Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung sog. Finanzinnovationen
Leitsatz (redaktionell)
Für die Besteuerung von Erträgen aus einem Fonds im Jahr 1998 ist allein entscheidend, dass nach der im Streitjahr 1998 anwendbaren Regelung in § 39 Abs. 1a KAGG a.F. zu den Einkünften nach § 39 Abs. 1 Abs. 1 KAGG a.F. (und damit bereits zu den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auch ein Zwischengewinn gehörte. Auf die Frage, ob die Anlage eine Finanzinnovation darstellt, kommt es folglich nicht mehr an, da bereits eine (vorrangigere) Besteuerung nach § 39 Abs. 1 KAGG a.F. i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfolgen hat.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 4 S. 1; KAGG a.F. § 39 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, streiten mit dem Beklagten um die Höhe der Einkünfte aus ihrer Beteiligung am DVG Fonds DM-Rendite-Plus (WKN 976377, heute: DVG Euro-Rendite-Plus).
Die Kläger erwarben in der Zeit vom 19. Februar 1998 bis zum 11. März 1998 insgesamt 90.130 Stück Anteile am vorbezeichneten Fonds. Im Einzelnen wurden von den Klägern folgende Erwerbe getätigt:
Datum des Kaufs |
Stückzahl |
Anschaffungskosten |
Stückpreis |
|
|
|
|
19. Februar 1998 |
23.670 |
1.785.373,04 DM |
75,43 DM |
10. März 1998 |
21.000 |
1.588.358,52 DM |
75,64 DM |
11. März 1998 |
7.200 |
544.294,20 DM |
75.60 DM |
12. März 1998 |
38.260 |
2.892.698,64 DM |
75,61 DM |
insgesamt |
90.130 |
6.810.724,40 DM |
75,57 DM |
Der DVG Fonds DM-Rendite-Plus wurde am 31. Mai 1995 aufgelegt und legte hauptsächlich in deutschen Genussscheinen mit kurz- bis mittelfristigen Laufzeiten sowie in andere festverzinsliche Papiere mit hohen Renditen an (vgl. http://www.dws.de/cgi-bin/portrait.cgi?976377ue.de.htm). Dem Zinsänderungsrisiko der Genusscheine begegnete der Fonds durch den Verkauf von Terminkontrakten auf Bundesanleihen. Im Falle von Zinssteigerungen an den Kapitalmärkten sollten die Kursverluste bei den Genussscheinen durch Gewinne bei den Terminkontrakten ausgeglichen werden (Bl. 63).
Am 20. Oktober 1998 verkauften die Kläger sämtliche Anteile zu einem Kurswert von 6.907.563,20 DM (Bl. 34). Die Deutsche Bank Saar wies in ihrer zum 31. Dezember 1998 erstellten Erträgnisaufstellung für diesen Vorgang einen Zwischengewinn von 372.236,90 DM aus (ESt, Bl. 121). Dieser Zwischengewinn wurde der Kapitalertragssteuer unterworfen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 erklärten die Kläger bezüglich der vorerwähnten Anlage lediglich Erträge von 96.840 DM (ESt, Bl. 119), und zwar als Differenz der Anschaffungskosten zu dem Veräußerungserlös (ESt, Bl. 107).
Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 10. Oktober 2001 legte der Beklagte den diesbezüglichen Einkünften den aus der Erträgnisaufstellung der Deutschen Bank Saar hervorgehenden Betrag von 372.236,90 DM zugrunde (ESt, Bl. 138).
Am 12. November 2001 (Rbh, Bl. 1) legten die Kläger gegen diesen Bescheid mit der Begründung Einspruch ein, dass im Rahmen des Verkaufs der Anteile lediglich ein Betrag von 96.841 DM als Ertrag zugrunde gelegt werden könne, da es sich vorliegend um eine Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG handele. Demnach sei als Gewinn die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Veräußerungspreis heranzuziehen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 8). Der Beklagte erließ am 19. November 2002 einen geänderten Bescheid, der die streitigen Einkünfte jedoch unverändert ließ (Bl. 27).
Am 19. November 2002 erhoben die Kläger Klage.
Sie beantragen (Bl. 1),
den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 10. Oktober 2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2002 insoweit zu ändern, als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Bezug auf die Anteile des DVG Fonds DM-Rendite-Plus nur i.H.v. 96.841 DM berücksichtigt werden.
Der DVG-Fonds DM Rendite-Plus stelle eine Finanzinnovation i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Eine Finanzinnovation sei auch dann gegeben, wenn die Anlage nicht hochspekulativ sei. Die Anlage sei nicht risikolos, da ein nicht unbedeutender Anteil des Fondsvermögens auf Anleihen entfalle. Mangels des Nachweises einer Emissionsrendite müsse die Besteuerung auf der Basis eines Vergleichs zwischen Anschaffungs- und Veräußerungskosten erfolgen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 21),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er führt aus, dass der DVG Fonds DM-Rendite-Plus keine Finanzinnovation darstelle, da der Fonds konservativ ausgelegt und relativ risikoarm sei, so dass § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG keine Anwendung finde und der ausgewiesene Zwischengewinn der Besteuerung unterliege.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 28. Juli 2005 (Bl. 29) die Deutsche Bank Saar um Auskunft ersucht, wie diese den Zwischengewinn von 372.236,90 DM berechnet hat. Auf die Auskünfte der Deutschen Bank v...