Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung der Mineralölsteuer und Energiesteuer für die Durchführung von geschäftlichen Flügen
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 50 Abs. 1 MinöStV kann aufgrund des seit dem 1. Januar 2004 als höherrangiges Gemeinschaftsrecht anzuwendenden Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller ein Luftfahrtunternehmen betreibt.
- Durch die entgeltliche Vercharterung zum eigenbetrieblichen Einsatz im Werkverkehr wird ein Luftfahrzeug i. S. d. gemeinschaftsrechtlichen Mineralölsteuerbefreiung zu kommerziellen Zwecken verwandt.
- Die Bestimmung des Begriffs der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt durch § 60 Abs. 4 und 5 EnergieStV widerspricht Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, weil sie die eigenbetriebliche Verwendung eine Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken von dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 EnergieStG ausnimmt.
- Ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass er die durch die Richtlinie begründeten Rechte des einzelnen hätte begrenzen können, wenn er die Richtlinie umgesetzt hätte.
- Für Probeflüge, die nicht der Vorbreitung eines begünstigten Fluges dienen, kann keine Energiesteuervergütung beansprucht werden.
Normenkette
RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1 Buchst. j, Art. 28 Abs. 2; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A; MinöStV § 50 Abs. 1; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 52 Abs. 1 S. 1; EnergieStV § 60 Abs. 4-5
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Luftfahrzeugs des Typs....... Sie verfügte im Kalenderjahr 2006 weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 (VO Nr. 2407/92) des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl EG Nr. L 240/1).
Im Kalenderjahr 2006 setzte die Klägerin und die mit ihr verbundene A & B GmbH (A & B GmbH) das Luftfahrzeug für die Beförderung von den Unternehmen angehörenden Personen und Kunden sowie für Zwecke der Umweltüberwachung ein. Ferner vercharterte die Klägerin das Luftfahrzeug entgeltlich an die nicht mir ihr verbundene C GmbH (C GmbH), welche damit dem Unternehmen angehörende Personen sowie Ersatzteile beförderte. Für die Durchführung der Flüge einschließlich eines Probeflugs am 21. März 2006 von einer Dauer von 50 Minuten bezog die Klägerin im Kalenderjahr 2006 im Steuergebiet insgesamt 3.219,47 Liter versteuertes Flugbenzin.
Die Klägerin beantragte am 21. Dezember 2007 beim beklagten Hauptzollamt, ihr für das Kalenderjahr 2006 die Mineralölsteuer und Energiesteuer zu vergüten, die in dem für die Durchführung der geschäftlichen Flüge verwendeten Flugbenzin enthalten war. Sie fügte dem Antrag eine Aufstellung über die Tage der Flüge, die Start- und Bestimmungsflugplätze, die Flugdauer sowie die Mengen des übernommenen Flugbenzins bei (Bl. 4 ff. der Verwaltungsakte des beklagten Hauptzollamts). Ferner übersandte sie Belege über den Bezug des Flugbenzins (Bl. 8 ff. der Verwaltungsakte des beklagten Hauptzollamts).
Das beklagte Hauptzollamt lehnte mit Bescheid vom 14. Mai 2008 eine Vergütung von Mineralölsteuer und Energiesteuer ab, weil das Luftfahrzeug nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch ein Luftfahrtunternehmen genutzt worden sei.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Das betrieblich genutzte Luftfahrzeug diene kommerziellen Zwecken. Die Vergütung der Steuer setzte nicht voraus, dass mit dem Luftfahrzeug Personen oder Sachen befördert würden. Ferner hätten nicht nur Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf die Vergütung der Steuer. Entscheidend sei allein, dass keine private nichtgewerbliche Luftfahrt vorliege.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 21. Juli 2008 zurück und führte aus: Die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf die Vergütung der Steuer, weil sie kein Luftfahrtunternehmen betreibe. Darüber hinaus habe sie das Luftfahrzeug nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen gegen Entgelt eingesetzt.
Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Vergütung der Steuer setzte nicht voraus, dass das Flugbenzin von einem Luftfahrtunternehmen verwendet worden sei. Andernfalls wäre auch die gewerbliche Vercharterung von Luftfahrzeugen nicht begünstigt. Sie habe das Luftfahrzeug zudem zu kommerziellen Zwecken eingesetzt. Auf Grund der Vercharterung des Luftfahrzeugs an die C GmbH habe sie Einkünfte erzielt. Ferner seien die durch die eigenbetriebliche Verwendung des Luftfahrzeugs entstandenen Kosten in dem ihren Kunden berechneten Entgelt enthalten. Es könne nicht darauf ankommen, ob ein Unternehmen seinen Kunden die Kosten für den betrieblichen Einsatz e...