Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine an die Klägerin (Kl) geleistete und als Ausgleichszahlung gem. § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) deklarierte Zahlung gem. §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigt zu besteuern ist.
Die deutsche (… AG) und die Rechtsvorgängerin der Kl, die … GmbH & Co. KG, schlossen am ….09.1977 einen Händlervertrag. Gegenstand des Vertrages war der Verkauf und die Wartung von fabrikneuen Kraftfahrzeugen sowie von Ersatz- und Austauschteilen für das Gebiet der Stadt A. und der Kreise B. und C. (§ 1 Ziffer 1 des Vertrages vom … 09.1977). Außerhalb des zugewiesenen Gebietes war der Kl jegliche Werbung, Verkaufstätigkeit oder Verkaufsförderung sowie der Einsatz von Vermittlern und Wiederverkäufern untersagt (§ 1 Ziffer 2 des Vertrages). Die von der Kl getätigten Kraftfahrzeuggeschäfte sollte diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung abwickeln (§ 1 Ziffer 3 des Vertrages). Der Kl war die Übernahme von Verkaufsrechten oder einer Vermittler- bzw. Servicetätigkeit für andere Automobilmarken nur nach vorheriger rechtzeitiger Information der … AG gestattet (§ 1 Ziffer 6 des Vertrages).
Die Kl war weiter verpflichtet, Empfehlungen hinsichtlich der innerbetrieblichen Organisation und der äußeren Gestaltung der Geschäftsräume sowie sich hieraus ergebende Verbesserungsvorschläge der … AG zu befolgen und die hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (§ 4 Ziffer 1 des Vertrages). Auf Verlangen der AG hatte die Kl Einsicht in ihre Bücher zu gewähren, jährlich ihre Bilanz zur vertraulichen Kenntnisnahme vorzulegen und regelmäßige Berichte in der von der … AG erbetenen Form und Frist über Verkaufsergebnisse und Auftragslage vorzulegen. Den Beauftragten der … AG war außerdem ein Zutrittsrecht zu den Geschäfts- und Lagerräumen einzuräumen (§ 4 Ziffer 6 des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten des Händlervertrages vom 09./09.1977 wird auf die in den Feststellungsakten der Kl abgeheftete Ablichtung Bezug genommen.
Unter dem … 12.1983/.01.1984 vereinbarten die Kl und die … AG einen sog. Datenverarbeitungsvertrag. Hierin verpflichtete sich die … AG zu einem Informations- und Datenservice gegenüber der Kl. Die AG bearbeitete und wertete die von der Kl in das Datenverarbeitungssystem … eingegebenen Daten aus, um Kundenkontaktprogramme, Verkäuferinformationslisten sowie Werbemaßnahmen im Interesse der Kl durchführen zu können. Die AG erhielt außerdem das Recht, die gespeicherten Kundenadressen für Rückrufaktionen des Kundendienstes, für Informations- und Kontaktbriefe und für Auswertungen der Marktforschung zu verwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten abgehefteten Datenverarbeitungsvertrag vom 12.1983/.01.1984 Bezug genommen.
Die … AG kündigte den Händlervertrag vom … 9./… 9.1977 zum … 12.1985. Der Gesamtbetrieb der Kl wurde im Januar 1986 an einen anderen … Vertragshändler verpachtet.
Die … AG und die Kl schlossen nach voraufgegangenen Verhandlungen am 04.1986 eine Vereinbarung, nach der die … AG „zur Abgeltung eines Ausgleichsanspruchs aus dem Händlervertrag gem. § 89 b HGB” an die Klägerin einen Betrag von DM 300.000,– zzgl. 14 v. H. Umsatzsteuer zu zahlen hatte.
Die Kl behandelte in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1986 die erhaltene Zahlung in Höhe von DM 300.000,– als tarifbegünstigte Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG.
Der Beklagte (Bekl) folgte zunächst im Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1986, der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war, der Erklärung der Kl. 1988 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … bei der Kl eine Außenprüfung durch, die auch das Streitjahr 1986 umfaßte. Der Prüfer vertrat hierbei die Auffassung, die an die Kl geleistete Zahlung in Höhe von DM 300.000,– stelle keine Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB dar, weil diese nicht Handelsvertreterin gewesen sei. Eine analoge Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG auch auf Kraftfahrzeug-Vertragshändler, wie die Kl, sei nicht möglich.
Der Bekl schloß sich der Auffassung des Prüfers an und erließ unter dem ….10.1988 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1986. Hierbei stellte er u. a. die Ausgleichszahlung als laufenden Gewinn fest. Eine Tarifbegünstigung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. c i. V. m. § 34 Abs. 2 EStG wurde nicht gewährt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in folgender Höhe festgestellt:
GmbH |
DM 5.901,– |
Kommanditist |
DM 191.631,– |
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DM 197.532,–. |
Die Kl legte hiergegen Einspruch ein. Der Bekl bat daraufhin die Oberfinanzdirektion … (OFD) um Weisung, ob die Ausgleichszahlung tarifbegünstigt zu versteuern sei. Nach Beteiligung des Finanzministeriums … vertrat die OFD die Auffassung, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 2 EStG auf die an die Kl geleistete Zahlung der AG komme nicht in Betracht. Auch wenn der Bun...