rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung – Pensionszusage für beherrschenden Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
- Waren bereits die Zuführungen zur Pensionsrückstellung gesellschaftsrechtlich veranlasst, kann die Auszahlung dieses aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierenden Anspruchs nicht nochmals eine Einkommenserhöhung rechtfertigen.
- Wird die – gesellschaftsrechtlich veranlasste – vorzeitige Auszahlung des Ruhegehalts des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gegen die gebildete Pensionsrückstellung gebucht, fehlt es an der für die Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderlichen bilanziellen Vermögensminderung.
- Selbst wenn in diesem Fall der Wegfall der Pensionsrückstellung nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) als Einlage zu behandeln wäre, weil er einem Verzicht gegen Abfindung wirtschaftlich gleichsteht, rechtfertigt dies keine Einkommenserhöhung, wenn der für den Wert der Einlage maßgebliche Teilwert der Pensionsanwartschaft (Wiederbeschaffungskosten) dem Auszahlungsbetrag entspricht.
- Bei der Erhöhung der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch das Unterschreiten des Mindest-Erdienungszeitraums von 10 Jahren um wenige Monate schädlich, wenn nicht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls anderweitig sichergestellt ist, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006, 2007, 2008
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer vorzeitig geleisteten Ruhegehaltszahlung.
Die im Jahr 1978 gegründete Antragstellerin betreibt eine Großschlachterei. Ihre Gesellschafter und Geschäftsführer waren zunächst Herr X (geb...1941) und Herr J (geb. ...1945) zu je 50%.
Im Jahr 2002 veräußerte Herr X seinen Geschäftsanteil an die Firma J-GmbH. Anteilseigner dieser Gesellschaft sind Herr J zu 10 % sowie dessen Söhne G und S. J. mit je 45 %. Geschäftsführer der J-GmbH ist Herr J. Mit der Veräußerung seiner Anteile schied Herr X als Geschäftsführer der Antragstellerin aus.
Die Antragstellerin erteilte Herrn X und Herrn J am 15.08.1984 inhaltsgleiche Versorgungszusagen. Diese bestimmten u.a.:
„1. Sie erhalten eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 750.000 DM, wenn Sie nach vollendetem 60. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden.
Eine Erhöhung dieses Kapitalbetrages in Anpassung an die Veränderung der Verhältnisse, insbesondere des allgemeinen Gehaltniveaus, behalten wir uns vor.
2. Das Kapital wird mit Vollendung Ihres 60. Lebensjahres fällig, wenn Sie vorher wegen Invalidität aus unseren Diensten ausscheiden.
3. Sollten Sie vor Eintritt des Versorgungsfalls sterben, wird das – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechnete – Versorgungskapital ausgezahlt an ihre Witwe, ersatzweise an Ihre unterhaltsberechtigten Kinder zu gleichen Teilen, soweit sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in Ausbildung befinden. In den ersten drei Jahren seit dieser Versorgungszusage beträgt das Versorgungskapital dann 500.000 DM; in den folgenden Jahren wächst es um je 25.000 DM an, bis der in Ziffer 1 genannte Betrag erreicht ist; das an Hinterbliebene zu zahlende Versorgungskapital ist jedoch nicht höher als der Auszahlungsbetrag aus der Rückdeckungsversicherung.”
Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage wird auf die Vereinbarung vom 15.08.1984 Bezug genommen.
Mit Nachtrag vom 21.02.1996 wurde in Anpassung an das allgemeine Gehaltsniveau die einmalige Kapitalzahlung gemäß Ziffer 1 der Zusage auf 850.000 DM erhöht.
Die zur Absicherung der Pensionsansprüche abgeschlossene Rückdeckungsversicherung wurde aufgrund des Endes des Versicherungsvertrages am 30.12.2005 in Höhe von 798.256,90 EUR auf ein Konto der Antragstellerin überwiesen. Obwohl Herr J bis heute bei der Klägerin als Geschäftsführer tätig ist, wurde ihm am 13.01.2006 die vereinbarte Pensionsleistung von 850.000 DM (434.598,09 EUR) ausgezahlt.
Die Antragstellerin buchte die erhaltene Versicherungsleistung gegen die bilanzierte Forderung (Rückdeckungsversicherung). Den darüber hinausgehenden Betrag berücksichtigte sie gewinnerhöhend. Die Auszahlung des Pensionsbetrages an Herrn J buchte die Antragstellerin gegen die in gleicher Höhe in der Bilanz vorhandene Pensionsrückstellung.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung griff der Prüfer die Zahlung der 850.000 DM an Herrn J auf. Er war der Auffassung, im Hinblick auf die erteilten Pensionszusagen seien die Herren X und J beherrschende Gesellschafter der Antragstellerin gewesen. Aus diesem Grund seien die Verträge zwischen der Antragstellerin und ihren Gesellschaftern im Voraus klar und eindeutig abzufassen und tatsächlich durchzuführen gewesen. Im Hinblick auf die erteilten Pensionszusagen sei ferner zu beachten, dass diese...