Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbescheid 1990
Nachgehend
Tenor
Der Gewerbesteuermeßbescheid für 1990 vom 17. Dezember 1996 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet
Tatbestand
Der Kläger ist der Rechtsnachfolger der Dr. X. GdbR (künftig: GdbR). Er begehrt mit der Klage die Aufhebung des die GdbR betreffenden Gewerbesteuermeßbescheides für das Streitjahr 1990
Der Kläger gründete zum 1. Januar 1988 eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an der zu 50 % seine Ehefrau A. X. und zu 50 % der Kläger selbst beteiligt waren. Die GdbR befaßte sich mit der Erstellung von Gutachten für die pharmazeutische Industrie. Ziel der Tätigkeit war die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Die Gesellschafterin A. X. schied zum 1. Januar 1991 aus der Gesellschaft aus.
Der Beklagte erließ am 4. Januar 1993 einen Gewerbesteuermeßbescheid für 1990, der an die GdbR gerichtet war. Er qualifizierte dabei die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielten Einnahmen als solche aus Gewerbebetrieb, da die Gesellschafterin A. X. als Diplom-Biblothekarin nicht über die notwendige Fachausbildung verfüge, um von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen.
Gegen diesen Bescheid legte die GdbR mit Schreiben vom 27. Januar 1993 Einspruch ein. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 27. September 1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1996 wandte sich die GdbR an das Gericht.
Am 17. Dezember 1996 stellte der Beklagte die Nichtigkeit des Gewerbesteuermeßbescheid 1990 fest (Bl. 119), da er sowohl den streitigen Bescheid als auch die Einspruchsentscheidung an die damals nicht mehr bestehende Dr. X. GdbR gerichtet hatte. Am gleichen Tag wurde betreffende Bescheid dem Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der GdbR bekanntgegeben
Am 23. Dezember 1993 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 17. Dezember 1996 zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen (Bl. 126)
Der Kläger beantragt (sinngemäß, Bl. 19, 126),
den Gewerbesteuermeßbescheid 1990 vom 17. Dezember 1996 aufzuheben.
Der Kläger macht geltend, die GdbR habe keine gewerblichen Einkünfte erzielt, so daß ein Gewerbesteuermeßbescheid nicht habe erlassen werden dürfen. Bei den Einkünften der GdbR handele es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da beide Gesellschafter, auch Frau A. X., auf wissenschaftlicher Basis tätig geworden seien. Im Rahmen der Forschungsprojekte habe sich die Gesellschafterin A. X. unter anderem mit der Auswahl und Ansprache möglicher Fachärzte in den entsprechenden Indikationen, der Einladung zu Fachgesprächen, der gemeinsamen Erarbeitung eines Prüfplans zur Erforschung der jeweils vermuteten Wirkmechanismen, der Umsetzung des Prüfplans in wissenschaftliche Dokumentationsbögen und der statistischen Auswertung und Berichterstellung aus den gewonnenen Daten befaßt (Bl. 17). Die wissenschaftliche Tätigkeit könne auch den Forschungsberichten entnommen werden (Bl. 20–112). In diesen Berichten werde der Name der Gesellschafterin genannt.
Zudem hätten die Tätigkeiten der Gesellschafterin allesamt zu Publikationen, Gutachten und Präsentationen auf Kongressen geführt. Auch einer der Geschäftspartner der GdbR, die Firma Z., habe bestätigt, daß Frau A. X. … im Rahmen der Betreuung und des Monitorings klinischer Studien nach eingehender Einweisung im medizinisch-wissenschaftlichen Bereich tätig sei (Bl. 7 Rbh). Frau A. X. habe diese Tätigkeiten eigenverantwortlich ausgeführt. Durch die Ausbildung als Diplom- Bibliothekarin und -Dokumentarin verfüge sie auch über entsprechende Kenntnisse.
Dr Beklagte beantragt (Bl. 148),
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Tätigkeit der Gesellschafterin A. X. sei nicht wissenschaftlicher Natur. Damit sei die gesamte Tätigkeit der GdbR gewerblicher Art. Frau A. X. sei damit betraut gewesen, Ergebnisse im Forschungsbereich zusammenzustellen. Die Auswertung und die Berichterstellung sei den Ärzten und Biometrikern vorbehalten. Außerdem verfüge Frau A. X. … nicht über eine medizinische Ausbildung oder über eine Fachausbildung in einem ähnlichen Beruf.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29. Oktober 1997 (Bl. 156) hat der Senat über die Einzelheiten der Tätigkeit von Frau A. X. Beweis durch Vernehmung von Frau A. X. als Zeugin erhoben. Auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 25. November 1997 wird verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 176, 179).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die von der GdbR erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb angesehen.
1. Un...