Tatbestand
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Aussetzung der Vollziehung gegen ihn vom Antragsgegner (Ag.) festgesetzter Eingangsabgaben.
Nach Ermittlungen des Zollfahndungsamtes … (ZFA) belieferte der niederländische Staatsangehörige … (V) vom 6.12.1991 bis zum 21.2.1992 das von … (T) und … (M) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Süßwarengeschäft in … und … mit insgesamt 19 Sendungen Kaffee, die ein Gesamtgewicht von 57.011,4 kg hatten.
Für den Transport des Kaffees mietete V einen Kleintransporter an. Die ersten vier Fahrten wurden durch V und T gemeinsam vorgenommen. Bei zwei dieser vier Fahrten nahm auch der Ast. als Fahrer des Kleintransporters teil.
Der Ast. wurde nach seinen Einlassungen vor Beamten des ZFA für die ersten fünf Fahrten von V und dann von T als Kraftfahrer für den Transport beschäftigt und erhielt für jede der von ihm getätigten zehn bis zwölf Fahrten 200 DM. Bei ca. acht dieser Fahrten kam auch T in dem vom Ast. gefahrenen Fahrzeug mit. Der Ast. war weder bei der Abwicklung des Ankaufs in den Niederlanden noch beim Verkauf des Kaffees beteiligt. Er hatte nur die Aufgabe, den Kleintransporter zu be- und entladen und den Kaffee von den Niederlanden nach … zu bringen. Bei vier Fahrten kam T nicht mit, so daß der Ast. V nach der Ausreise in die Niederlande das ihm dazu von T überlassene Geld übergab. In diesen Fällen quittierte der Ast. auch den Erhalt der Sendung auf Lieferscheinen, die einem Firmenstempel der Firma …, … trugen.
Bei den einzelnen Transporten reiste der Ast. über das Zollamt … … des Ag. aus und fuhr von dort aus zur Firma … … nach …, von der der Kaffee bezogen wurde. Dort wurde der Kaffee auf Rechnung des V gekauft und der Kleintransporter beladen.
Bei der Rückfahrt nach Deutschland fuhr der Ast. auf Weisung V's über das Zollamt … stellte den Kleintransporter auf einem Parkplatz in der Nähe des Zollamtes ab und wartete im Fahrzeug. Nach den Einlassungen des Ast. täuschte V ihm eine Zoll abfertigung beim Zollamt … vor, indem er sich mit seinem privaten PKW vom Parkplatz entfernte, nach einiger Zeit wieder von deutscher Seite herkommend am Parkplatz erschien und ihm oder T, falls dieser mitgekommen war, die Lieferscheine übergab. Zugleich erklärte V, es sei alles in Ordnung, sie könnten fahren. Daraufhin setzte der Ast. die Fahrt bis fort.
Tatsächlich ist der Kaffee bei der Einfuhr nach Deutschland nie zollamtlich abgefertigt worden.
Im Schlußbericht ging das ZFA davon aus, daß der Ast. an 15 Fahrten teilgenommen habe.
Mit Steuerbescheid vom …, den er auf Art. 218 Abs. 3 des Zollkodex (ZK), der VO (EWG) Nr. 2913/92, stützte, nahm der Ag. den Ast. auf 396.581,30 DM in Anspruch, da er in einem Zeitraum vom 28.12.1991 bis zum 18.2.1992 bei 15 Fahrten insgesamt 57.011,4 kg Kaffee aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland verbracht habe. Die Ware sei bei der zuständigen Zollstelle nicht gestellt, angemeldet oder einer Zollbehandlung zugeführt worden. Damit sei im Zeitpunkt des Verbringens die Einfuhrzollschuld in seiner Person entstanden (Art. 3 VO (EWG) Nr. 2144/87, Art. 3 VO (EWG) Nr. 1031/88 i.V.m. § 57 Zollgesetz –ZG–, §§ 1 und 2 Kaffeesteuergesetz –Kaffee/TeeStG–, § 21 Umsatzsteuergesetz –UStG–).
Neben dem Ast. nahm der Ag. auch T, V und M als Gesamtschuldner zusammen mit dem Ast. in Anspruch.
Wegen der Berechnung der Eingangsabgaben, bei der der Ag. gleichfalls 15 Fahrten zugrundelegte, wird auf die Anlage zum Steuerbescheid verwiesen.
Dagegen legte der Ast. fristgerecht Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug er vor, im Steuerbescheid sei § 57 Abs. 2 S. 2 ZG nicht berücksichtigt worden, denn danach sei nur derjenige weiterer Zollschuldner, der Zollgut übernommen habe und gemußt habe oder habe wissen müssen, daß es sich um Zollgut gehandelt habe. Beide Voraussetzungen fehlten bei ihm. Er sei nur Besitzdiener gewesen und habe auch nicht gewußt, daß der Kaffee noch Zollgut gewesen sei.
Zudem stelle die Vollziehung des Steuerbescheides für ihn eine unbillige Härte dar, weil er arbeitslos sei und nur über ein sehr geringes Einkommen verfüge.
Über den Einspruch hat der Ag. noch nicht entschieden.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Ag. mit Verfügung vom … ab.
Zur Begründung des beim Finanzgericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung verweist der Ast. auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, der Ag. habe in dem Steuerbescheid nur auf das Befördern des Zollgutes abgestellt, nicht aber die hier nötige subjektive Tatseite berücksichtigt. Er sei nämlich von T und V in ein Schmuggelgeschäft verwickelt worden, ohne daß für ihn bei einer Paralellwertung in der Laiensphäre die Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens erkennbar gewesen sei. Schließlich sei er so gut wie mittellos. Derzeit beziehe er keinen Arbeitslohn. Zudem habe er keine anderweitigen finanziellen Rücklagen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Steuerbescheides des Antragsgegners ...