Tatbestand
Streitig ist der Ansatz einer, verdeckten Gewinnausschüttung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Klägerin unter Hinweis auf das Vorliegen eines zivilrechtlich unwirksamen Rechtsgeschäfts zwischen der Klägerin und der alleinigen Gesellschafterin.
Unternehmensgegenstand der durch Urkunde vom … gegründeten Klägerin ist die Fabrikation und der Verkauf zahnärztlicher Prothetik. Alleinige Gesellschafterin war Frau … die auch zur Geschäftsführerin bestellt wurde. Im Anstellungsvertrag vom …, den Frau … auch für die Klägerin unterzeichnet hat, heißt es in einem § 5 („Selbstkontrahierung”), daß die Geschäftsführerin von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– befreit sei. Für weitere Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Abschriften der Satzung bzw. des Anstellungsvertrages verwiesen.
Ende … bzw. Anfang Januar … traten weitere Geschäftsführer hinzu; eine Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde in einer Gesellschafter-Versammlung vom … beschlossen und am … im Handelsregister eingetragen.
In … fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin statt; dabei wurde der die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot betreffende Sachverhalt ermittelt, ohne daß ertragsteuerlich durch den Beklagten entsprechende Folgerungen gezogen wurden. In … wurde dann bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Zeiträume … bis … durchgeführt. Im Rahmen dieser Außenprüfung behandelte der Beklagte die das Jahr … betreffenden Gehaltszahlungen an Frau …– DM abzgl. Sachbezug … DM – in Höhe von … DM (unter Korrektur der Gewebesteuer-Rückstellung) als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG–. Unter Ansatz weiterer (unstreitiger) Gewinnänderungen wurde der Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer-Meßbetrags-Festsetzung mit … DM berechnet (für Einzelheiten wird auf die Anlage zum Außenprüfungs-Bericht vom … verwiesen).
Der Beklagte schloß sich der Rechtsansicht des Prüfers an und änderte den nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung –AO– unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid zum einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrag … (vom …) durch Änderungsbescheid vom …. In diesem Bescheid setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrag auf … DM fest. Eine Änderung der Körperschaftsteuer-Festsetzung unterblieb, da aus der Sicht des Beklagten die Voraussetzungen für eine Berichtigung zum Nachteil der Klägerin nicht vorlagen. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom …).
Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen geltend, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Streitfall nicht vorlägen. Die Gehaltszahlungen seien tatsächlich erfolgt; Frau … habe auch einen zivilrechtlichen Anspruch auf Vergütung bei einem nichtigen Anstellungsvertrag. Eine Rechtsunwirksamkeit sei jedenfalls durch die nachträgliche Befreiung vom sog. Selbstkontrahierungsverbot geheilt. Diese Befreiung sei auch umgehend von der Bevollmächtigten der Klägerin in Gang gesetzt worden, als sie nach der Gestaltung des Anstellungsvertrages in die Satzung Einsicht genommen und dabei festgestellt habe, daß die entsprechende Klausel bisher nicht erfaßt war. Nicht zuletzt folge aus neuerer Rechtsprechung des Hessischen Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs, daß trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit von Vereinbarungen eine verdeckte Gewinnausschüttung dann nicht anzunehmen sei, wenn das Rechtsgeschäft entsprechend der Vereinbarung tatsächlich vollzogen werde.
Die Klägerin vertritt darüber hinaus die Auffassung, daß ein Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung schon aus verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten scheitern müsse, da der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaftsbesteuerung nicht erfolgt sei. Insoweit bestehe ein unauflösbarer Zusammenhang zwischen der Höhe des gewerblichen Gewinns, der der Körperschaftsteuer zu unterwerfen sei, und der Höhe des Gewerbeertrages.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben und die Gehaltszahlungen, die der Gesellschafter-Geschäftsführerin in Höhe von … DM erbracht wurden, nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der. Beklagte verweist im wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung vom … und ist der Meinung, daß die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf den Streitfall nicht anzuwenden sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Meßbetrages … zutreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von … DM (unter Korrektur der Gewerbesteuer-Rückstellung) berücksichtigt.
Verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Vermögensminderung (bzw. verhinderte Vermögensmehrung) bei der Kapitalgesellschaft, die sich ...