Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994 (hier Richterablehnung)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden, noch nicht entschiedenen Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten wegen Einkommensteuer 1994. Mit Schriftsatz vom 1.3.1998 hat er den laut Geschäftsverteilungsplan des Senats zuständigen Berichterstatter dieses Verfahrens, Richter am Finanzgericht A, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs trägt der Kläger vor:
Richter am Finanzgericht A habe in den (abgeschlossenen) Verfahren 15 K 3361/96 V, 15 K 3628/96 E, 15 K 5289/96 V und 15 K 1983/97 E falsche Gerichtsbeschlüsse (Streitwertfestsetzungen) gefaßt, ohne sich an die vorgegebene Gesetzeslage zu halten. So habe er etwa statt eines streitigen Betrags von 10 DM den Streitwert mit 8.000 DM angesetzt. Er – der Kläger – habe ohne Erfolg um eine Berichtigung der unsinnigen Höhe der Streitwerte gebeten. Hieraus sei zu schließen, daß Richter am Finanzgericht A nicht mehr in der Lage sei, sich unparteilich und in Übereinstimmung mit der vorgegebenen Gesetzeslage zu verhalten.
In einem weiteren Schriftsatz hat der Kläger ergänzend ausgeführt, daß es für einen rechtssuchenden Staatsbürger unzumutbar sei, es mit einem Richter zu tun zu bekommen, der nicht gewillt oder offenbar nicht in der Lage sei, eindeutige Gesetzesvorschriften richtig anzuwenden. Es liege eine Rechtsbeugung vor und zwar in verschärfter Form, weil derselbe Richter unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Streitwertbeschlüsse zu verhindern versucht habe, daß das durch ihn verletzte Recht wiederhergestellt werde. Es sei ein Rätsel, wie es dazu habe kommen können, daß der Staat einen solchen Menschen mit der Rechtsprechung habe betrauen können.
Abschließend weist der Kläger darauf hin, daß es auf der Hand liege, daß Richter am Finanzgericht A noch weniger als zuvor in der Lage und gewillt sein könne, Unparteilichkeit walten zu lassen, sobald er von diesen Anschuldigungen Kenntnis erlange.
Entscheidungsgründe
II.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Nach § 51 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 42 Abs.2 der Zivilprozeßordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, bei objektiver und vernünftiger Betrachtung Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofes –BFH– vom 4.7.1985 V B 3/85, BStBl II 1985, 555).
1. Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob der Befangenheitsantrag überhaupt zulässig ist. Wird die Ablehnung eines Richters auf den Inhalt vorangegangener Entscheidungen dieses Richters gestützt, so genügt es für die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs regelmäßig nicht, daß der Kläger allein Umstände anführt, die möglicherweise die Rechtswidrigkeit dieser früheren Entscheidungen begründen könnten. Wäre die Ablehnung eines Richters allein mit der Begründung zulässig, dieser hätte in bereits abgeschlossenen Verfahren rechtsfehlerhafte Entscheidungen getroffen, so hätte es der Prozeßbeteiligte nämlich in der Hand, über den Umweg der Richterablehnung die gesetzlichen Regelungen über die Nichtanfechtbarkeit von Entscheidungen zu umgehen. Er könnte die nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen mittelbar anfechten, weil die Entscheidung über die Richterablehnung mit der Beschwerde anfechtbar ist (§ 128 Abs.1 FGO). Ein ausschließlich auf eine beanstandete vorausgegangene Entscheidung gestütztes Ablehnungsgesuch ist deshalb dann als rechtsmißbräuchlich anzusehen, wenn sich aus den Einzelheiten der Begründung und insbesondere aus der Art und Weise der Begründung keine Anhaltspunkte ergeben, die bei dem Prozeßbeteiligten von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung die Befürchtung rechtfertigen, der Richter werde voreingenommen entscheiden (vgl. BFH-Beschluß in BStBl II 1985, 555, m.w.N.).
2. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit nicht, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
Die von dem Kläger gegen Richter am Finanzgericht A vorgetragenen Ablehnungsgründe können bei vernünftiger objektiver Betrachtung nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters rechtfertigen.
a) Der Senat muß zu den vom Kläger beanstandeten Streitwertbeschlüssen im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht im einzelnen Stellung nehmen, weil unzutreffende Rechtsauffassungen und Verfahrensfehler, die Richter am Finanzgericht A in diesen abgeschlossenen Verfahren unterlaufen sein könnten, die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht begründen könnten (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse in BStBl II 1985, 555, und v...