Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Mineralöl- und Energiesteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht auch – vorbehaltlich der Bejahung der ersten Frage des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 01.12.2009, VII R 9, 10/09 im bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C 79/10 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (Beschränkung der Steuerbefreiung auf Luftfahrtunternehmen) – einem Vermieter oder Vercharterer, der sein Luftfahrzeug einschließlich des von ihm zu stellenden Flugturbinenkraftstoffs vermietet oder verchartert, die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zu?
2. Das Verbrauchsteuerrecht knüpft üblicherweise an zeitlich vor dem jeweiligen Verbrauch liegende Tatbestände an. Im Fall des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 ist dies die Lieferung zur Verwendung als Kraftstoff für die kommerzielle Luftfahrt.
Normenkette
RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1-2; EnergieStV § 60 Abs. 4-5
Nachgehend
Tatbestand
I. Die Klägerin wurde von der A- GmbH, der B- GmbH und der C- KG gegründet, um das Luftfahrzeug..., Kennzeichen........... zu erwerben und zu betreiben. Die Klägerin verfügte nicht über eine luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung und war auch kein Luftfahrtunternehmen.
Die Klägerin vercharterte das erworbene Flugzeug nass, d.h. einschließlich des benötigten Kraftstoffs an ihre Gesellschafter und andere Unternehmen, die das Flugzeug überwiegend für ihre betrieblichen Zwecke und zum anderen, geringen Teil für nichtkommerzielle Zwecke einsetzten. Dazu berechnete die Klägerin ihren Kunden nur die jeweils von ihnen in Anspruch genommenen Flugzeiten. Im Preis war der von ihr erworbene Kraftstoff eingeschlossen.
Durch Anschreibungen der Klägerin ist eine Aufteilung der Flüge für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke möglich.
2007 bezog die Klägerin in Deutschland insgesamt 55.981 l versteuerten Flugturbinenkraftstoff (Kerosin).
Den Antrag der Klägerin, ihr die Energiesteuer für den Flugturbinenkraftstoff, der auf die kommerziellen Flüge ihrer Kunden im Jahr 2007 entfiel, zu vergüten, lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 06.11.2008 ab, da die Klägerin kein behördlich zugelassenes Luftfahrtunternehmen sei.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Sprungklage, der der Beklagte auch fristgerecht zugestimmt hat, trägt die Klägerin vor, ihr stünde eine Vergütung der Energiesteuer für den bei den kommerziellen Flügen ihrer Kunden verwendeten Flugturbinenkraftstoff zu. Dabei spiele es keine Rolle, dass sie das Flugzeug nur verchartert habe, weil es, soweit sie eine Vergütung beantragt habe, zu kommerziellen Zwecken verwendet worden sei.
Der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg in seinen Urteilen vom 13.05. und 09.06.2009, nach denen sog. „Nassvercharterer” eine Vergütung mangels Verwendung nicht zustehe, sei nicht zu folgen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 1 RL 2003/96 lägen vor. Insoweit komme es nicht darauf an, wer den Flugturbinenkraftstoff verbraucht habe.
Zur Klärung der Frage der Vergütungsberechtigung des Vercharterers rege sie ein Vorabentscheidungsersuchen an.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 06.11.2008 zu verpflichten, ihr 26.016,39 EUR Energiesteuer zu vergüten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union ist folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen:
Steht auch – vorbehaltlich der Bejahung der ersten Frage des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 01.12.2009, VII R 9, 10/09 im bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C79/10 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren – einem Vermieter oder Vercharterer, der sein Luftfahrzeug einschließlich des von ihm zustellenden Flugturbinenkraftstoffs vermietet oder verchartert, die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zu?
III. 1. In dem bereits beim Gerichtshof auf Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.12.2009, VII R 9, 10/09 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-79/10 ist in Beantwortung der ersten Frage zu klären, ob einer Person, die kein Luftfahrtunternehmen ist, für Luftfahrt zu kommerziellen Zwecken die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – RL 20...