Entscheidungsstichwort (Thema)

Empfängerbenennung bei Sponsoring über Domizilgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anteilseigner einer Domizilgesellschaft können nicht als wirtschaftliche Empfänger einer Betriebsausgabe für Werbeleistungen im Motorsportbereich angesehen werden, wenn sie mangels eigener Kenntnisse auf diesem Gebiet der Sportwerbung die geschuldete Leistung nicht erbringen können.

 

Normenkette

AO § 160 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt als GmbH die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen von Zeitarbeitsverhältnissen. Das Stammkapital von 50.000 DM halten zu je 50 % Herr A und Herr B.

Seit dem Jahre 1995 wirbt die Klägerin für ihren Geschäftsbetrieb im Motorsportbereich. Sie hatte zunächst in einem als „Sponsorvertrag-Werbevertrag” überschriebenen Vertrag vom 05.05.1995 mit den Rennfahrern R 1, R 2 und R 3 aus A-Stadt vereinbart, dass ein näher beschriebenes Rennfahrzeug mit entsprechender Werbung für die Klägerin versehen bei den im Einzelnen bezeichneten Rennen eingesetzt werden sollte. Die Vergütung für diese Werbemaßnahme betrug 200.000 DM. Auf den Inhalt des in Ablichtung zu den Prüferhandakten genommenen Vertrages vom 05.05.1995 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Bei den Verhandlungen um die Fortsetzung des Werbevertrages für das Jahr 1996 wurde der Klägerin in Gesprächen mit den Fahrern der Renngemeinschaft, insbesondere von Herrn R 3, die in der A-Land ansässige Firma F 1, B-Stadt, als Ansprechpartner benannt. Die Fahrergemeinschaft habe die F 1 mit der Steuerung und Koordination des gesamten Sponsorings und Marketings beauftragt, um sich ausschließlich auf die Rennfahrertätigkeit zu konzentrieren (vgl. im Einzelnen: Schreiben des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters WP 1 vom 12.05.1998 an den Beklagten). In der Folge schloss die Klägerin am 01.12.1995 einen ebenfalls mit „Werbevertrag-Sponsorvertrag” überschriebenen Vertrag mit der Firma F 1 über die entsprechende Werbung im Motorsportbereich (....... Cup). Unter Punkt 7 des genannten Vertrages heißt es:

„Die Firma F 1 bestimmt in Zusammenarbeit mit XY Motorsport die Besetzung des Fahrzeugs bzw. die Auswahl der Fahrer”.

Das am 19.12.1995 für die Beschriftung des Fahrzeugs und der Bekleidung von der Firma F 1 in Rechnung gestellte Entgelt von 300.000 DM zahlte die Klägerin vereinbarungsgemäß am 29.05.1996 mittels Verrechnungsschecks.

Nach der im Rahmen einer Außenprüfung eingeholten Auskunft des Bundesamtes für Finanzen vom 10.12.1997 handelt es sich bei der Firma F 1, B-Stadt um eine Domizilgesellschaft (kein eigenes Geschäftsbüro, kein eigener Telefon- oder Telefaxanschluss). Domizilgeberin sei die A-Landerische Firma N und O AG, vertreten durch Herrn O. Auf den Inhalt der in Ablichtung zu den Rechtsbehelfsakten genommenen Auskunft des Bundesamtes für Finanzen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Außenprüfer stellte weiterhin fest, dass die Firma F 1 erst am 30.07.1996 gegründet und am 14.08.1996 in das A-Landerische Handelsregister eingetragen worden sei.

Da die F 1 als Domizilgesellschaft/Briefkastenfirma anzusehen sei und die Anteilseigner von der Klägerin nicht benannt worden seien, schlug der Außenprüfer vor, die Sponsoringaufwendungen i.H.v. 300.000 DM nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen und in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln (vgl. Tz. 15 des Betriebsprüfungsberichts vom 20.05.1998).

Der Beklagte folgte den Vorschlägen des Außenprüfers und erließ u.a. geänderte Bescheide zur Körperschaftsteuer 1996, über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996 und über den Gewerbesteuermessbetrag 1996. Mit ihren gegen die Änderungsbescheide erhobenen Einsprüchen machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe die Zahlungen an die F 1 zu Unrecht als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe im Sinne des § 160 Abgabenordnung -AO- angesehen und die Ausschüttungsbelastung insoweit hergestellt.

Die Klägerin verwies darauf, dass sie die Firma N und O AG, B-Stadt, als hinter der F 1 stehende Person benannt habe. Dem Benennungsverlangen des Beklagten sei damit nachgekommen worden. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass die Firma F 1 erst nach Vertragsschluss und Zahlung gegründet und im A-Landerischen Handelsregister eingetragen worden sei, verweise die Klägerin auf ein Schreiben ihres Steuerberaters WP 1 vom 12.05.1998, in dem sie bereits dargelegt habe, dass sich die Klägerin vor Eingehen der Geschäftsbeziehung über „Internes der F 1” bei den Fahrern und der eingeschalteten Steuerberatungsgesellschaft in D-Stadt erkundigt habe. Es sei zudem nicht ungewöhnlich, Verträge mit einer Kapitalgesellschaft in Gründung zu schließen.

Darüber hinaus habe der Beklagte für die von ihm getroffene Annahme, es handele sich bei der Zahlung der in Rechnung gestellten 300.000 DM um eine „andere Ausschüttung”, keine Nachweise erbracht.

Nachdem der Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit einer verbösernden Einspruchsentscheidung hingewiesen hatte, erließ er am 29.09....

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