Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1987 bis 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt aufgrund eines Pachtvertrages mit der Stadtverwaltung A – Stadt vom 8.7.1986 seit dem 15.7.1986 eine Kantine auf dem Bauhof der Stadt A – Stadt. Die hierzu erforderlichen Räumlichkeiten stellte die Stadt der Klägerin kostenlos zur Verfügung. Die Klägerin verpflichtete sich ihrereits zum Betrieb der Kantinenküche an allen Werktagen mit regulärer Dienstzeit der Stadtverwaltung, wobei die Verkaufszeiten auf 6.45 Uhr bis 13.30 Uhr werktäglich festgelegt wurden. Die Kantinenpreise hatte die Klägerin mit der Stadtverwaltung auszuhandeln. Der Warenverkauf durfte nur an Mitarbeiter der Stadtverwaltung erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 8.7.1986 Bezug genommen.
Die Stadt A – Stadt gewährte der Klägerin darüber hinaus in den Streitjahren einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 2.000.– DM. In einem Schreiben der Stadt A – Stadt vom 22.1.1992 werden diese Beträge als „Personalkostenzuschuss” bezeichnet. Weiter führt die Stadt A – Stadt in diesem Schreiben aus, der Zuschuss werde gewährt, da der Aufenthaltsraum der Kantine auch von Mitarbeitern genutzt werde, die keine Kantinenverpflegung in Anspruch nähmen, sondern dort selbst mitgebrachte Speisen und Getränke verzehrten. Außerdem sei der Aufenthaltsraum auch zu essensunüblichen Zeiten geöffnet, so dass von Seiten der Stadt kein zusätzlicher Aufenthaltsraum vorgehalten werden müsse. Es handele sich nicht um einen Essensgeldzuschuss.
Auch den Vorpächter der Kantine hatte die Stadt A – Stadt in vergleichbarer Weise bezuschusst. Nach dem entsprechenden Schriftwechsel zwischen dem Vorpächter und der Stadt wurde der Zuschuss für zusätzliche Reinigungsarbeiten gewährt.
Anlässlich einer Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, bei den Zuschüssen der Stadt handele es sich um steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite für Lieferungen an die Angestellten des Bauhofs. Der Beklagte folgte dieser Auffassung mit Umsatzsteuerbescheiden 1987 bis 1990 vom 20.2.1992 und 16.12.1993.
Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein, mit denen sie geltend machte, der Zuschuss stelle kein Entgelt für von ihr erbrachte Leistungen dar, sondern werde unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt. Durch den Zuschuss hätten zum einen Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden sollen, die dadurch entstünden, dass die Kantine nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sei. Die dadurch im Vergleich zu öffentlich zugänglichen Restaurationsbetrieben eintretenden Umsatz- und Gewinneinbußen hätten ausgeglichen werden sollen. Zum anderen habe die Stadt ein öffentliches Interesse daran, dass auf dem Bauhof eine Kantine – insbesondere auch zur Versorgung der Mitarbeiter des Winterräumdienstes – betrieben werde. Diese Mitarbeiter hätten teilweise schon in den frühen Morgenstunden versorgt werden müssen, was nur mit erhöhtem Personaleinsatz möglich gewesen sei. Insgesamt gesehen hätten mit den Zuschüssen die anfallenden Kosten der Klägerin subventioniert werden sollen. Es handele sich keinesfalls um einen Essensgeldzuschuss.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 14.4.1994 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er führte aus, es bestehe ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einer Leistung der Klägerin und den Zahlungen der Stadt. Diese seien im überwiegenden Interesse der Beschäftigten der Stadt A – Stadt geleistet worden. Indem die Klägerin den Beschäftigten die Kantine auch außerhalb der gewöhnlichen Essenszeiten zur Verfügung stelle, erbringe sie eine Leistung an die Beschäftigten. Der Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen der Klägerin sei jedenfalls nicht bestimmendes Ziel des Zuschusses gewesen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, bei dem Zuschuss handele es sich nicht um Entgelt für eine Leistung ihrerseits. Sie erbringe für die Zahlung des Zuschusses keine Leistung, insbesondere nicht im Hinblick auf den vom Beklagten angeführten Aufenthaltsraum. Die Sicherheit und die Reinigung des Aufenthaltsraumes obliege allein der Stadt. Der Zuschuss sei ihr – ebenso wie ihrem Vorpächter – gewährt worden, damit der jeweilige Pächter in die Lage versetzt werde, seine unternehmerische Tätigkeit ausüben zu können. Es liege damit nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1988, 792 kein Leistungsaustausch vor.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1987 bis 1990 vom 20.2.1992 und 16.12.1993 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer um jeweils 2.947.– DM (1987 bis 1989) und 2.701,75 DM (1990) niedriger festgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, die Klägerin habe die Zuschüsse erhalten, da der Aufenthaltsraum der Kantine auch von Bediensteten genutzt werde, die keine Kantinenverpflegung in Anspruch nähmen; außerdem sei der Aufentha...