Entscheidungsstichwort (Thema)

Gültigkeit der DVO (EU) Nr. 158/2013 zur Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Zitrusfrüchte mit Ursprung in China – Ermittlung des Normalwerts für die Berechnung der Dumpingspanne

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  2. Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18.02.2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China gültig?
  3. Es bestehen Zweifel, ob der Rat beim Erlass der DVO (EU) Nr. 158/2013 sein gesetzgeberisches Ermessen, das durch das EuGH-Urteil vom 22.03.2012, C-338/10 im Hinblick auf die Art und Weise der Ermittlung des Normalwerts für die Berechnung der Dumpingspanne eingeschränkt worden ist, zutreffend ausgeübt hat.
  4. Auch bei auch bei Wiedereinführung eines Antidumpingzolls muss für Zwecke einer repräsentativen Feststellung des Ausfuhrpreises, des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert und der Ermittlung der Dumpingspanne ein Untersuchungszeitraum gewählt werden, der normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst.
 

Normenkette

DVO (EU) Nr. 158/2013; KN Upos. 2008 30 55; KN UPos 2008 30 75; KN UPos 2008 30 90; VO (EU) Nr. 1255/2009 Art. 5, 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 9, Art. 11 Abs. 3; AEUV Art. 264, 266

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 28.01.2016; Aktenzeichen C-283/14, C-284/14)

EuGH (Urteil vom 28.01.2016; Aktenzeichen C-283/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumpingzoll auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18.02.2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU Nr. L 49/29) – DVO 158/2013 –.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission vom 04.07.2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in Volksrepublik China (ABl. EU Nr.L 178/19) – VO 642/2008 – wurde ein vorläufiger und mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18.12.2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in Volksrepublik China (ABl. EU Nr. L 350/35) – VO 1355/2008 – wurde sodann ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Auf Klage eines Importeurs stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 22.03.2012 C-338/10 die Ungültigkeit der VO 1355/2008 fest, da der Nominalwert auf Grundlage des Werts für gleichartige Waren in der Union ermittelt worden sei, ohne die Sorgfalt aufzubieten, diesen Wert auf Grundlage des Preises festzulegen, der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblich sei.

Am 19.06.2012 gab die Kommission bekannt (ABl. EU Nr. C 175/19), die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China werde teilweise wieder aufgenommen, wobei die Wiederaufnahme nur in den Punkten erfolgen solle, die zur Nichtigkeit der VO 1355/2008 geführt hätten. Die Wiederaufnahme sei auf die Auswahl des Vergleichslands, falls vorhanden, und die Ermittlung des für die Berechnung einer Dumpingspanne verwendeten Normalwerts beschränkt.

Unter Vorlage entsprechender Präferenznachweise nach Formblatt A ließ die Klägerin in das ihr bewilligte Zolllager am 20. und 25.03.2013 jeweils 48.000 Karton zu jeweils 24 Dosen (312 g) Konserven von Mandarin-Orangen ohne Zusatz von Alkohol und mit Zusatz von Zucker (13,95%) der Unterposition 2008 30 75 90 des Taric mit Ursprung in der Volksrepublik China überführen. Den Zollwert gab sie mit 5,910 € je Karton an.

Im April 2013 entnahm die Klägerin in drei Partien etwa 19.296 kg der o.a. Mandarin-Orangen dem Zolllager und meldete sie mit ergänzender Zollanmeldung vom 07.05.2013 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei berechnete sie u.a. den Antidumpingzoll mit 9.657,99 €. Entsprechend dieser Berechnung setzte der Beklagte ihr gegenüber mit Bescheid vom 07.05.2013 u.a. 9.657,99 € Antidumpingzoll fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, dass die DVO 158/2013 ungültig sei.

Mit Bescheid vom 17.05.2013 erstattete der Beklagte unter Berichtigung des Eigengewichts 255,25 € Antidumpingzoll, so dass die Klägerin noch 9.395,34 € Antidumpingzoll zu zahlen hatte. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.09.2013 als unbegründet zurück, da er an die geltende DVO 158/2013 gebunden sei und eigene Rechtsanwendungsfehler nicht habe feststellen...

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