Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung eines Postdienstleistungsunternehmens für Transport- und Sortierarbeiten („Konsolidierer”) im Verhältnis Absender - Deutsche Post AG
Leitsatz (redaktionell)
- Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob ein Postdienstleistungsunternehmen (Konsolidierer), das gegen teilweise Rückvergütung des Portos Sendungen verschiedener Absender (Kleinkunden) bündelt, für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst erbringt und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der Deutschen Post einspeist, in Gestalt einer Leistungskette umsatzsteuerpflichtige Postdienstleistungen gegenüber den das Porto entrichtenden Absendern erbringt.
- Gleichwohl führen die Zweifel nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung, da andernfalls auch die von dem Konsolidierer abgezogenen Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Post zu kürzen wären, weil die damit abgerechneten Leistungen nicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze dienten bzw. nicht für das Unternehmen des Konsolidierers bestimmt waren.
- Auch bei Postdienstleistungen gegenüber Großkunden führt per saldo nur die bei dem Konsolidierer verbleibende Marge zu einer - durch die streitige Rechtsfrage nicht beeinflussten – Umsatzsteuerbelastung.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 11b, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 69
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, das im Rahmen von Postdienstleistungen Transport- und Sortierarbeiten erbringt.
Auf Grund eines Vertrages mit der Deutschen Post AG (DPAG) über sog. „Teilleistungen BZE gewerbsmäßige Konsolidierung Infopost” erbringt sie der DPAG gegenüber Leistungen als sog. „Konsolidierer”. In der Präambel dieses Vertrages ist diese Tätigkeit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundeskartellamts vom 11.02.2005, mit der der Zugang zum Briefnetz der DPAG erweitert worden war, wie folgt beschrieben: „Das Amt definiert Konsolidierer als Postdienstleistungsunternehmen, die Sendungen verschiedener Absender bündeln, für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst erbringen und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der Deutschen Post einspeisen. „
Hierfür werden dem Konsolidierer - gestaffelt nach dem Umfang der Einlieferungen - Vergütungen gezahlt.
Mit einer Vielzahl von Kunden (sog. „Kleinkunden”) schloss die Antragstellerin sog. „Dienstleistungsverträge” ab, in denen sie sich verpflichtete, innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens deren Eingangspost zuzustellen und die Ausgangspost abzuholen.
Die Antragstellerin holte danach die Post (Standardbriefe) bei den Kunden ab, sortierte sie und lieferte sie in die Briefzentren der DPAG ein. Außerdem lieferte sie die für die Kunden bestimmte Eingangspost bei diesen ab. Hierfür war jeweils ein Pauschalfestpreis von ca. x bis x € pro Woche vereinbart worden.
Daneben schloss sie Verträge mit sog. „Großkunden” ab, die ein bestimmtes Mindestkontingent an Briefaufkommen garantieren mussten.
Die Leistungsbeschreibung ist in den Verträgen mit Großkunden wie folgt formuliert:
„Aufgabe des Auftragnehmers ist die Sortierung der rabattierfähigen Post nach Leitbereichen und die Verarbeitung dieser gemäß den von der DPAG vorgegebenen Kriterien für die Post-Konsolidierung.”
Die Auftraggeber waren hierbei verpflichtet, der Antragstellerin die gesamten versandfertigen, frankierten Sendungen, sortiert nach den sog. „Basisprodukten” der Deutschen Post AG, in jeweils getrennten Behältern zu übergeben.
Hierfür zahlte die Antragstellerin den Kunden „Rückvergütungen” von in der Regel x % des Portos (0,55 €) der Standardbriefsendungen.
Sie selbst erhielt von der DPAG eine Rückvergütung i.H.v. x % des Standardbriefportos.
Die DPAG rechnete dabei mit der Antragstellerin wie folgt ab: Sie unterwarf alle bei ihr von der Antragstellerin eingelieferten rabattierfähigen Postsendungen der Umsatzbesteuerung und behandelte die auf Grund der Frankierung bereits bezahlten Porti als (Netto-)Entgelte, auf die sie 19% Umsatzsteuer berechnete.
Für die Rückvergütungen an die Antragstellerin erteilte sie dieser gegenüber Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis.
Die Antragstellerin ihrerseits rechnete mit den Großkunden in gleicher Weise ab, indem sie diesen Gutschriften über die Rückvergütung erteilte und die von der DPAG in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an die Großkunden weiter berechnete.
Den „Kleinkunden” gegenüber rechnete die Antragstellerin lediglich die vereinbarten Pauschalfestpreise als Entgelt ab.
Die Antragstellerin unterhielt auch Geschäftsbeziehungen zu einer Fa. A-GmbH in B-Stadt, über die offenbar ebenfalls Postsendungen eingeliefert wurden und die der Antragstellerin sog. „Konsolidierungsrabatte” einräumte.
Auf Grund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin als Konsolidierer im eigenen Namen Postdienstleistungen von der DPAG bzw. der A-GmbH bezogen habe, die sie an ihre Kunden weitergeleistet habe.
Aus diesem Grunde seien ...