Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbarkeit von sog. Donations für Streamingleistungen bei Computer-/Videospielen
Leitsatz (redaktionell)
Bei freiwilligen Geldzuwendungen von Zuschauern (sog. Donations), die ein mit einem eigenen Kanal auf einer Streamingplattform als Teilnehmer an Computer-/Videorollenspielen tätiger Spieler vereinnahmt, handelt es sich um umsatzsteuerbare und –pflichtige Entgelte für die von ihm gegenüber den zielgerichtet seinen Kanal aufsuchenden Zuschauern erbrachten und aufgrund innerer kausaler Verknüpfung in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Geldzuwendungen stehenden Unterhaltungsleistungen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. S. 1, § 3 Abs. 9 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7 Buchst. a); MwStSystRL Art. 1 Abs. 2, Art. 98 Abs. 2
Tatbestand
(Anmerk: auszugsweise Wiedergabe)
Streitig ist die Umsatzsteuerbarkeit von sogenannten Donations, welche die Zuschauer dem Kläger im Jahr 2016 auf freiwilliger Basis im Zusammenhang mit der Streaming-Aktivität auf der Plattform Z unmittelbar zuwandten.
Der Kläger ist…als Streamer im Internet aktiv…im Rahmen einer Partnerschaft mit der Streaming Plattform Z .
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Über die verschiedenen Möglichkeiten, als Streamer in Zusammenarbeit mit Z Einnahmen zu erzielen, z.B. Partnerschaft mit Z , Werbeeinnahmen sowie Donations, und hierzu die Reichweite des eigenen Kanals/Streams zu vergrößern, wird auf der Internetseite von Z und in zahlreichen weiteren Internetportalen informiert.
Der Kläger betrieb in den Jahren 2015 und 2016 von seinem damaligen inländischen Wohnsitz aus unter der Bezeichnung “...” einen Streamingkanal auf Z .
Auf der Seite des Kanals hatte der Zuschauer durch das Anklicken von Panels die Möglichkeit, dem Kläger entweder live oder als Video dabei zuzusehen, wie er an Computer-/Videospielen teilnahm und in unterschiedlichen Rollen das jeweilige Rollenspiel (RP=roleplay) fortentwickelte. Der Kläger nahm in unterschiedlichen Rollen überwiegend an dem Rollenspiel A ( A ) und B ( B ) teil. Zudem bestand die Möglichkeit, dem Kläger auch bei anderen Tätigkeiten (ebenfalls im Livestream oder als Video) zuzusehen. Hierbei hatten die Zuschauer während des Livestreams die Möglichkeit, mit dem Kläger zu chatten. Zuschauer mit bestimmten Abonnements konnten auch eigene Emoticons des Klägers nutzen.
Auf der Seite des Klägers befinden sich weitere Panels, bei denen man durch Anklicken auf die Bestellseiten der Werbepartner des Klägers und auf die Accounts des Klägers bei C, D, E und F gelangt. Durch Anklicken des Panels “Subscribers” gelangt der Zuschauer zur Möglichkeit, ein Abonnement für die Z Seite des Klägers abzuschließen. Durch Anklicken des Panels “Donation” gelangt der Zuschauer zur Möglichkeit, unabhängig von einem Abonnement Geldbeträge an den Kläger zu übermitteln.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei den Donations um steuerpflichtige Entgelte des Klägers für seine Tätigkeit als Streamer handele, erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze des Klägers um…EUR…und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 2016 mit Bescheid vom…auf…EUR fest.
Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Einspruchs führte der Kläger aus,….
Mit ausführlicher Einspruchsentscheidung vom…wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.
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Am 14.10.2019 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Donations nicht umsatzsteuerbar seien.
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Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Umsatzsteuerbescheid für 2016 vom…in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom…ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Beklagte hat die von den Zuschauern an den Kläger gezahlten Donations in Höhe von…EUR brutto zu Recht als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig der Umsatzbesteuerung unterworfen.
1. Bei den Donations handelt es sich um Entgelt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die von dem Kläger an seine Zuschauer erbrachten und im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG steuerbaren Streamingleistungen im Leistungsaustausch.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. EuGH-Urteil Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93, HFR 1994, 357, Rz 14; EuGH-Urteil MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018, EU:C:2018:942, HFR 2019, 58, Rz 39; EuGH-Urteil Apcoa Parking Danmark vom 20.01.2022 - C-90/20, EU:C:2022:37, DStR 2022, 307, Rz 27). Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erha...