Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung von Sende-/Empfangsmodulen zur Datenübertragung mit Infrarotlicht – Eigene Funktion im Sinne der Pos. 8543 KN beim Einbau in Handys, Laptops und Drucker – Beurteilung als Teile von Maschinen der Pos. 8543

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Führt der Umstand, dass eine Ware eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 KN hat, dazu, dass diese Ware trotz ihrer Zusammensetzung nicht mehr der Position 8541 zugewiesen werden kann?
  1. Bei Bejahung der 1. Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind zum Einbau in Handys, Laptops, Drucker etc.vorgesehene Sende-/Empfangsmodule zur Datenübertragung mit Infrarotlicht, die eine (von dem Funktionsablauf der Handys etc. unterscheidbare) eigene Funktion im Sinne der Position 8543 haben, als Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Position 8543 anzusehen?
 

Normenkette

KN Pos. 8541; KN Pos. 8543; ZK Art. 20 Abs. 1, 3 Buchst. a; AEUV Art. 267

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 20.11.2014; Aktenzeichen C-666/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin meldete sog. „Photo Link Module, IrDA Infrared Communication Module” (Artikel …) unter verschiedenen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die jeweiligen Zollstellen nahmen die Zollanmeldungen an und erhoben entsprechend den angemeldeten Unterpositionen keinen Zoll.

Bei den „Photo Link Modulen, IrDA Infrared Communication Modulen” handelte es sich um Sende-/Empfangsmodule, die für den Handyhersteller X entwickelt worden waren und dazu dienten, Daten von einem Handy auf ein anderes Handy oder ein anderes elektronisches Gerät wie einen Laptop, einen Drucker oder eine Digitalkamera mit Infrarotlicht zu übertragen.

Jedes Modul besteht aus einer Leuchtdiode, einer Photodiode, einer Verstärkerschaltung in Form einer monolithischen integrierten Schaltung und anderen Bauelementen in einem Gehäuse in SMD-Bauweise (surface-mounted device, oberflächenmontiertes Bauelement) mit Kontakten.

Dabei sendet die Leuchtdiode Signale, die von der Fotodiode einer entsprechenden Gegenstelle eines anderen Geräts, beispielsweise eines anderen Handys oder Laptops erkannt werden. Deren Signale wiederum empfängt die Fotodiode des zu beurteilenden Moduls.

Auf Anordnung des Beklagten fand bei der Klägerin eine Zollprüfung durch den Beklagten statt, deren Ergebnis im Prüfungsbericht vom 22.03.2007 zusammengefasst wurde. Nach Auffassung der Prüfungsbeamten waren die o.a. Sende-/Empfangsmodule der Unterposition 8543 89 95 KN mit einem Zollsatz von 3,7% zuzuweisen.

Dementsprechend erhob der Beklagte hinsichtlich der in Anlage 1 zum Prüfungsbericht zusammengestellten Einfuhren vom 24.07.2003 bis zum 29.12.2003 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13.07.2006 zunächst 91.506,04€ Zoll und mit weiterem Einfuhrabgabenbescheid vom 09.05.2007 für dieselben Einfuhren nochmals 33.891,11€ Zoll nach.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2012 als unbegründet zurückwies.

Zur Begründung der sodann fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die zu beurteilenden Module hätten keine eigene Funktion im Sinne der Position 8543. Davon sei auch der Gerichtshof in seinem Urteil vom 02.10.2008 C-411/07, hinsichtlich der Optokoppler ausgegangen.

Bei den streitigen Sende-/Empfangsmodulen handele es sich um lichtempfindliche Halbleiterbauelemente der Position 8541, bei denen u.a. Infrarotstrahlen eine Änderung des spezifischen Widerstands herbeiführten und zu denen Photodioden gehörten. Dass die Module neben der Licht- und der Fotodiode auch über eine Verstärkerschaltung verfügten, sei unschädlich. Diese diene nämlich nur dazu, eine gute Signalübertragung zu gewährleisten.

Der Gerichtshof habe im Urteil vom 02.10.2008 C-411/07 alle lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente der Position 8541 zugeordnet. Dass diese eine Photodiode enthielten, sei unschädlich.

Die Klägerin beantragt,

den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 13.07.2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.05.2007 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16.11.2012 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu trägt er vor: Die Einreihung in die Position 8541 scheide schon deshalb aus, weil die streitgegenständlichen Module keine sog. Optokoppler seien. Bei diesen liege zwischen den lichterzeugenden und lichtempfangenden Bauteilen eine galvanische Trennung vor, die eine elektrische Verbindung zwischen den einander zugeordneten Bauteilen ausschließe. Bei den streitgegenständlichen Sende-/Empfangsmodulen seien Leucht- und Fotodiode anders als bei sog. Optokopplern nicht zueinander ausgerichtet, sondern müssten mit jeweils externen Gegenstellen kommunizieren.

Auch enthielten die streitgegenständlichen Sende-/Empfangsmodule weitere, im Optokoppler nicht enthaltene Funktionselemente. Sie seien nach ihrer Funktion ein Sende- und Empfa...

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