des Klägers durch auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid vom 3. Januar 2001 ab dem Jahr 1999 auf 0 DM fest (EigenheimzulageA a.E). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2001 mit der Begründung Einspruch ein, er bewohne die Erdgeschosswohnung seit ihrer Bezugsfertigkeit durchgehend selbs...

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