Entscheidungsstichwort (Thema)
Tabaksteuer auf den Kauf von Zigaretten von gewerblichen Anbietern im Internet
Leitsatz (redaktionell)
- Die Einfuhr von mit spanischen Steuerbanderolen versehenen Zigaretten zum privaten Verbrauch erfolgte auch nach der zwischen dem 22.8.2001 und dem 31.12.2003 geltenden Fassung des § 20 TabStG zu gewerblichen und damit steuerpflichtigen Zwecken, wenn die Zigaretten auf Bestellung des Empfängers von einem gewerblich handelnden Internetversender geliefert wurden, der sie zuvor nach Deutschland verbracht hat oder hat verbringen lassen.
- Ohne Bedeutung für die Inanspruchnahme des Empfängers als Gesamtschuldner der Tabaksteuer ist dabei, ob sich der Empfänger gesetzestreu verhalten wollte oder sich durch objektiv falsche Werbeanpreisungen hat täuschen lassen.
Normenkette
TabStG § 12 Abs. 1, §§ 19, 20 Abs. 1; AO § 44 Abs. 1
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
I.
Der Antragsteller wird vom Antragsgegner auf Zahlung von 78,44 € Tabaksteuer für 800 Stück Zigaretten in Anspruch genommen, die der Antragsteller über die Internetseite „www...................” bezogen hat. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des gegen ihn ergangenen Steuerbescheides.
Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 16. August 2001 war der § 20 des Tabaksteuergesetzes - TabStG - in der Weise neugefaßt worden, daß in Abs. 1 die Steuerfreiheit für aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbrachte Tabakwaren nicht mehr daran geknüpft wurde, daß sie „selbst” verbracht wurden; der bisherige Abs. 3 mit der gesetzlichen Fiktion der Gewerblichkeit, wenn Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen ließen, wurde ersatzlos gestrichen (aufgehoben).
In der Folgezeit wurden u. a. im Internet Zigaretten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - EU - angeboten, darunter auch auf der Internetseite „www...............”, die zunächst von AC (und BC?) betrieben wurde. AC war Geschäftsführer der Firma X., als deren Kontaktadresse die deutsche Postfachanschrift Postfach ....., in Y sowie deutsche Telefon- bzw. Telefaxnummern angegeben waren.
Später wurde die Internetseite auf X umgeschrieben.
Auf der Internetseite wurden Zigaretten verschiedener Marken zu gegenüber dem deutschen Markt verbilligten Preisen mit einer Ersparnis zwischen 11 % und 58 % beim Kauf von jeweils 4 Stangen à 200 Stück angeboten.
Weiter war dort unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Verbraucher-Zentrale und Presseberichte angegeben, der Erwerb von bis zu vier Stangen Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf dem Versandweg sei aufgrund der Neuregelung der §§ 19 und 20 des Tabaksteuergesetzes seit Ende August 2001 offiziell erlaubt und damit legal.
Es folgte eine Preisliste.
Bestellt werden konnten die Zigaretten per Internet, per Telefax mit von der X herausgegebenem Faxvordruck und in Ausnahmefällen telefonisch.
Die Bezahlung der Zigaretten hatte auf ein deutsches Konto bei der M-Bank in Z zu erfolgen.
Der Antragsteller bezog über diese Internetseite „www............” am 22. Dezember 2003 insgesamt 800 Zigaretten, indem er offenbar für die Bestellung den Fax-Bestellschein der Fa. X benutzte (Einzelheiten gehen aus den vorgelegten Steuerakten nicht hervor). Die Zigaretten, die mit spanischen Steuerbanderolen versehen waren, wurden offenbar in einem Paket bei dem Antragsteller angeliefert, das als Absender AC auswies.
Mit Steuerbescheid vom 2. November 2004 setzte der Antragsgegner für diese 800 Zigaretten 78,44 € Tabaksteuer fest und führte u. a. aus:
Die Voraussetzungen für eine steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 TabStG hätten hier nicht vorgelegen, da die Tabakwaren nicht vom Antragsteller in das Steuergebiet verbracht worden seien. Vielmehr seien die Zigaretten im Wege des Versandhandels von einem gewerblich Handelnden an eine Privatperson versandt worden. Hierdurch hätten die Zigaretten als zu gewerblichen Zwecken verbracht gegolten.
... Im maßgebenden Zeitpunkt seien an den Zigarettenpackungen ungültige (ausländische) Steuerbanderolen angebracht gewesen. Die Steuerschuld sei gemäß § 19 TabStG mit dem unzulässigen Verbringen bzw. Versenden in das Steuergebiet entstanden.
Neben dem Verbringer oder Versender der Zigaretten sei der Antragsteller als Empfänger dieser Tabakwaren im Zeitpunkt der Besitzerlangung Steuerschuldner geworden.
Der Antragsteller werde nach pflichtgemäßem Ermessen gesamtschuldnerisch mit den anderweitig Beteiligten B und AC in Anspruch genommen, zumal er aus dem Zigarettenkauf wirtschaftliche Vorteile erlangt habe. ...
Mit seinem Einspruch, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Stundung, machte der Antragsteller geltend:
Durch § 20 Abs. 1 TabStG sei diese Form des „Verbringens” erlaubt gewesen. § 20 Abs. 3 TabStG sei zum Vorwurfszeitpunkt aufgehoben gewesen.
Außerdem habe der Bundesfinanzminister seine Finanzbehörden mit Schreiben vom 25.07.2002 angewiesen gehabt, eine Einfuh...