Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Gewerbeertrags einer zwischengeschalteten Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Es bestehen ernstliche rechtliche Zweifel dagegen, die nach dem System des Halbeinkünfteverfahrens für Kapitalgesellschaften geltende Steuerbefreiung von Gewinnen aus Anteilsverkäufen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer zwischengeschalteten Personengesellschaft nicht zu berücksichtigen (gegen BMF-Schreiben vom 28.04.2003, BStBl I 2003, 292, Tz. 57).
Normenkette
GewStG § 7 Sätze 1, 3; KStG § 8b Abs. 2, 6 S. 1; EStG § 3 Nr. 40
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein der Antragstellerin anteilig zuzurechnender Veräußerungsgewinn aus einem Beteiligungsverkauf gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Antragstellerin ist eine im Finanzdienstleistungsbereich tätige GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die X-GmbH; alleinige Kommanditistin ist die Z-GmbH (Z-GmbH), die zu 100 % an der Antragstellerin beteiligt ist.
Die Antragstellerin ist an der Gesellschaft „Y” (Y) beteiligt. Hierbei handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit vermögensverwaltendem Charakter, die ihrerseits Beteiligungen an anderen - teilweise ausländischen - Gesellschaften hält. Im Kalenderjahr 2002 veräußerte der Y von ihm gehaltene Anteile an zwei spanischen Kapitalgesellschaften. Von dem Veräußerungsgewinn entfiel ein Betrag von 2.843.998,84 EURO auf die Antragstellerin.
Mit Bescheid vom 20.08.2003 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin Gewerbesteuervorauszahlungen für 2002 fest. Dabei ging er von einem vorläufigen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.130.190 EURO aus. Darin enthalten ist auch der auf die Antragstellerin entfallende Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der spanischen Kapitalgesellschaftsanteile.
Gegen den Vorauszahlungsbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, welche der Antragsgegner ablehnte. Über den Einspruch hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides durch das Gericht. Sie vertritt die Auffassung, für Vorauszahlungszwecke sei von einem gewerblichen Gewinn von 0 DM auszugehen, da der Veräußerungsgewinn nicht gewerbesteuerpflichtig sei. Die Begünstigung des § 8 b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) gelte nicht nur in den Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft unmittelbar von ihr gehaltene Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft veräußere, sondern gemäß § 8 b Abs. 6 Satz 1 KStG auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwei Personengesellschaften zwischengeschaltet seien. Über § 7 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) fände § 8 b Abs. 2 KStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrages Anwendung, so dass der Veräußerungsgewinn bei ihrer Kommanditistin, der Z-GmbH, nicht nur körperschaftsteuer-, sondern auch gewerbesteuerbefreit wäre, wenn diese ihn unmittelbar bezogen hätte. Dies müsse auch für sie als zwischengeschaltete Personengesellschaft gelten; insbesondere da die Z-GmbH sämtliche Anteile an ihr halte. Für eine entsprechende Anwendung des § 8 b Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 KStG bei der Gewerbesteuer spreche, dass die Mitunternehmer einer Personengesellschaft in gewerbesteuerlicher Hinsicht als Unternehmer des Betriebes anzusehen seien, so dass deren persönliche Verhältnisse bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Personengesellschaft berücksichtigt werden müssten. Soweit eine Körperschaft Mitunternehmerin sei, gehörten die Veräußerungsgewinne wegen § 8 b Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 KStG nicht zu den Einkünften, die nach § 7 GewStG Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags der Personengesellschaft seien.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid für 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 20.08.2003 in vollem Umfang von der Vollziehung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, § 8 b Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 KStG sei bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einer Mitunternehmerschaft nicht anwendbar und verweist insoweit auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.04.2003 (Az.: IV A 2 - S 2750a - 7/03 -, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2003, S. 292 ff., Tz. 57).
Das Gericht hat die Gewerbesteuerakte des Antragsgegners (des Finanzamtes - FA -) zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist begründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, soweit der Antragsgegner den auf die Antragstellerin entfallenden Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile bei der Gewerbesteuer berücksichtigt hat.
Ein Steuerbescheid soll auf Antrag von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung fü...