Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuervergütung für Flugbenzin - Vercharterung zur eigenbetrieblichen Verwendung
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Vergütung von Mineralölsteuer und Energiesteuer auf Flugturbinenkraftstoff darf nach dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht nicht darauf abgestellt werden kann, ob der Anbieter von entgeltlichen Luftfahrt-Dienstleistungen ein zugelassenes Luftfahrtunternehmen betreibt (vgl. EuGH-Rspr.).
- Im Fall der Vercharterung liegt eine steuerfreie Verwendung für die Luftfahrt i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nur vor, wenn der Flugturbinenkraftstoff unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch den Charterer oder Mieter dient. Diese Voraussetzung ist bei einer bloßen eigenbetrieblichen Verwendung durch die Gesellschafter des Vercharterers nicht erfüllt (vgl. (EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2011 C 250/11).
Normenkette
EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1, §§ 45, 52 Abs. 1 S. 1; EnergieStV § 60 Abs. 4-5; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b
Tatbestand
Die Klägerin wurde von der A GmbH, der B GmbH und der C GmbH & Co. KG (C KG) gegründet, um das Luftfahrzeug .........., Kennzeichen ............. zu erwerben, zu betreiben und zu unterhalten. Die Klägerin verfügte nicht über eine luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung.
Die Klägerin vercharterte das erworbene Flugzeug nass, d.h. einschließlich des benötigten Kraftstoffs an ihre Gesellschafter und andere, mit diesen verbundene Unternehmen, die das Flugzeug im Jahr 2007 überwiegend für ihre betrieblichen Zwecke (13.956 Minuten) und zum anderen, geringen Teil für private Zwecke (5.667 Minuten) einsetzten. Werft- und Prüfflüge nahmen 417 Minuten in Anspruch.
Vercharterungen waren nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin nur zu Selbstkosten zulässig und nur dann, wenn das Flugzeug von einem Halter geführt wurde. Die Abrechnungen der einzelnen Flüge erfolgten durch Abschlagszahlungen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgte eine Abrechnung zu den tatsächlich entstandenen Kosten zwischen den Gesellschaftern.
Geflogen wurde das Flugzeug von den Geschäftsführern ihrer Gesellschafter, bzw. vom Geschäftsführer der Komplementärin der C KG, die jeweils die Flüge für ihre Firmen ausführten.
2007 bezog die Klägerin für 20.040 Flugminuten insgesamt 55.981 l in Deutschland versteuerten Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) sowie 19.913 l im Ausland getankten Flugturbinenkraftstoff.
Den Antrag der Klägerin, ihr die Energiesteuer für den Flugturbinenkraftstoff, der auf die kommerziellen Flüge ihrer Kunden im Jahr 2007 entfiel, zu vergüten, lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 06.11.2008 ab, da die Klägerin kein behördlich zugelassenes Luftfahrtunternehmen sei.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Sprungklage, der der Beklagte auch fristgerecht zugestimmt hat, trägt die Klägerin vor, ihr stünde eine Vergütung der Energiesteuer für den bei den kommerziellen Flügen ihrer Kunden verwendeten Flugturbinenkraftstoff zu.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 1 RL 2003/96 lägen vor. Insoweit komme es nicht darauf an, wer den Flugturbinenkraftstoff verbraucht habe.
Ihre Gesellschafter hätten die Flüge selbst durchgeführt. Dadurch habe sie ihre Flugdienstleistungen erbracht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 6. November 2008 zu verpflichten, ihr 26.016,39 EUR Energiesteuer zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersucht (Urteil vom 21. Dezember 2011 Rs. C - 250/10).
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Geschäftsführer der A GmbH, Herrn A, angehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2008 der Klägerin im Ergebnis zu Recht die beantragte Vergütung der Energiesteuer versagt. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 Satz 1 FGO.
Die Klägerin hat für den Vergütungsabschnitt vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 keinen Anspruch auf die Vergütung der Energiesteuer in der von ihr beantragten Höhe.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind. Die Steuerentlastung kann in der Vergütung der Steuer bestehen (§ 45 EnergieStG). Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG darf u.a. Flugturbinenkraftstoff steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. § 60 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) definiert die private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG in dem hier interessierenden Zusammenhang als die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßige...