Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer nicht eingetragenen GmbH. Umsatzsteuer 1995 und 1996
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsteuerabzug scheitert, soweit als Rechnungsaussteller eine GmbH auftritt, die weder einen Sitz aufweist noch zur Eintragung ins Handelsregister gelangt ist.
Normenkette
UStG § 15
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH – künftig: GmbH– Gegenstand dieses Unternehmens ist die Ausführung sämtlicher Raumausstattungsarbeiten. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren überdies eine Einzelfirma für Bodenschutz und -beschichtung. Zwischen dem Antragsteller und der GmbH besteht umsatzsteuerlich Organschaft.
Für die Streitjahre 1995 und 1996 folgte der Beklagte den eingereichten Umsatzsteuererklärungen.
Im Jahr 1997 nahm die Steuerfahndungsstelle für die Finanzämter im Saarland steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen die Firmengruppe A (A Estriche GmbH, A GmbH, GL) auf, zu der auch seitens der GmbH geschäftliche Beziehungen bestanden. Gegen GL wurde am 13. Juli 1998 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Ausweislich des entsprechenden Vermerks bestand u. a. der Verdacht der Umsatzsteuerhinterziehung. Dabei sollte GL weitere Personen, u. a. seine damalige Freundin P, den 74-jährigen Architekten R und seinen Sohn FL entweder unmittelbar oder über die gegründeten GmbH's als Strohleute eingesetzt haben, um eigene geschäftliche Aktivitäten zu verdecken. Auf den Schlussbericht der Steuerfahndung vom 8. Februar 2000 wird verwiesen. GL wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29. August 2002 (Gz. 35-610/02) wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Strafakte, Bl. 27).
Die GmbH hatte von der A Estriche GmbH in den Streitjahren 1995 und 1996 Rechnungen über von dieser erbrachte Bauleistungen i.H. von insgesamt 40.756,86 DM erhalten (Rbh, Bl. 14). Nach Auffassung der Steuerfahndung und auch des Beklagten handelte es sich dabei um Rechnungen, denen keine Leistungen der A Estriche GmbH, sondern solche des GL zugrunde lagen.
Dem entsprechend erließ der Beklagte am 18. Oktober 2000 geänderte Bescheide zur Umsatzsteuer für 1995 und 1996, in denen eine Kürzung der Vorsteuern um 5.130,30 DM (1995) bzw. 982,50 DM erfolgte (USt).
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 18. Oktober 2000 (Rbh, Bl. 19) Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2001 als unbegründet zurückwies (Rbh, Bl. 31).
Am 23. Mai 2001 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).
Er beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 vom 18. Oktober 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2001 aufzuheben.
Der Kläger macht geltend, die GmbH habe der Firma A Estriche GmbH in den Streitjahren insgesamt mindestens zwölf Aufträge erteilt, die auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der Firma um ein Strohmann-Unternehmen des GL gehandelt habe. Ihm könne nicht angelastet werden, dass der leistende Unternehmer sich seinen steuerlichen Pflichten entziehe.
GL habe sich der A Estriche GmbH als Strohmann bedient. Da in den Rechnungen aber der tatsächlich existierende Sitz der GmbH angegeben gewesen sei, ließen sich die von der A Estriche GmbH abgerechneten Leistungen ohne Weiteres GL zurechnen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 29),
die Klage als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Feststellungen der Steuerfahndung. Danach handele es sich bei sämtlichen Aktivitäten der diversen „A-Firmen” um solche des GL. Leistender Unternehmer sei nicht das in den Rechnungen ausgewiesene Unternehmen, sondern jeweils GL gewesen. Ein Gutglaubensschutz auf Seiten des Abnehmers könne nicht anerkannt werden.
Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 26. November 2002, dem Kläger zugestellt am 11. Dezember 2002, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2002, bei Gericht am 27. Dezember 2002 eingegangen (Bl. 51), Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitigen Bescheide berücksichtigen berechtigter Weise keine Vorsteuern aus Rechnungen der A Estriche GmbH.
1. Rechtsgrundlagen
Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) u. a. voraus, dass ein anderer Unternehmer entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ausgeführt und die hierfür geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen hat. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein. Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz a...