Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.01.1994 und unter Än- derung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 31.07.1992 wird die Ein- kommensteuer 1991 auf 1.028,–DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Herr „X”, ehemals wohnhaft im Seniorenheim … in …, verstarb am 08.04.1991. Durch testamentarische Anordnung des Erblassers ist der Kläger zum Erben bestellt worden. Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung 1991 für den Verstorbenen beantragte der Kläger u.a. die Gewährung des Pauschbetrages wegen ständiger Hilflosigkeit in Höhe von 7.200,–DM gemäß § 33 b Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung – EStG –.
Mangels diesbezüglicher Nachweise durch den Kläger wurde der Pauschbetrag mit Einkommensteuerbescheid 1991 vom 31.07.1992 durch den Beklagten nicht gewährt. Im fristgerecht eingeleiteten Einspruchsverfahren holte der Beklagte unter Hinweis auf § 65 Abs. 3 EStDV eine Stellungnahme des Versorgungsamtes … zur Frage einer Hilflosigkeit des Verstorbenen ein. Mit Schreiben des Versorgungsamtes vom 27.08.1993 wurde dem Beklagten mitgeteilt, daß die Hilflosigkeit bei Herrn „X” ab dem 04.04.1991 vorgelegen habe. Auf weitere Anfrage des Beklagten führte das Versorgungsamt in seinem Schreiben vom 02. 11.1993 aus, daß bei dem Verstorbenen das Vorliegen des Merkzeichens für Hilflosigkeit „H” ärztlicherseits für das Jahr 1990 nicht festgestellt werden konnte. (Auf die beiden Schreiben des Versorgungsamtes wird Bezug genommen.)
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.01.1994 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, daß als Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrages eine Hilflosigkeit von mehr als 6 Monaten vorgelegen haben müsse. Das Versorgungsamt habe aber eine Hilflosigkeit erst ab dem 04.04.1991 bestätigt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin den Pauschbetrag für Hilflosigkeit und trägt vor:
Gemäß § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG führe zwar eine nur vorübergehende Hilflosigkeit nicht zur Gewährung der Vergünstigung. Ein bestimmter Zeitraum werde aber nicht vorausgesetzt. Im Urteil vom 26. Januar 1979 – VI R 107/76 habe der BFH bestätigt, daß ein solcher Pauschbetrag zu gewähren sei bei einem Kind, welches nur wenige Tage gelebt habe, bei dem aber infolge der Körperbehinderung eine dauernde Wartungs- und Pflegebedürftigkeit gegeben gewesen sei. Es sei also darauf abzustellen, daß aus medizinischer Sicht in absehbarer Zeit nicht mit einer Besserung gerechnet werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Der Pauschbetrag sei im übrigen zu Vereinfachungszwecken eingeführt worden und als Jahresbetrag ausgestaltet. Letztlich habe die dauernde Hilflosigkeit aber auch schon früher vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
dem Beklagten aufzuerlegen, den Pauschbetrag nach § 33b Nr. 3 S. 3 EStG in Höhe von 7.200,–DM bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt verbleibt bei seiner Ansicht, daß die Hilflosigkeit länger als 6 Monate angedauert haben müsse.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der verstorbene „X” hat – entgegen der Ansicht des Beklagten – im Streitjahr die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages in Höhe von 7.200,–DM gemäß § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG erfüllt.
Gemäß § 33 b Abs. 3 Satz 1 EStG erhalten Behinderte wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen aus der Behinderung erwachsen, auf Antrag einen Pauschbetrag, dessen Höhe sich nach Satz 2 dieser Vorschrift nach dem dauernden Grad der Behinderung richtet. Für Blinde und Behinderte, die infolge ihrer Behinderung so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200,–DM. Der Nachweis der Behinderung und der durch sie verursachten Hilflosigkeit ist durch die in § 65 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung – EStDV – vorgesehenen Bescheinigungen zu erbringen.
Im Streitfall wurde vom zuständigen Versorgungsamt … bescheinigt, daß eine Hilflosigkeit des „X” ab dem 04.04.1991 vorgelegen hat. Auf weitere Anfrage des Beklagten ergänzte das Versorgungsamt seine Aussage dahin, daß für das Vorjahr 1990 das Vorliegen des Merkzeichens für Hilflosigkeit „H” ärztlicherseits nicht festgestellt werden konnte. Die somit für das Streitjahr lediglich 4 Tage andauernde tatsächliche Hilflosigkeit des Herrn „X” bis zu seinem Tode am 08.04.1991 genügt nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch, um den Pauschbetrag für Hilflosigkeit im Sinne des § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG zu gewähren.
Der Auffassung des Beklagten, daß eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes nur angenommen werden könne, wenn die tatsächliche Hilf...