Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlagebeschluss zur Erstattung einer Tabaksteuerzeichenschuld
Leitsatz (redaktionell)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
Ist die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der eine Verbrauchsteuer für Tabakwaren durch die Ausgabe von Steuerzeichen erhoben hat, verpflichtet ist, dem Bezieher der Steuerzeichen den von diesem hierfür entrichteten Betrag zu erstatten, wenn die in einem anderen Mitgliedstaat mit diesen Steuerzeichen versehenen Tabakwaren aus dem Verfahren der Steueraussetzung unrechtmäßig entnommen werden mit der Folge, dass dieser Mitgliedstaat eine Verbrauchsteuer für die Tabakwaren von dem dort ansässigen Wirtschaftsbeteiligten erhebt, der die Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren versendet hat?
Normenkette
EGV Art. 234 Unterabs. 2; Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 92/12/EWG Art. 7, 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2; TabStG § 12 Abs. 2, § 22
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die ihren Sitz in B hatte. Die A GmbH bezog auf Grund ihrer Steueranmeldungen vom 12. und 19. März 2004 am 1. April 2004 vom beklagten Hauptzollamt Steuerzeichen im Gesamtwert von 184.170,46 € für Zigaretten, die in Irland hergestellt und in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollten. Die A GmbH übersandte die Steuerzeichen der C Ltd in ......../Irland (C), die sie mit weiteren von der A GmbH übersandten Steuerzeichen auf Kleinverkaufspackungen mit Zigaretten anbrachte, die für den deutschen Markt bestimmt waren. Anschließend versendete die C die Zigaretten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an die D in ........./Niederlande und fertigte ein entsprechendes begleitendes Verwaltungsdokument aus. Die insgesamt 1.455.000 Zigaretten, die mit den von der A GmbH bezogenen Steuerzeichen versehen waren, wurden am 29. April 2004 im Hafen von ......../Irland gestohlen. Die A GmbH entrichtete am 6. Mai 2004 die Steuerzeichenschuld. Die irische Zollverwaltung erhob von der C wegen der Entnahme der 1.455.000 Zigaretten aus dem Verfahren der Steueraussetzung 277.587,30 € Verbrauchsteuer.
Die A GmbH beantragte am 18. August 2004 beim beklagten Hauptzollamt die Erstattung der Steuerzeichenschuld von 184.445,64 € für die 1.455.000 Zigaretten und machte geltend, die Steuerzeichen könnten nicht mehr zur Entrichtung der deutschen Tabaksteuer verwendet werden. Vermutlich würden die gesamten gestohlenen Zigaretten auf dem britischen Schwarzmarkt abgesetzt.
Das beklagte Hauptzollamt lehnte mit Bescheid vom 30. August 2004 eine Erstattung ab und führte aus: Eine Erstattung der Steuerzeichenschuld komme nicht in Betracht, weil der Bezieher das Risiko eines Verlustes der Steuerzeichen zu tragen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die mit den Steuerzeichen versehenen und für den deutschen Markt bestimmten Kleinverkaufspackungen im Steuergebiet abgesetzt würden. Die Steuerzeichen seien zudem nicht vernichtet oder ungültig gemacht worden, wie dies § 22 Abs. 3 des deutschen Tabaksteuergesetzes (TabStG) erfordere.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die A GmbH geltend: Die Zigaretten seien in Irland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden. Die hierdurch entstandene Verbrauchsteuer sei in Irland entrichtet worden. Andere Mitgliedstaaten sähen für diese Fälle eine Erstattung der durch die Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Verbrauchsteuer vor.
Nachdem das beklagte Hauptzollamt den Einspruch mit Entscheidung vom 15. Oktober 2004 zurückgewiesen hatte, hat die A GmbH Klage erhoben. Die Klägerin verfolgt ihr Erstattungsbegehren weiter und trägt vor: Eine Steuerzeichenschuld, die nicht in eine nachfolgende oder gleichzeitig hinzutretende Tabaksteuerschuld aufgehe, verstoße gegen die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (Richtlinie 92/12) über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl EG Nr. L 76/1). Nach dieser Richtlinie dürfe die Verbrauchsteuer nur in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem während des Verfahrens der Steueraussetzung die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden sei. Hieran ändere sich nichts, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Verwendung von Steuerzeichen vorschreibe. Andernfalls liege eine mehrfache Belastung mit Verbrauchsteuer vor, die eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels i.S. des Art. 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12 darstelle.
Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Mit dem Bezug der Steuerzeichen sei die Steuerzeichenschuld entstanden. Eine Erstattung der Steuerzeichenschuld s...