vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuung einer Hauskatze als haushaltsnahe Dienstleistung,
Leitsatz (redaktionell)
Für die Aufwendungen zur Betreuung einer Hauskatze ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG zu gewähren.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2 S. 1 2. Alternative, Abs. 4
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr (2012) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, beide Kläger darüber hinaus Verluste aus gewerblicher Tätigkeit.
Für die Betreuung einer Hauskatze in der Wohnung der Kläger während ihrer Abwesenheitszeiten im Streitjahr beauftragten die Kläger die „Tier- und Wohnungsbetreuung A”. Die Betreuung der Katze erstreckte sich auf die Zeiträume 08.01.2012 bis 15.01.2012 (8 Tage), 27.05.2012 bis 01.06.2012 (5 Tage) und 08.09.2012 bis 15.09.2012 (8 Tage). Für die Betreuung stellte Frau A den Klägern unter dem 15.01.2012, 01.06.2012 bzw. 15.09.2012 pro Tag der Betreuung 12 € in Rechnung, zzgl. Benzinzuschläge und eines Feiertagszuschlags für Pfingstmontag im Streitjahr insgesamt 302,90 €. Die drei Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr per Überweisungen.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 beantragten die Kläger für die Betreuungsaufwendungen ihrer Hauskatze eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Der Beklagte, das Finanzamt … (FA), setzte die Einkommensteuer für 2012 durch Bescheid vom 11.02.2014 auf 1.825 € fest. Aufwendungen für die Betreuung der Hauskatze ließ das FA unberücksichtigt. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 12.05.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung machte das FA geltend, das Bundesministerium für Finanzen (BMF) habe durch Schreiben vom 10.01.2014 (BStBl. I 2014, 75) die Abzugsfähigkeit von Tierbetreuungs-, -pflege- oder -arztkosten ausdrücklich verneint. Das FA sei an die vom BMF vertretene Auffassung gebunden.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die von der Tierbetreuung erbrachten Leistungen wiesen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG auf. Hierzu gehörten im Wesentlichen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigter erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen. Die Betreuung der Katze erfülle diese Voraussetzungen. Als haushaltsnah seien Tätigkeiten anzusehen, die mit dem Begriff „hauswirtschaftlich” gleichzusetzen seien. Dabei müssten nicht grundsätzlich Personen versorgt werden, sondern es könnte auch eine Sachbetreuung erfolgen. Da Haustiere vom Gesetzgeber als Sache anzusehen seien und als Bestandteil des Haushaltes gälten, sei auch die Arbeit mit den Tieren als Dienstleistung für den Haushalt anzuerkennen. In einem gleichgelagerten Fall habe das FG Münster die Aufwendungen anerkannt.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerfestsetzung für 2012 vom 11.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2014 dergestalt zu ändern, dass eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG in Höhe von 60,58 € berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA hält an seiner Auffassung fest und nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung.
Das Gericht hat die Steuerakte zum Verfahren beigezogen. Auf den Verwaltungsvorgang und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Für die Betreuungsaufwendungen der Hauskatze versagt das FA zu Unrecht die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG.
Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG).
1) Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung” ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH-Urteile vom 20.3.2014 VI R 55/12, BFHE 245,45, BStBl II 2014, 880; vom 1.2.200...