rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung der Geschäftsgebühr bei Einspruch gegen Haftungsbescheid; Bescheidprüfung; Zeitgebühr; Geschäftsgebühr; Prüfungsgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren ermäßigt sich auch dann wegen Anfalls der Prüfungsgebühr des § 28 StBGebV, wenn ein Haftungsbescheid Gegenstand des Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahrens ist.
  2. Ob der Auftrag zur Bescheidprüfung vor oder nach Einlegung des Rechtsbehelfs erfüllt wird, ist für den Anfall der Prüfungsgebühr unerheblich.
 

Normenkette

StBGebV §§ 28, 41 Abs. 1, 3

 

Tatbestand

I.

In dem Klageverfahren wegen der Haftungsbescheide für Körperschaftssteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer 1990 bis 1992 (Az. 13 961/98 H) wurde der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daraufhin wurden durch Beschluß vom 23.8.2000 dem beklagten Finanzamt, jetzt Erinnerungsgegner, die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurde die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

Mit seinem Antrag vom 6.9.2000 beantragte der Erinnerungsführer die Erstattung der Kosten des Klageverfahrens und der Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens (Einspruchsverfahren).

Die zusammen mit dem Einspruchsschreiben vom 25.11.1997 vorgelegte Vollmacht -unterschrieben von dem Erinnerungsführer und seinem Prozeßvertreter - datiert auf den 28.10.1997. Bei der Vollmacht handelt es sich um eine umfassende Generalvollmacht. Das Einspruchsschreiben enthält eine Begründung. Der betreffende Haftungsbescheid vom 15.11.1997 war an den Erinnerungsführer persönlich adressiert.

Die Berechnung der ihm in Rechnung gestellten Kosten für das Einspruchsverfahren beinhaltet eine (10/10) Geschäftsgebühr nach § 41 StBGebV, eine Post- und Telekommunikationspauschale und die Umsatzsteuer.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Finanzgerichts berechnete in seinem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3.11.2000 stattdessen unter Hinweis auf §§ 41 Abs.3 und 28 StBGebVO eine auf 5,5/10 gekürzte Geschäftsgebühr als Mittelgebühr aus einem nach § 41 Abs.3 StBGebVO verminderten Gebührenrahmen von 3/10 bis 8/10.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner am 17.11.2000 eingelegten Erinnerung.

Er vertritt den Standpunkt,

die ursprünglich streitigen Haftungsbescheide seien keine Steuerbescheide i.S.v. § 28 StBGebV. Die Kürzungsnorm des § 41 Abs.3 StBGebVO sei deshalb nicht anwendbar.

Außerdem führe die im Kostenfestsetzungsbeschluß vertretene Auffassung dazu, daß letztlich eine ungekürzte Gebühr nach § 41 StBGebVO niemals zu verdienen sei. Die Regelanwendung des § 28 i.V.m. § 41 Abs.3 StBGebVO verstoße daher gegen das Gesetz. Entscheidend müsse sein, daß der Prozeßvertreter erst im Zusammenhang mit der Einlegung des Einspruchs tätig geworden sei.

Der Prozeßvertreter sei zur Aufarbeitung der Rechtslage aus steuerlicher Sicht im Zusammenhang mit der steuerstrafrechtlichen Verfolgung des Erinnerungsführers kontaktiert worden. Der Prozeßvertreter habe die Ermittlungsakte beigezogen. Im Hinblick auf das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren habe es zur Entscheidung über die Erhebung des Einspruchs keiner Überprüfung bedurft. Der Auftrag sei insoweit auf Erhebung des Einspruchs und nicht Prüfung desselben gegangen. Der bereits geschriebene Einspruch sei sodann mit der Strafverteidigung ausführlich diskutiert und anschließend eingereicht worden.

Der Erinnerungsführer beantragt,

die zu erstattenden Kosten antragsgemäß festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Erinnerung abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung,

daß schon deshalb innerhalb des Gebührenrahmens des § 41 Abs.1 StBGebVO von 5/10 bis 10/10 eine auf 5,5/10 verminderte Gebühr gerechtfertigt sei, weil der Prozeßvertreter des Erinnerungsführers nur routinemäßig Einspruch eingelegt habe und eine ausführliche und umfangreiche Darstellung der maßgeblichen Gesichtspunkte erst im Klageverfahren erfolgt sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Zum Zwecke der Ermittlung der zu erstattenden Kosten des Erinnerungsführers wurde die ihm in Rechnung gestellte Geschäftsgebühr nach § 41 Abs.1 StBGebV in Höhe von 10/10 zu Recht gemäß § 41 Abs.3 i.V.m. § 28 StBGebV auf eine Mittelgebühr von 5,5/10 gekürzt.

Nach § 41 Abs.1 und 2 StBGebV wird durch die Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und der Begründung des (außergerichtlichen) Rechtsbehelfs abgegolten.

Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr, wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach § 40 StBGebV vorausgeht (Einspruchsverfahren), Gebühren nach § 28 StBGebV erhält (§ 41 Abs.3 StBGebV). Eine (Zeit-)Gebühr nach § 28 StBGebV erhält der Steuerberater für die Prüfung eines Steuerbescheides.

Bei dem ursprünglich angefochtenen Haftungsbescheid handelt es sich zwar nicht um einen Steuer(festsetzungs)besche...

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