Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1994 bis 1996)
Tenor
Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 wird in Höhe von 809,89 DM (1994), 93.272,30 DM (1995) und 4.517,70 DM (1996) bis einen Monat nach einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung ausgesetzt.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 72 % und der Antragstellerin zu 28 % auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin errichtete in den Streitjahren u.a. eine Tennishalle, die sie an die A GmbH vermietete, mit der eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.
Die A GmbH vermietet offenbar diese Tennishalle jeweils stundenweise an eine Vielzahl von Benutzern.
Anläßlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Antragsgegner die Auffassung, daß entsprechend der Regelung in Abschnitt 86 der Umsatzsteuer-Richtlinien die aus der Errichtung der Tennishallen angefallenen Vorsteuerbeträge nur insoweit abzugsfähig seien, als sie auf die steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und nicht auf die steuerfreie Vermietung des Grundstücks entfielen.
Der Antragsgegner erließ entsprechend geänderte (1994) bzw. von den erklärten Beträgen abweichende (1995 und 1996) Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er die angesetzten Vorsteuerbeträge um 803,89 DM (1994), 109.074,10 DM (1995) und 26.623,36 DM (1996) kürzte.
Dies führte – neben weiteren, nicht strittigen Änderungen – zu Umsatzsteuer- Nachzahlungen von 3.953,40 DM (1994), 93.272,30 DM (1995) und 4.517,70 DM (1996).
Über die hiergegen eingelegten Einsprüche ist noch nicht entschieden.
Die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung der strittigen Steuerfestsetzungen ist vom Antragsgegner abgelehnt worden; der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bringt die Antragstellerin vor, daß die Handhabung des Antragsgegners, hinsichtlich der Tennishalle die Vorsteuer nur teilweise anzusetzen, rechtswidrig sei. Unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß des Finanzgerichts München vom 5.12.1996, 14 K 1067/95 an den Europäischen Gerichtshof (EFG 1997, 571 ff) vertritt sie die Auffassung, daß die Handhabung der Finanzverwaltung bei der Vermietung von Sportanlagen (Abschnitt 86 der Umsatzsteuer-Richtlinien) und die gleichlautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u.a. BFH-Urteil vom 16.05.1995, XI R 70/94, BStBl II 1995, 750) nicht vereinbar sei mit der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (6. Umsatzsteuer-Richtlinie).
Hinzu komme, daß nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts München im Urteil vom 04.12.1997 14 K 1708/97, UVR 1998, 168 bei Bauten auf fremdem Grund und Boden der Vorsteuerabzug in voller Höhe zu gewähren sei. Ein solcher Fall sei auch vorliegend gegeben, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin des Grundstücks, sondern lediglich Erbbauberechtigte sei.
Sie beantragt die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 in Höhe von 809,89 DM (1994), 109.074,10 (1995) und 26.623,36 (1996) auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, daß die angefochtenen Steuerfestsetzungen der geltenden Rechtslage entsprechen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist teilweise begründet.
Bei einer im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide (§ 69 Finanzgerichtsordnung), soweit der Antragsgegner einen nur teilweisen Abzug der aus der Errichtung der Tennishallen resultierenden Vorsteuerbeträge zugelassen hat.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluß v. 28.5.1986 I B 22/86, BStBl II 1986, 656).
Zwar entspricht die Handhabung des Antragsgegners der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis (vgl. hierzu die im Vorlagebeschluß des FG München a.a.O. zitierten Entscheidungen, z.B. BFH-Urteil vom 14.05.1992 V R 68/88, BStBl II 1992, 758).
Der Senat folgt allerdings im Ergebnis der Rechtsprechung des Finanzgerichts München im o.a. Vorlageschluß und bezweifelt, daß die stundenweise Überlassung von Sportanlagen gegen Entgelt in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie fällt. Eine Aufteilung der von der Antragstellerin erbrachten Leistung in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen wird dem wirtschaftlichen Gehalt der Überlassung einer Sportanlage nicht gerecht. Kennzeichnend und prägend für e...