Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993 und 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind seit 1983 Eigentümer einer Eigentumswohnung in A – Stadt, A – Straße. Die Eigentumswohnung vermieteten sie bis zum 31. Juli 1993 an Studenten. Nach ihren Angaben wurde die Wohnung im Laufe des Monats August 1993 geräumt, und stand bis Ende September 1993 leer. Ab dem 1. Oktober 1993 vermieteten die Kl die Wohnung an ihre Tochter T, die in A – Stadt Rechtswissenschaft studierte, zu einem monatlichen Mietzins von 500,– DM einschließlich Nebenkosten. Die Miete ist nach § 6 des Mietvertrages zwischen den Klägern und ihrer Tochter T vom 01.10.1993, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, monatlich im Voraus auf das Bankkonto der Kl bei der Deutschen Bank in B – Stadt zu überweisen. Die Kl gewährten ihrer Tochter nach ihren Angaben in den Streitjahren 1993 und 1994 einen Barunterhalt in Höhe von 1.200,– DM monatlich. Die eigenen Einkünfte der Tochter beliefen ich im Jahr 1993 auf DM 1.152.– und im Jahr 1994 auf DM 4.142.–.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kl für die Wohnung in A – Stadt folgende Werbungskostenüberschüsse:

1993

1994

DM

DM

4.575,–

7.152,–

Der Beklagte (Bekl) ließ in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre die auf die Wohnung in A – Stadt entfallenen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem 01.10.1993 unberücksichtigt. Zur Begründung führte er aus, die Vermietung der Wohnung an die studierende Tochter stelle eine mißbräuchliche steuerrechtliche Gestaltung dar.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage machen die Kl geltend:

Entgegen der Auffassung des Bekl stelle die Vermietung der Wohnung in A – Stadt an ihre Tochter keinen Gestaltungsmißbrauch im Sinne von § 42 Abgabenordnung (AO) dar. Sie hätten mit ihrer Tochter einen Mietvertrag geschlossen, wie er bisher von ihnen auch mit den fremden Studentinnen geschlossen worden sei. Der Mietvertrag sei auch tatsächlich durchgeführt worden, weil die Tochter an sie die Mieten gezahlt hätte. Der Bekl könne sich zur Stützung seiner Auffassung auch nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.02.1988 (IX R 157/84), Bundessteuerblatt 1988 II, 604 stützen. Der vom BFH entschiedene Fall sei mit ihrem Fall nicht vergleichbar. Abgesehen hiervon verneine die Rechtsprechung dann einen Gestaltungsmißbrauch, wenn die Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sei. Im Streitfall lägen solche nichtsteuerlichen Gründe bei der mietweisen Überlassung der Wohnung an die Tochter vor. Sie hätten die Wohnung in A – Stadt zum Zwecke der Kapitalanlage erworben. Eine Vermietung an eines ihrer studierenden Kinder gegen Mietzahlung sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Entschluß, die Wohnung an die Tochter zu vermieten, sei erst nach Abschluß des Studienplatzvergabeverfahrens gefaßt worden. Der Studienplatz an der Universität in A – Stadt, um den sich die Tochter nicht beworben hätte, sei ihr von der ZVS zugewiesen worden. Ihre Tochter sei auch in der Lage gewesen, von dem Barunterhalt die Miete an sie zu zahlen. Die Nichtanerkennung des Mietverhältnisses mit ihrer Tochter verletze auch den Gleichheitsgrundsatz. Es könne steuerrechtlich keinen Unterschied machen, ob die Tochter mit dem Barunterhalt von 1.200,– DM monatlich einen entsprechenden Mietzins an einen fremden Vermieter oder an sie entrichte.

Der BFH habe nunmehr im Urteil vom 28.01.1997 (IX R 27/95), Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2542 entschieden, daß es nicht rechtsmißbräuchlich im Sinne von § 42 AO sei, wenn der Steuerpflichtige eine ihm gehörende Wohnung an seine volljährige Tochter und deren Ehemann vermiete und er der Tochter Unterhalt zu gewähren habe. Der Streitfall sei mit diesem Fall unmittelbar vergleichbar.

Die Kl beantragen,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten für das Jahr 1993 in Höhe von DM 4.575.– und für das Jahr 1994 in Höhe von DM 7.152.– zu berücksichtigen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Bekl hat zu Recht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EinkommensteuergesetzEStG –) die Werbungskostenüberschüsse für die Eigentumswohnung in A – Stadt, A – Straße unberücksichtigt gelassen. Das zwischen den Kl und ihrer Tochter T bestehende Mietverhältnis über diese Wohnung ist steuerrechtlich wegen Mißbrauchs der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) nicht anzuerkennen.

Rechtsmißbrauch i.S. des § 42 AO ist dann anzunehmen, wenn eine zi...

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