Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Bonuszahlungen an ausländische Arbeitnehmer nach Rückkehr in das Ursprungsland
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung des Jahresarbeitslohns zur Berechnung der Lohnsteuer, die auf nach Rückkehr in das Ursprungsland geleistete Bonuszahlungen an ausländische Arbeitnehmer entfällt, ist auch der laufende Arbeitslohn einzubeziehen, den der Arbeitnehmer während der Zeit seiner unbeschränkten Steuerpflicht in demselben Kalenderjahr bezogen hat.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 7 S. 3, § 38 a Abs. 3 S. 2, § 39 b Abs. 3, § 39 d Abs. 3 S. 4
Streitjahr(e)
2006, 2007
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die einzubehaltende Lohnsteuer zutreffend berechnet und abgeführt hat.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft einer japanischen Muttergesellschaft. Sie beschäftigte japanische Arbeitnehmer, die von der japanischen Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt wurden.
Zwischen der Klägerin und den japanischen Arbeitnehmern bestand eine Nettolohnvereinbarung, die auch die Übernahme etwa anfallender Steuernachforderungen durch die Arbeitgeberin einschloss. Die japanischen Arbeitnehmer erhielten neben ihren Gehaltszahlungen Bonuszahlungen von der Klägerin. Im Jahr 2002 und im Jahr 2004 schied jeweils ein japanischer Arbeitnehmer der Klägerin aus und kehrte nach Japan zurück. Die Arbeitnehmer erhielten nach ihrer Rückkehr nach Japan im Jahr der Rückkehr für ihre Tätigkeit in Deutschland noch Bonuszahlungen.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer auf die Bonuszahlungen, die erst nach Rückkehr der japanischen Arbeitnehmer nach Japan geleistet worden waren, berücksichtigte die Klägerin nicht den während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht in demselben Kalenderjahr in Deutschland bezogenen Arbeitslohn.
Bei der Klägerin wurde für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2005 eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Bei dieser Prüfung wurde die Behandlung der Bonuszahlungen bei den zurückgekehrten japanischen Arbeitnehmern beanstandet. Der Beklagte vertrat die Ansicht, bei der Berechnung der Steuern auf die Bonuszahlungen sei der im jeweiligen Kalenderjahr während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bezogene Arbeitslohn zu berücksichtigen, wenn die Bonuszahlung noch im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht erfolgt sei. Der Beklagte nahm dementsprechend mit einem Lohnsteuerhaftungsbescheid die Klägerin in Anspruch. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung zurückwies.
Die Klägerin hat hierauf Klage erhoben. Sie vertritt folgende Ansicht: Bis zum Jahre 1995 seien die Zeit der beschränkten und die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht als zwei voneinander unabhängige Veranlagungszeiträume betrachtet und auch im Jahr des Wechsels der Steuerpflicht die in beiden Zeiträumen erzielten Einkünfte völlig getrennt voneinander der Besteuerung unterworfen worden. Seit dem Jahr 1996 seien die im Jahr des Wechsels der Steuerpflicht „während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen”. Nach der Formulierung des Gesetzes bestünden aber weiterhin zwei Zeiträume, für die die Einkünfte getrennt zu ermitteln seien. Erst bei der Einkommensteuerveranlagung seien dann die Einkünfte aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.
Einkünfte seien gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Da nach § 2 Abs. 7 EStG die Einkünfte für die Zeit der beschränkten und für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht getrennt zu ermitteln seien, müssten auch die Einnahmen sowie die Werbungskosten für beide Zeiträume getrennt voneinander ermittelt werden. Erfolge die Ermittlung der Einnahmen (und der darauf entfallenden Steuern) nach lohnsteuerlichen Vorschriften, so könnten demnach die Einnahmen aus der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht, also der vor dem Wegzug aus Deutschland erzielte Arbeitslohn, nicht bei der Berechnung der Steuer auf den während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Arbeitslohn einbezogen werden. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 7 EStG nicht die Zusammenrechnung von Einnahmen, sondern die Zusammenrechnung von Einkünften vorgesehen.
Diese Unterscheidung zwischen Einnahmen und Einkünften habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2003 (I R 75/03, Bundessteuerblatt BStBl II 2005, 96) zur Frage der Höhe des Werbungskostenpauschbetrags nach § 9 a EStG in Fällen des § 2 Abs. 7 EStG ausdrücklich betont. Der BFH erläutere in der Entscheidung ausdrücklich, dass § 2 Abs. 7 EStG sich lediglich auf die Ebene der Einkünfte beziehe. Hiervon seien die Einnahmen zu unterscheiden, da diese nach § 2 Abs. 2 EStG lediglich eine der Berechnungsgrundlagen der Einkünfte darstellten. § 2 Ab...