Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerstörung von Privatvermögen eines Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird aus beruflichem Anlass Privatvermögen eines Arbeitnehmers zerstört oder beschädigt, dann hat dieser im Jahr der Beschädigung entsprechende Werbungskosten in Höhe des Wertabflusses. Schadensmindernde Zahlungen sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr des Zuflusses.
2. Aufwendungen, die zwar anlässlich des schädigenden Ereignisses erfolgen, die aber den Zweck haben künftige Schäden zu vermeiden (Alarmanlage, Schutzzaun u.ä.) sind nur nach Maßgabe des § 12 Nr. 1 S. 2 als Werbungskosten abziehbar.
Normenkette
EStG §§ 19, 12, 11, 8
Tatbestand
Die Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u. a. als Leitender Baudirektor beim Bauamt S Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Dezember 1992 und Januar 1993 wurden das Wohnhaus, seine Außenanlagen und die in der Einfahrt abgestellten PKW der Kläger von unbekannten Tätern erheblich beschädigt. Acht Bäume wurden durch den ersten der Anschläge schwer beschädigt und noch 1992 wegen Umsturzgefahr gefällt. Das Gutachten des Dipl. Ing. W vom 4. Januar 1993 ermittelte den Gesamtwert der Bäume mit 30.286,00 DM (Bl. 31 f. RbH). Unter den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass diese Sachbeschädigungen in Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers standen.
In Folge der Übergriffe ließen die Einspruchsführer eine Zaunanlage, eine Außenbeleuchtungseinrichtung sowie Schutzgitter an den Fenstern ihres Anwesens anbringen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf insgesamt 13.789,10 DM. Für die Feststellung ankommender Telefongespräche im Zeitraum vom 4. bis 17. Januar 1993 zahlten die Einspruchsführer 80,– DM; schließlich waren für die Überwachung des Anwesens durch einen Sicherheitsdienst im Zeitraum vom 6. bis 16. März 1993 Aufwendungen von 632,50 DM angefallen.
Ein Teil der Schäden wurde von verschiedenen Versicherungen u. a. der Hausratsversicherung abgedeckt, die 1993 an die Kläger 1.500,00 DM leistete. Im Jahre 1994 zahlte der Dienstherr des Klägers diesem im Hinblick auf die vorgenannten Ereignisse eine Entschädigung i.H.v. 5.000,00 DM. Im übrigen haben die Kläger die durch die Überfälle entstandenen Kosten mit einem Darlehn i.H.v. 30.000,00 DM finanziert, für das sie im Streitjahr 2.147,29 DM an Zinsen zahlten.
Nachdem der Beklagte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1993 die von den Klägern geltend gemachten Schäden unberücksichtigt gelassen hat, hat er in seiner Einspruchsentscheidung vom 27. November 1996 insofern folgende Positionen anerkannt:
- |
Zerkleinern und Entsorgen beschädigter Bäume und Sträucher |
705,25 DM |
- |
Erneuerung Rolladen |
1.222,79 DM |
- |
Beseitigung der Schäden an Fahrzeugen |
14.315,33 DM |
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./. |
Erstattung durch Versicherung |
13.407.96 DM |
907,37 DM |
- |
Reparatur Verglasung (817,93 DM +763,14 DM +415,68 DM) |
1.996,75 DM |
- |
Schreinerarbeiten |
188,14 DM |
- |
Türsperre |
48,06 DM |
- |
Mietwagen |
1.140,00 DM |
- |
Holz |
692,00 DM |
- |
Baustoffe |
27,00 DM |
- |
Erneuerung Rolladen |
2.868,33 DM |
Summe |
9.795,69 DM |
./. |
anzurechnende Ersatzleistungen (1.500 + 5.000 =) |
6.500,00 DM |
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|
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3.295,69 DM |
Anteilige Schuldzinsen (11 % von 2.147,29 =) |
236,20 DM |
Anerkannte Werbungskosten |
3.532,00 DM |
Am 19. Dezember 1996 haben die Kläger Klage erhoben. Sie beantragten zunächst,
unter Änderung des Bescheides vom 6. Februar 1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. November 1996 die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers i.H.v. (16.412 + 5.000 + 30.286 =) 51.698 DM festzusetzen.
Zur Begründung trugen die Kläger im wesentlichen vor (Bl. 1 ff.), der Beklagte habe folgende Positionen zu Unrecht nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen:
Telekom, Telefonüberwachung |
80,00 DM |
S, Objektschutz |
632,50 DM |
Z, Einzäunung |
4.629,90 DM |
SZ, Schutzgitter |
1.159,20 DM |
L, Aussenbeleuchtungsanlage |
8.000,00 DM |
Sparkasse, Kreditk. (2.147,29 – 236,20) |
1.911,09 DM |
Summe |
16.412,69 DM |
Diese Aufwendungen seien keine Präventivmaßnahmen, sondern Folgemaßnahmen zur Schadensbehebung, zur Herstellung der persönlichen Sicherheit der Kläger und der Versuch zur Behebung der erlittenen psychischen Schäden.
Zudem hätte der vom Arbeitgeber gezahlte Betrag i.H.v. 5.000 DM den Kosten nicht gegengerechnet werden dürfen, weil es sich insofern nicht um eine Entschädigung, sondern um eine Maßnahme der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehandelt habe.
Schließlich sei den Klägern ein angemessener Ausgleich für den unwiederbringlichen Verlust der Bäume i.H.v. 30.286 DM einzuräumen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 10),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen macht er geltend (Bl. 10), bei der Errichtung der Zaunanlage, der Installation einer Außenbeleuchtungsvorrichtung sowie dem Einbau der Fenstergitter habe es sich um sogenannte Präventivmaßnahmen gehandelt, die nach § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht absetzbar seien. Die Verwüstungen in der Außenanlage seien in Ei...