Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung der Kostenforderung bei nicht vollstreckungsfähigem Titel – Unterbliebene Urteilsergänzung wegen Vollstreckbarkeitserklärung – Beginn des Zinslaufs mit der Rechtskraft des Urteils
Leitsatz (redaktionell)
- Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag eingereicht wird, obwohl das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, die Verzinsung nicht schon mit der Antragstellung, sondern erst mit Erlass des zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels.
- Wird die Vollstreckbarkeitserklärung nicht im Wege der nachträglichen Urteilsergänzung gemäß § 109 Abs. 1 FGO beantragt und ausgesprochen, kann die Verzinsung der Kostenforderung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, also ggf. erst nach Zurückweisung der hiergegen eingelegten Revision, beansprucht werden.
Normenkette
FGO § 109 Abs. 1, § 151 Abs. 1-3, § 155; ZPO § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Sätze 1-2
Tatbestand
Die Erinnerungsführer haben mit Klageschrift vom 25.03.2008 Klage erhoben. Sie haben Aufhebung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 beantragt. Außerdem haben sie den Antrag gestellt, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Das Gericht hat der Klage mit Urteil vom 27.10.2009 stattgegeben und die Revision zugelassen, das Urteil aber nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Erinnerungsführer haben mit Schriftsatz vom 25.11.2009 beantragt, die Kosten gegen den Erinnerungsgegner festzusetzen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung –ZPO- zu verzinsen ist.
Am 14.12.2009 wurde gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt. Die Erinnerungsführer haben hierauf mit Schriftsatz vom 21.12.2009 beantragt, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs –BFH- ruhend zu stellen.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2012 die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführer haben hierauf mit Schriftsatz vom 24.01.2013 beantragt, über ihren Antrag vom 25.11.2009 zu entscheiden.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 20.03.2013 die zu erstattenden Kosten festgesetzt und die Verzinsung der Kosten ab dem 25.01.2013 („Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beim Gericht”) angewiesen.
Die Erinnerungsführer haben hierauf mit Schriftsatz vom 27.03.2013 um Überprüfung des Kostenbeschlusses dahin gehend gebeten, dass die Verzinsung der Kosten mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags vom 25.11.2009 begonnen hat. Sollte es das Gericht zu diesem Zweck für erforderlich erachten, die Kostenentscheidung im Urteil vom 27.10.2009 dahin gehend klarzustellen, dass sie vorläufig vollstreckbar sei. so werde eine entsprechende Berichtigung angeregt.
Die Erinnerungsführer sind der Ansicht, am 13.12.2012 sei das Urteil des Finanzgerichts in Rechtskraft erwachsen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe ein vollstreckungsfähiger Titel sowie ein Kostenfestsetzungsantrag vorgelegen.
Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,
den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 20.03.2013 dahin abzuändern, dass die Verzinsung der zu erstattenden Kosten ab Eingang des Antrags vom 15.11.2009 angewiesen wird.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Erinnerungsgegner vertritt die Ansicht, es sei zutreffend die Verzinsung erst ab dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach der BFH-Entscheidung am 25.01.2013 angeordnet worden. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags am 27.11.2009 sei das Urteil des Finanzgerichts noch nicht rechtskräftig gewesen. Die Rechtsbehelfsfrist sei bis zum 11.12.2009 gelaufen. Erst durch Zurückweisung des Revision am 13.12.2012 habe das Finanzgerichtsurteil Rechtskraft erlangt.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist zum Teil begründet.
Die Kosten des Verfahrens in der I. Instanz sind vom 13.12.2012 an zu verzinsen.
I.
Die zu erstattenden Kosten sind nicht bereits ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags vom 25.11.2009 zu verzinsen (in diesem Sinne auch: FG-Berlin vom 29.07.1975 II 80/75, Entscheidung der Finanzgerichte –EFG- 1976, 20; FG-Hamburg vom 08.03.1974 II 71/73, EFG 1974, 437).
Nach §§ 151 Abs. 1, 155 Finanzgerichtsordnung –FGO- sind in finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Nach § 104 Abs. 1 ZPO sind auf Antrag die „festgesetzten Kosten” vom Eingang des Festsetzungsantrags an zu verzinsen. Das Kostenfestsetzungsverfahren findet gemäß § 103 Abs. 1 ZPO jedoch nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels statt.
Die Erinnerungsführer haben erstmals mit Schriftsatz vom 25.11.2009 nach Ergehen des Urteils des Gerichts vom 27.10.2009 die Festsetzung der Kosten und deren Verzinsung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt haben aber die Erinnerungsführer noch kein Kostenfestsetzungsgesuch wirksam anbringen können, da kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorgelegen hat. Nach § 151 Abs. ...