Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Klagen- und seine Ehefrau sind je zur Hälfte die Erben der am 27. November 1977, verstorbenen C. D. die ihrerseits alleinige Erbin ihres am 17. September 1973 verstorbenen Ehemannes E. D. war. Grundlage dieser Erbfolge war die notarielle Urkunde Nr. 492/1973 vom 27. März 1973. Hierin ergänzten die Eheleute D. einen 1931 abgeschlossenen Erbvertrag dahin, daß Erben des Längstlebenden zu gleichen Teilen der Kläger und seine Ehefrau sein sollten. Des weiteren erkannten sie an, daß ihnen letztere seit Februar 1960 ununterbrochen und unentgeltlich, den Haushalt geführt, und sie in kranken Tagen gepflegt hätten. In Anbetracht der Erbeinsetzung verpflichteten sich der Kläger und seine Ehefrau in derselben Urkunde, die Eheleute D. bis zum Ableben des Längstlebenden weiterhin, unentgeltlich an kranken Tage zu warten und zu pflegen, ihnen den Haushalt zu führen und der Ehefrau D. im Bedarfsfall die Kosten für Arzt, Krankenhaus und Apotheker zu bezahlen, falls hierzu ihre eigenen Mittel nicht ausreichen würden. Abschließend nahmen die Eheleute D. sowie der Kläger und seine Ehefrau „Vorstehendes gegenseitig mit vertragsmäßiger Bindung an” und hoben zugleich einen entsprechenden Erb- und Pflegevertrag vom 24. November 1966 der notariellen Urkunde Nr. 2025/1966 auf, in dem dem Längstlebenden der Eheleute D. noch das Recht vorbehalten war, die Erbeinsetzung des Klägers, und seiner Ehefrau abzuändern, aufzuheben und beliebig anderweitig zu testieren.
Durch Erbschaftssteuerbescheid vom 6. Oktober 1978 zog der Beklagte den Kläger für seinen hälftigen Erbteil, zu einer Erbschaftssteuer in Höhe von 7.280 DM heran. Der Heranziehung lag eine zur Niederschrift beim Beklagten aufgenommene Erbschaftssteuererklärung über den im wesentlichen aus einem Haus bestehenden Nachlaß zugrunde. Diese Erklärung ist nur vom Kläger unterzeichnet.
Der Einspruch des Klägers führte zur Ansetzung des Pflegefreibetrages des § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) und damit zur Herabsetzung der Erbschaftssteuer auf 6.880 DM. Insoweit wird in der am 7. Mai 1979 zugestellten Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1979 die Erbschaftssteuerpflicht, im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß die langjährigen Pflegekosten nicht absetzbar seien, weil nicht die Bereicherung durch den Erbvertrag, sondern durch den Erbanfall besteuert werde. Daß die Pflegeverpflichtung des Klägers der Bestimmungsgrund für den Erbvertrag der Eheleute D. gewesen sei, ändere nichts daran, daß er seinen Erbanteil erst mit dem Tode der Ehefrau D. erworben habe. Der den Kläger bedenkende Erbvertrag stelle daher keine nur deklaratorische Bestätigung eines hinsichtlich der Pflegekosten bereits bestehenden, den Nachlaß entsprechend belastenden Schuldverhältnisses dar, sondern habe die Eheleute … lediglich in bezug auf ihre letztwillige Verfügungsfreiheit gebunden, auch wenn die Übernahme der Pflegeverpflichtung in derselben notariellen Urkunde erklärt worden sei.
Mit der am 5. Juni 1979 bei Gericht erhobenen Klage macht der Kläger, hiergegen geltend: Der Beklagte verkenne den das Erbschaftssteuerrecht beherrschenden Bereicherungsgrundsatz. Ihm sei zwar zuzugeben, daß die notarielle Urkunde Nr. 492/1973 mit dem Erbvertrag einerseits und dem Verpfründungs- und Abnährvertrag andererseits zwei selbständige, lediglich motivisch miteinander verknüpfte Verträge enthalte und daß er als bedacht er Dritter des Erbvertrages nur eine rechtlich ungesicherte Erwerbsaussicht gehabt habe, die von den Erbvertragsparteien bis zu deren Tod durch anderweitige Verfügung habe vereitelt werden können. Andererseits sei die Erbeinsetzung ersichtlich als Vergütung der Pflegedienste gedacht gewesen, so daß die Vereitelung des Erbfalles den Verpfründungs- und Abnährvertrag gegenstandslos gemacht und damit hinsichtlich der aufgewandten Pflegekosten einen entsprechenden Bereicherungsanspruch gegen die Erbvertragsparteien begründet haben würde, der für jeden anderen Erben eine abziehbare Nachlaßverbindlichkeit gewesen wäre. Aus Gleichheitsgründen könne daher in seinem. Falle nichts anderes gelten, zumal gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG Verbindlichkeiten des Erben gegen den Erblasser trotz des Erbfalles erbschaftsteuerlich als nicht erloschen gälten. Demgemäß seien die von ihm zur Erreichung der Erbeinsetzung getätigten Aufwendungen vom Nachlaßwert abzusetzen, der vom Beklagten für seinen Erbanteil auf 39.470 DM beziffert worden sei. Dem ständen aber 90.000 DM als auf Ihn entfallende Pflegekosten gegenüber, da der 94 Jahre alt gewordene Ehemann D. dessen Pflegekostenanteil Nachlaßverbindlichkeit seiner Ehefrau geworden sei, und insbesondere die 84 Jahre alt gewordene Ehefrau D. ausgesprochene Pflegefälle gewesen seien und deshalb in Anlehnung an die Siechenpflegesätze der §§ 69 ff. Bundessozialhilfegesetz ein monatlicher Satz von 500 DM pro Person für die Pflegejahre seit 1960 ...