Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1990
Nachgehend
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 22.3.1994 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer auf ./. DM festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen sogenannten Sportpark, den sie von ihren Eltern angemietet hat. Die Anlage umfasst Tennishalle, Tennisfreiplätze, Badmintonhalle, Squash-Courts, Fitnessraum, Gymnastikraum, Sauna, Solarium, eine Gaststätte und einen Sport-Shop.Über die Nutzung der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen schließt die Klägerin mit ihren Kunden einen „Benutzungsvertrag über Fitnesseinrichtungen / Gymnastikeinrichtungen”, wonach die Benutzer gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines bestimmten Monatsbeitrages berechtigt sind, „sämtliche dem Training dienende Einrichtungen während der offiziellen Öffnungszeiten des Studios zu benutzen”. Darüber hinaus sind die Nutzer der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen berechtigt, ohne zusätzliche Berechnung die Sauna, einen Ruheraum sowie Umkleideräume und Sanitäreinrichtungen zu nutzen. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin können die Fitness- und Gymnastikkunden in der Zeit bis 17.00 Uhr darüber hinaus auch die Squash- und Badmintonflächen ohne zusätzliche Berechnung in Anspruch nehmen. Ab 17.00 Uhr können diese Kunden zu vergünstigten Preisen Squash und Badminton spielen. Die Überlassung der Tennis-, Squash- und Badmintonplätze im Übrigen erfolgt stundenweise einzeln oder im Abonnement. Nach dem vorgelegten Vertrag über den Abschluss eines Abonnements sind im Abonnementspreis – ebenso wie bei Einzelstunden – Zusatzleistungen enthalten. Beispielhaft genannt sind die Nutzung von Sauna und Ruheraum. Nach dem Vorbringen der Klägerin können neben Umkleideräumen und Sanitäreinrichtungen auch „Ausdauergeräte” im Fitnessraum zur Muskelerwärmung vor dem Spiel genutzt werden.
Die Klägerin unterwarf die von ihr im Streitjahr getätigten Umsätze in vollem Umfang der Umsatzbesteuerung mit dem Regelsteuersatz und machte die ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sportparks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Anläßlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, nur soweit die Klägerin Umsätze in der Gaststätte und in dem Sport-Shop tätige, seien diese in vollem Umfang steuerpflichtig. Demgegenüber sei die entgeltliche Überlassung der Sportanlagen in eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Die von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuer sei dementsprechend in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuteilen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 16.2.1994 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ am 22.3.1994 einen dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 1990. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 29.6.1994 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie erbringe gegenüber den Benutzern des Sportparks keine Vermietungsleistungen im Sinne von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Die kurzfristige Überlassung von Sportanlagen beruhe vielmehr auf einem Vertrag besonderer Art, für den die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht gelte. Die Beurteilung der in dem Sportpark erbrachten sonstigen Leistungen ergebe, dass das Vertragsverhältnis zwischen Benutzer und Sportparkbetreiberin ein Vertrag besonderer Art sei. Der Sportpark der Klägerin biete ein Gesamt-Freizeitkonzept. Es sei nicht auf die Vermietung eines einzelnes Tennisplatzes, sondern auf die Gesamtheit der dem Benutzer zur Verfügung gestellten Einrichtungen abzustellen. Die Überlassung der unterschiedlichen Einrichtungen stelle kein „Leistungsbündel” aus verschiedenen teilbaren Leistungen dar. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Zivilrechts sei von einem nicht teilbaren „Leistungspaket” auszugehen. Soweit die BFH-Rechtsprechung dieser Beurteilung entgegenstehe, befinde sie sich nicht im Einklang mit Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EGRichtlinie. Zu Unrecht bestimme der BFH den Begriff der Grundstücksvermietung nach deutschem bürgerlichen Recht und den Begriff der Betriebsvorrichtung nach deutschem Bewertungsrecht. Es sei schließlich darauf zu verweisen, dass auch die EG-Kommission in ihrer Stellungnahme zu dem – durch Klagerücknahme hinfällig gewordenen – Verfahren EuGH Rs. C 79/97 (Vorabentscheidungsersuchen des FG München v. 5.12.1996, UVR 1997, 134) die Auffassung vertreten habe, die stundenweise Überlassung von Sportanlagen an Benutzer falle nicht unter die „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken” im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie. Insofern sei jedenfalls eine Vorlage an den EuGH geboten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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