rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Ausdehnung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der nachträgliche Schuldzinsenabzug für die nach Abzug des Veräußerungserlöses verbleibenden Darlehen zu versagen ist, die zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommen worden sind.
- Die Ausdehnung der Steuerbarkeit von privaten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Grundstücken durch die Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre dürfte insoweit eine Gleichbehandlung mit den Gewinneinkünften gebieten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69
Streitjahr(e)
2008, 2009
Tatbestand
Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 2001 bis 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Bauunternehmung - bis 2003 -, Hausverwaltung, gewerblicher Grundstückshandel „Kinogrundstücke” und Beteiligungseinkünfte), Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung (zum Teil aus Grundstücksgemeinschaften) sowie sonstige Einkünfte. Beteiligungseinkünfte erzielte er insbesondere aus der gewerblichen Beteiligung an der A. & B. GbR C. A-Stadt sowie aus der Beteiligung an der A. & B. Bauherrengemeinschaft. Sonstige Einkünfte in Form von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte er z.B. aus der mit Vertrag vom 11. Juli 2005 vorgenommenen Veräußerung des mit Vertrag vom 11. Februar 2000 angeschafften Vermietungsobjekts A-Straße 1 bis 3 in B-Stadt. Die Antragstellerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung (zum Teil aus Grundstücksgemeinschaften).
Am 30. August 2004 erließ der Antragsgegner erstmalige Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2001 und 2002. Sämtliche Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Nach Durchführung einer Betriebsprüfung wurden diese Bescheide am 8. November 2007 - unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts - nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Eine erneute Änderung der Bescheide erfolgt am 24. April 2009.
Am 3. November 2004 erließ der Antragsgegner einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 2003 sowie einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2003. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung wurden diese Bescheide am 8. November 2007 - unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts - nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Am 24. April 2009 änderte der Antragsgegner den Einkommensteuerbescheid („Null-Festsetzung”) sowie den Verlustfeststellungsbescheid erneut.
Die Einsprüche wegen Einkommensteuer 2001 bis 2003 sowie der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2001 bis 2003 beschied der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009. Die Antragsteller haben am 30. Oktober 2010 unter dem Az. 11 K 3862/09 E,G,U,F Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Mit Schätzungsbescheiden vom 17. August 2007 veranlagte der Antragsgegner die Antragsteller zur Einkommensteuer 2004 und 2005. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zugleich erließ der Antragsgegner Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2004 und 2005. Am 24. April und 23. September 2009 erließ der Antragsgegner nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2009 wies der Antragsgegner die Einsprüche wegen Einkommensteuer 2004 und 2005 sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2004 und 2005 als unbegründet zurück. Die Antragsteller haben am 1. Dezember 2009 unter dem Az. 11 K 4299/09 E,F Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Am 26. Februar 2010 erging ein erstmaliger Einkommensteuerbescheid für 2006 sowie ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006. Diese Bescheide wurden am 11. Mai 2010 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert. Am 28. Dezember 2010 änderte der Antragsgegner die Einkommensteuerfestsetzung 2006 erneut nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO („Null-Festsetzung”).
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2011 beschied der Antragsgegner den Einspruch wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006. Der Einspruch wegen Einkommensteuer 2006 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 als unzulässig verworfen. Zugleich lehnte der Antragsgegner einen innerhalb der Einspruchsfrist gestellten schlichten Antrag auf Änderung der ...