rechtskräftig

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Gewährung einer Zulage gemäß §§ 28 Abs. 1, 23 Nr. 4 a Berlin Förderungsgesetz (BerlinFG) i.V.m. § 29 Abs. 2 BerlinFG.

Der Kläger war als Kriminalhauptkommissar in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum 28.02.1993 vom Regierungspräsidenten in A. zum Polizeipräsidenten X. zur … abgeordnet worden. Während der Zeit der Abordnung nahm der Kläger seinen zweiten Wohnsitz in X.

Der Kläger war während des Abordnungszeitraums für die … einer Dienststelle der … tätig. Der Sitz der … war in der … in …. Der Dienstsitz des Polizeipräsidenten und auch der … ebenfalls in … Gemäß einer Bescheinigung des Polizeipräsidenten … der Kläger seinen Dienst bei der … aus räumlichen und dienstlichen Gründen – wegen einer nur so gewährleistenden optimalen und ökonomischen Vorgangsbearbeitung – unmittelbar in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in der … in ….

Der Kläger erhielt für den Abordnungszeitraum neben seinen Dienstbezügen eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach den Richtlinien für die Entsendung von Bediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen in das Beitrittsgebiet (Ministerialblatt NRW 1991, Seite 84).

Mit Schreiben vom … stellte der Kläger bei dem Beklagten für die Zeit vom 01.09.1992 bis zum 28.02.1993 einen Antrag auf Gewährung einer Berlinzulage

Mit Bescheid vom … lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, daß der Kläger seine Arbeitsleistung nicht hauptsächlich in … erbracht habe.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach dem BerlinFG vorliegen würden, da Sitz seiner Dienststelle … in … gewesen sei. Er erwarte eine Gleichbehandlung mit den zeitgleich zum Polizeipräsidenten … abgeordneten Kriminalbeamten aus anderen Bundesländern, denen die Zulage gewährt worden sei. Die ebenfalls bei der … in … tätigen Kollegen hätten zum Teil an denselben Fällen gearbeitet wie er. Er habe allein aus Platzgründen in ein Büro in … umziehen müssen. Morgens sei er regelmäßig zur Dienststelle nach … gefahren, um dort Besprechungen mit den dort tätigen Kollegen durchzuführen. Er sei nur unter der Voraussetzung nach Berlin gegangen, daß ihm sowohl eine steuerfreie Aufwandsentschädigung sowie die Berlinzulage gezahlt werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom … und der Einspruchsentscheidung vom … eine Zulage nach Maßgabe der eingereichten Besoldungsmitteilungen gemäß § 28 Abs. 1 BerlinFG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BerlinFG für die Zeit vom 01.09.1992 bis 28.02.1993 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die Zulage nach dem BerlinFG nicht gewährt werden könne, da der Kläger in der genannten Zeit in … tätig gewesen sei. Auch stehe dem Kläger neben der Aufwandsentschädigung die Berlinzulage nicht zu.

Der Kläger hat für die Zeit vom 01.09.1992 bis zum 28.02.1993 Besoldungsmitteilungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vorgelegt. Auf die Einzelheiten der Besoldungsmitteilungen wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger ist gemäß §§ 28 Abs. 1, 23 Nr. 4 a BerlinFG i.V.m. § 29 Abs. 2 BerlinFG für die Zeit vom 01.09.1992 bis zum 28.02.1993 eine Zulage in Höhe von 2.200,10 DM zu gewähren.

Gemäß § 28 Abs. 1 BerlinFG i.V.m. § 23 Nr. 4 a BerlinFG erhält ein Arbeitnehmer eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen, wenn ihm Arbeitslohn für eine Beschäftigung, in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zufließt. Gemäß § 23 Nr. 4 a BerlinFG gehören zu den Einkünften aus Berlin (West) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschließt, ist der Begriff „Beschäftigung in Berlin (West)” in § 28 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG und § 23 Nr. 4 a BerlinFG kein abstrakter Rechtsbegriff, der einer abschließenden Definition zugänglich wäre, sondern ein sogenannter offener Typusbegriff. Beschreibende Merkmale dieses Begriffs „Beschäftigung in Berlin (West)” im Sinne dieser Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ortsgebunden in Berlin (West) erbringt und er mittels dieser Beschäftigung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) eingebunden ist (vgl. Urteil des BFH vom 12.04.1991 III R 105/88, Bundessteuerblatt (BStBl) Teil II 1991, 616). Beide Merkmale können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1990 III R 119/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 1991, 137). Maßgebend sind dabei nicht allein die zufälligen tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Lohnabrechnungszeitraums, sondern die gesamten Umstände des mit dem Arbeitgeber bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses (BFH-Urt...

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