Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Steuerberaters für den Effecten-Spiegel keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1989
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Steuerberaters für die Zeitschrift „Effecten-Spiegel” sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger erzielt als angestellter Steuerberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Des weiteren fliessen ihm u. a. Einnahmen aus Kapitalvermögen zu.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1989 machte der Kläger bei den Werbungskosten seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Aufwendungen für die Zeitschrift „Effecten-Spiegel” in Höhe von 119 DM geltend. Der Beklagte ordnete diese Aufwendungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, wo sie sich wegen des Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 200 DM steuerlich nicht auswirkten. Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage.
Er beantragt sinngemäss,
unter Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 1990 in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1990 und des Änderungsbescheides vom 6. März 1991 die Einkommensteuer 1989 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 119 DM festzusetzen.
Zur Begründung trägt er vor, er habe die Zeitschrift „Effecten-Spiegel” bezogen, um weiteres Hindergrundwissen für die verschiedenen Kapitalanlagen zu erwerben. Zur Mandantenbetreuung sei ein Detailwissen über Spar- und Wertpapieranlagen unerlässlich. Denn allein der Steuerberater kenne die Kapitalkraft seiner Mandanten und könne insofern – im Gegensatz zu Banken und Sparkassen, die im Eigeninteresse handelten – als neutraler Betrachter Empfehlungen aussprechen. Dies werde von den Mandanten auch erwartet. Der „Effecten-Spiegel” solle seinem Titel nach zwar überwiegend Aktionäre ansprechen; dennoch handele es sich auch um eine Fachzeitschrift für Steuerberater. Die von dem Kläger selbst gehaltenen Wertpapiere würden von weltbekannten Firmen stammen, deren Kursentwicklung er problemlos im kleinen Börsenteil der S. Zeitung verfolgen könne. Die Einnahmensteigerungen des Klägers im Wertpapierbereich würden darauf beruhen, dass der Kläger ca. 35% seines Vermögens in Papieren mit steigendem Zinssatz angelegt habe.
Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte die Aufwendungen für dieselbe Zeitschrift bei der Veranlagung des Jahres 1988 noch anerkannt habe. Eine abweichende Behandlung für 1989 widerspreche Treu und Glauben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen trägt er vor, der „Effecten-Spiegel” stelle ein Journal für den Aktionär dar. Der Kläger halte u. a. Aktien von F., V. V., B., S.-Brauerei, D., T. und R. die alle auch in der Übersicht „Aktienkurse aus aller Welt” des „Effecten-Spiegels” angeführt seien. Der Kläger beziehe den „Effecten-Spiegel” seit Mitte 1988. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in der Fortbildung zum Steuerberater befunden, die im Herbst 1989 geendet habe. Eine weitaus überwiegend berufliche Verwendung der Zeitschrift sei damit nicht zu erkennen.
Aus der Sachbehandlung des Jahres 1988 könnten keine Rechtsansprüche für 1989 hergeleitet werden.
Mit Schriftsätzen vom 21. und 28. Januar 1991 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Den Änderungsbescheid vom 6. März 1991 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. März 1991 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist stets anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Forderung des Berufs gemacht werden (BFH vom 28. November 1980 VI R 193/77, BStBl. 1981 II, 368 m.N.).
2. Der in § 9 EStG enthaltene Werbungskostenbegriff gilt für alle Überschusseinkünfte einheitlich (BFH vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BStBl. II 1982, 37). Soweit – wie hier – die Zuordnung von Aufwendungen als Werbungskosten der einen oder anderen Einkunftsart (hier: §§ 19, 20 EStG) in Streit steht, ist nach Veranlassungsgesichtspunkten zu entscheiden: Die Aufwendung ist der Einkunftsart zuzuordnen, durch deren Tätigkeit sie veranlasst ist.
3. Der Anwendungsbereich des § 9 wird u. a. durch § 12 Nr. 1 EStG begrenzt. Hiernach dürfen bei den Einkunftsarten keine Beträge abgezogen werden, die für den Ha...