Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 1993 als angestellter Außendienstmitarbeiter für die X. Versicherungsgesellschaft im Bereich der Geschäftsstelle Y. tätig. Er reichte die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 am 31. Oktober 1995 beim Beklagten ein und machte bei einem Bruttoarbeitslohn von 54.867 DM Werbungskosten in Höhe von insgesamt 34.492 DM geltend.

Der Beklagte hielt diesen Aufwand für unglaubwürdig und gewährte im Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 3. Januar 1997 nur den Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM. Zur Begründung führte der Beklagte in einer Anlage zum Bescheid an, die geltend gemachten Reisekosten (Kfz-Kosten in Höhe von 23.271 DM und Verpflegungsmehraufwendungen von insgesamt 4.199 DM) könnten als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden, da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt worden sei. Die übrigen Werbungskosten würden den Pauschbetrag nicht übersteigen (ESt, Bl. 27).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 1997 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2). Zur Begründung führte der Kläger an, das mit der Einkommensteuererklärung am 31. Oktober 1995 eingereichte Fahrtenbuch sei ordnungsgemäß.

Am 26. Mai 1997 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (Az. 1 K 182/97) und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den mit Schriftsatz vom 4. Januar 1997 eingelegten. Einspruch umgehend zu bescheiden. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Juli 1997 an das zuständige Finanzgericht des Saarlandes.

Am 31. Juli 1997 erließ der Beklagte eine Einspruchsentscheidung, die teilweise Erfolg hatte. Der Beklagte erkannte nunmehr Werbungskosten in Höhe von insgesamt 16.485 DM an.

Die geltend gemachten Aufwendungen für einen PC (Abschreibung. 911 DM) und das häusliche Arbeitszimmer (1.924 DM) wurden mangels entsprechender Nachweise nicht berücksichtigt.

Bei den geltend gemachten Bewirtungskosten wurden Aufwendungen in Hohe von 65 DM vom 6. April 1993, von 60 DM vom 8. April 1993, von 127 DM vom 10. April 1993 (Karsamstag) und von 50 DM vom 15. Mai 1997 (Samstag) nicht anerkannt. Bei den diesbezüglichen Aufwendungen während der Urlaubszeit und an den Wochenenden sei eine beruflich veranlaßte Bewirtung nicht zu erkennen.

Der berufliche Anteil der Telefonkosten von insgesamt 1.474,70 DM wurde auf 311 DM geschätzt, da die Ermittlung und Begründung des geltend gemachten beruflichen Anteils in Höhe von 1.032,29 DM (70 %) trotz Aufforderung nicht dargelegt worden sei.

Die geltend gemachten Reisekosten (Fahrtkosten: 44.752 km × 0,52 DM Km-Pauschale = 23.271 DM, pauschale Verpflegungsmehraufwendungen: 14 × 35 DM + 59 × 28 DM + 101 × 17 DM + 34 × 10 DM = 4.199 DM, insgesamt 27.470 DM) hielt der Beklagte für unglaubwürdig und nahm diesbezüglich in vollem Umfang eine Schätzung in Höhe von insgesamt 13.416 DM (Fahrtkosten: 10.816 DM, Verpflegungsmehraufwendungen: 2.600 DM;) vor, da der Kläger der Aufforderung, die Richtigkeit seiner Angaben in der vorgelegten Zusammenstellung durch Auskünfte und geeignete Unterlagen nachzuweisen, nicht Folge geleistet habe.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 3. Januar 1997 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1997 insoweit abzuändern, als anstelle von Werbungskosten in Höhe von 16.485 DM die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 34.492 DM zu berücksichtigen sind.

Der Kläger trägt vor, er habe einen lückenlosen Nachweis bezüglich aller geltend gemachten Werbungskosten geführt, so daß der Beklagte an deren Glaubwürdigkeit nicht habe zweifeln dürfen. Insbesondere sei das vorgelegte Fahrtenbuch ordnungsgemäß. Dies beweise die Tatsache, daß das Finanzamt Z. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 eine identisch aufgebaute Aufstellung akzeptiert habe. Auch sei entgegen der Auffassung des Beklagten die Kilometerpauschale anzusetzen, da dies nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde. Zur Beantwortung der Fragen des Beklagten vom 18. Juni 1997 sei er nicht verpflichtet gewesen, da dieser sich seine Fragen selbst habe beantworten können. Eine Schätzung der streitigen Werbungskosten gemäß § 162 AbgabenordnungAO – habe mithin nicht stattfinden dürfen, da er seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO vollständig nachgekommen sei.

Darüber hinaus rügt der Kläger, daß der Beklagte bereits am 31. Juli 1997, also vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zum 15. August 1997, seinen Einspruch beschieden habe.

Der Beklagte beantragt (Bl. 33),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er macht geltend, die erforderlichen Nachweise hätten ihm nicht vorgelegen. Die eingereichte Aufstellung sei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Demnach sei eine weitere Mitwirkung des Klägers, insbesondere eine Beantwortung der Fragen vom 18. Juni 1997, zur Ermittlung der tatsächlich angefallenen Werbungskos...

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