Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit der mit Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten und Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
- Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei einer Betriebsaufspaltung die Aufwendungen einer Besitzgesellschaft für das der Betriebskapitalgesellschaft unter Verzicht auf die Pachtzahlungen zur Nutzung überlassene Anlagevermögen gemäß § 3 c Abs. 2 EStG hälftig zu kürzen sind, weil sie mit den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden gewerblichen Erträgen aus der – zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft gehörenden – Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
- Der wirtschaftliche Zusammenhang kann bei summarischer Prüfung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Verzicht auf das Pachtentgelt unter Verlagerung der Erträge auf die Ebene der Kapitalgesellschaft zu einer Erhöhung des möglichen Ausschüttungspotentials führt.
- Bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist nicht isoliert auf das Besitzunternehmen abzustellen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2; FGO § 69
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Die Antragstellerin wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 gegründet. An ihr sind die Gesellschafter „M” und „T” je zur Hälfte beteiligt. Die Gesellschafter der Antragstellerin errichteten zum selben Stichtag und mit denselben Beteiligungsverhältnissen die „Metallbetrieb-M-GmbH” (GmbH) , die die zuvor von der Gesellschafterin „M” als Einzelfirma betriebene und in die OHG eingebrachte „Metallbetrieb” fortführen sollte. Die Antragstellerin wurde lediglich als Besitz- und Verwaltungsgesellschaft tätig; die GmbH-Anteile gehören nicht zu ihrem Gesamthandsvermögen.
Zum Zwecke der Fortführung der „Metallbetrieb” durch die GmbH verpachtete die Antragstellerin mit Vertrag vom 20.12.2001 auf unbestimmte Zeit ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen (u.a. Bauten auf fremdem Grundstück, Maschinen, Werkzeuge, Kundenstamm, Konzessionen, Know-how und Firmenwert).
Als Pachtzins wurden nach § 3 des Pachtvertrags für das Jahr 2002 0 Euro, für 2003 72.000 Euro und für 2004 84.000 Euro vereinbart. Ab dem Jahr 2005 wurde ein jährlicher Pachtzins von 7,5 % des Umsatzes, mindestens 96.000 Euro festgelegt. Wegen Einzelheiten wird auf den dem Senat vorliegenden Pachtvertrag Bezug genommen (siehe Vertragsakte).
Am 26.3.2004 legten die Vertragsbeteiligten zur Vermeidung einer drohenden Überschuldung der GmbH in einem Nachtrag zum Pachtvertrag fest, dass der Pachtzins rückwirkend zum 1.1.2004 bis auf Weiteres ausgesetzt wird, wobei die Aussetzung der Pachtzinszahlungen maximal für den Zeitraum von zwei Jahren gelten sollte. Der Antragstellerin flossen im Streitjahr lediglich Einnahmen aus der Untervermietung von Teilflächen der Produktionshalle in Höhe von 6.180 Euro zu. Laut Feststellungserklärung erzielte sie unter Berücksichtigung sonstiger Erträge aus Bestandsveränderungen bei Betriebsausgaben von 67.471,88 Euro einen (gewerblichen) Verlust von 33.931 Euro. Wegen Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten befindliche Gewinn- und Verlustrechnung Bezug genommen.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens vertrat der Antragsgegner die Auffassung, dass im Hinblick auf den Pachtzinsverzicht in Höhe von 84.000 Euro lediglich in Höhe von 6,85 v.H. (Pacht aus Untervermietung) eine entgeltliche Nutzungsüberlassung vorliegt und ließ lediglich 6,85 v.H. der Betriebsausgaben von 67.471,88 Euro in voller Höhe zum Abzug zu. Die übrigen Betriebsausgaben von 62.849,84 Euro berücksichtigte der Antragsgegner im Feststellungsbescheid vom 23.11.2005 unter Hinweis auf § 3 c Abs. 2 EStG lediglich zur Hälfte. Laut Erläuterungen zu diesem Bescheid entsteht durch den Verzicht auf die Pachtzahlung ein höheres Ausschüttungspotential. Da der wirtschaftliche Zusammenhang mit der die Dividende vermittelnden Beteiligung durch diesen Verzicht auf die Pachtzahlung hergestellt werde, seien nicht nur die Aufwendungen zum Erwerb der Beteiligung, sondern alle Aufwendungen für das Pachtverhältnis nur zur Hälfte zum Abzug zuzulassen.
Über den hiergegen eingelegten Einspruch hat der Antragsgegner bislang nicht entschieden. Nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner begehrt die Antragstellerin vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.
Zur Begründung trägt sie vor:
Die vorgenommene Betriebsausgabenkürzung sei rechtsfehlerhaft. Die Betriebsausgaben stünden nicht im Sinne des § 3c Abs. 2 EStG in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, auch nicht von Sonderbetriebseinnahmen.
Es fehle vorliegend an dem nach § 3c Abs. 2 EStG erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und kapitalgesellschaftsrechtlicher Beteiligung. Für die Anwendung dieser Vorschrift reiche nicht jeder Veranlassungszusammenhang aus. Vielmehr sei es erforderlich, dass die betreffenden Aufwendungen eindeutig einer bestimmten Einnahmequelle zugeordnet werd...