Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten – Fremdbesitzer als Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer – Einfuhr von Zigaretten mit slowakischen Steuerzeichen, Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG
Leitsatz (redaktionell)
- Der Untermieter einer Halle, der die tatsächliche Sachherrschaft über dort von anderen Nutzern eingelagerte unverzollte und unversteuerte Zigaretten hat, ist als Fremdbesitzer Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer.
- Soweit die Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats (Slowakische Republik) zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht worden sind, ist er nur Schuldner der Tabaksteuer, wenn er den Besitz an den Tabakwaren vor der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangt hat und damit als Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG angesehen werden kann.
Normenkette
ZK Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, Art. 40, 202 Abs. 1, 3 Anstrich 3; TabStG § 19 S. 2, § 21 S. 1; UStG § 21 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Beamte des Polizeipräsidiums A durchsuchten im Rahmen eines gegen M eingeleiteten Ermittlungsverfahrens am 9. Mai 2006 eine Halle nebst Büro und Diele auf dem in B belegenen Grundstück X-straße .. . Eigentümer des Grundstücks waren X, Y und Z. Diese hatten die Halle mit den Nebengebäuden mit Vertrag vom 6. September 2004 an N, der Mutter des M, vermietet. Die Eigentümergemeinschaft X, Y, Z bestätigte mit Schreiben vom 28. November 2005 gegenüber N, die Erlaubnis zur Untervermietung der Halle mit den Nebengebäuden an den Kläger erteilt zu haben.
Bei der Durchsuchung am 9. Mai 2006 stellten die Beamten des Polizeipräsidiums A in der Halle einen Karton mit 5.800 Zigaretten der Marke ....... und der Aufschrift „For Duty Free Sale Only” sicher. Ferner stellten die Beamten in der zur Halle gehörende Diele insgesamt vier weitere Kartons mit unversteuerten Zigaretten der Marken ............ und ............ sicher. Die 7.940 Zigaretten der Marke ........... wiesen Steuerzeichen mit kyrillischer Schrift auf. Die 7.000 Zigaretten der Marke ............ wiesen slowakische Steuerzeichen auf. Die Beamten fanden zudem in der Halle einen PKW der Marke ........ und ein Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen ........ vor. Halter dieser Fahrzeuge war der Kläger.
Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen den Kläger mit Steuerbescheid vom 24. August 2011 549,53 EUR Zoll, 2.863,85 EUR Tabaksteuer und 698,78 EUR Einfuhrumsatzsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass die am 9. Mai 2006 sichergestellten Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Der Kläger sei Schuldner der Einfuhrabgaben, weil er die Zigaretten im Besitz gehabt habe.
Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch setzte das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 2011 den Zoll auf 364,06 EUR und die Einfuhrumsatzsteuer auf 461,66 EUR herab. Im Übrigen wies es den Einspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Zigaretten der Marken ........... und .......... seien vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Für die Zigaretten der Marke ..................... sei nur Tabaksteuer festzusetzen, weil sie aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedsstaats in das deutsche Steuergebiet verbracht worden seien. Der Kläger sei als Besitzer der Zigaretten Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer geworden. Er habe auf Grund der fehlenden deutschen Steuerzeichen und der fehlenden Warnhinweise wissen müssen, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Zigaretten gehandelt habe.
Der Kläger trägt mit seiner Klage vor: Er bestreite, die Halle mit den Nebenräumen genutzt und angemietet zu haben. Eine Untervermietung der Halle und Nebenräume sei zwar beabsichtigt gewesen. Tatsächlich sei ein Untermietvertrag, insbesondere in schriftlicher Form, nicht zustande gekommen. Selbst wenn er die Räume als zukünftiger Untermieter übernommen habe, sei unklar, ob sich die Zigaretten zum Zeitpunkt des Abschlusses des behaupteten Untermietvertrags in der Räumen befunden hätten. Es sei auch unklar, wer die Zigaretten in die Halle sowie in die Nebenräume gebracht habe und dafür verantwortlich gewesen sei. Die Räume seien in dem fraglichen Zeitraum nicht nur von ihm, sondern von allen sieben Tatverdächtigen mehrfach betreten und genutzt worden. Er habe keine Kenntnis von den Zigaretten gehabt. Er habe die Räume nicht allein genutzt. Die Räume seien vielmehr auch von den anderen Tatverdächtigen regelmäßig betreten und genutzt worden. Das beklagte Hauptzollamt habe zudem nicht festgestellt, wann die Zigaretten in die Halle verbracht worden seien. Möglicherweise sei dies vor mehr als zehn Jahren geschehen, so dass die Abgabenschuld verjährt sei.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid vom 24. August 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2011 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzolla...