rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertverlust bei Fremdwährungsdarlehen und Erlass von Steuern. des Erlasses von Einkommensteuer für 1983 und 1984
Leitsatz (amtlich)
Die Umwandlung einer Darlehensschuld in ein Fremdwährungsdarlehen und der infolge nachteiliger Kursveränderungen erlittene Vermögensverlust erlitten, stellt keinen Grund für den Erlass der Steuer dar.
Normenkette
AO § 227
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Außerdem fließen ihm Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen zu.
Der Kläger hatte im Jahre 1981 Kredite in DM aufgenommen, um damit festverzinsliche Wertpapiere im Wert von 1 Mio. DM zu erwerben. Er wandelte diese Kredite nachträglich in Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken wegen günstigerer Zinssätze um. Er erklärte in der Folge bezüglich der Erträge aus der Wertpapieranlage entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei machte er Währungskursverluste in Höhe von 80.000 DM, die er bei der Rückzahlung der Kredite im Jahre 1984 erlitten hatte, sowie Bankspesen i.H. von 3.250 DM steuermindernd geltend. Durch den inzwischen eingetretenen Kursanstieg des Schweizer Franken mußte der Kläger den Betrag von 80.000 DM zusätzlich aufwenden, um das Darlehen zurückzuzahlen. Der Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Kursverlustes sowie der Bankspesen als Werbungskosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1984 ab. Der vom Kläger eingelegte Einspruch hatte ebenso wie die von ihm erhobene Klage keinen Erfolg. Mit Urteil des erkennenden Senats vom 30. Dezember 1994, Gz. 1 K 171/94, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 1996, Gz. VIII B 19/95, als unbegründet zurückgewiesen.
Nachdem der Kläger im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens bereits mehrfach auf eventuelle Billigkeitsgründe hingewiesen hatte, stellte er am 7. Juni 1990 beim Beklagten den Antrag, die sich aus der Nichtberücksichtigung des Kursverlustes für 1984 ergebenden Steuern zu erlassen bzw. so zu reduzieren, als ob der Kursverlust als Werbungskosten zu behandeln wäre (Rbh, 1). Der Erlaßantrag wurde auf die Einkommensteuer 1983 hinsichtlich der Zinseinnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgedehnt.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27. April 1994 einen Erlaß ab.
Die hiergegen am 27. Mai 1994 vom Kläger eingelegten Einsprüche wurden vom Beklagten mit Entscheidung vom 23. April 1997 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 23. April 1997 richtet sich die am 23. Mai 1997 erhobene Klage.
Mit dieser Klage beantragt der Kläger,
- die Einkommensteuer 1984 insoweit zu erlassen, als diese darauf beruht, daß ein Betrag in Höhe von 83.250 DM nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt worden ist,
- hilfsweise: die Einkommensteuer 1983 und 1984 insoweit zu erlassen, als diese darauf beruht, als in den beiden Jahren jeweils ein Betrag von 41.625 DM nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt worden ist.
Der Kläger macht geltend, daß es sich bei den vorgetragenen Verlusten um eine Besonderheit handele, die der Gesetzgeber nicht vorausgesehen habe, nämlich dem Engagement mit einem Minus-Vermögen, also einer Verschuldung. Wenn die Regel gelte, daß Wertveränderungen bei einem Vermögen steuerlich unbeachtlich sein sollten, so gelte dies sicher nur für wirkliche Vermögen, die diesen Namen verdienen, also Plus-Vermögen.
Der Kläger bestreitet den Vortrag des Beklagten, er habe mit der Verschuldung in einer Fremdwährung gehofft, Vermögensmehrungen zu erzielen. Aufgrund der volkswirtschaftlichen Automatik – starke Währungen bedeuten geringe Zinssätze, schwache Währungen müßten hohe Zinssätze haben – könne nicht davon ausgegangen werden, er habe sich zu den unwahrscheinlich günstigen Schweizer-Franken-Zinssätzen auch noch Vermögensmehrungen – also auch noch einen Kurs-Gewinn – vorstellen können.
Es müsse als unbillig empfunden werden, wenn es sich bereits von vornherein um ein Minus-Vermögen gehandelt habe, das, um beträchtliche – und versteuerte – Zinseinkünfte zu erzielen, dadurch noch mehr ins Minus gekommen sei. Die Unbilligkeit ergebe sich insbesondere daraus, daß diese Differenz zwischen „Minus” und „Noch-mehr-Minus” immer noch geringer sei, als der – versteuerte – Einkommenszinsüberschuß aus der gesamten Transaktion, die daher, gewollt und final, keine Vermögens – sondern eine Einkommen(steuer)-Aktion gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, daß die von ihm erhaltenen Habenzinsen aus den Anleihen höher gewesen seien als die Schuldzinsen, die er – als „Nichtbank” – für Schulden in %-Sätzen zu zahlen gehabt hätte, sei klar, daß nicht außerdem noch eine Vermögens-(Kurs-) Verbesserung habe erwartet werden können, sondern daß diese Transaktion in ihrer Gesamtheit und von vornherein auf Einkommenserzielung ausgericht...