Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung bei Einspruch gegen einen Einfuhr-Zollbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Der Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 NacherhebungsVO wird nicht durch den Einspruch gegen einen den Einfuhrvorgang betreffenden Zollbescheid gehemmt, da die einzelstaatliche Vorschrift des § 171 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO wegen des Vorrangs der abschließenden gemeinschaftsrechtlichen Verjährungsregelung nicht anwendbar ist. Anderes gilt nur in den in Art. 3 NacherhebungsVO geregelten Fällen.
Normenkette
NacherhebungsVO Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2, Art. 3; AO § 171 Abs. 3 Sätze 1-2
Tatbestand
Die Klägerin befasst sich unter anderem mit dem Handel von Jagdbekleidung. Zu diesem Zweck führte sie in den Jahren 1990 bis 1992 Textilwaren aus China und Indonesien ein.
Auf Grund Anordnung des beklagten Hauptzollamts - seinerzeit noch unter der Bezeichnung Hauptzollamt ... begann die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk ... (BpZ) am 2. Oktober 1992 mit einer Außenprüfung bei der Klägerin. Mit Schreiben vom 16. November 1992 teilte die BpZ dem beklagten Hauptzollamt mit, es sei festgestellt worden, dass für aus China und Indonesien von der Klägerin eingeführte Textilwaren Ursprungszeugnisse nach Formblatt A zu Unrecht ausgestellt worden seien. Insoweit seien den eingeführten Textilwaren unzulässigerweise Webetiketten aus Deutschland und Hong Kong sowie Stoffe aus Süd-Korea beigestellt worden. Es werde gebeten, wegen drohender Verjährung zunächst Zoll von 268.042,68 DM nachzuerheben.
Dem folgte das beklagte Hauptzollamt und erhob von der Klägerin mit Steueränderungsbescheid vom 4. Dezember 1992 insgesamt 236.059,43 DM nach. Dieser Steueränderungsbescheid erging hinsichtlich der in dem vorliegenden Verfahren noch in Rede stehenden Einfuhrvorgänge ohne Leistungsgebot. Hinsichtlich der Berechnung des nacherhobenen Zolls wird auf die Anlage zum Steueränderungsbescheid vom 4. Dezember 1992 Bezug genommen. Gegen diesen Steueränderungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 Einspruch ein.
Unter den Randnummern 22.1 bis 22.2.3 ihres Prüfungsberichtes vom 13. Oktober 1993 führte die BpZ im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klägerin habe im Prüfungszeitraum Textilwaren der Kapitel 61 und 62 der Kombinierten Nomenklatur aus China und Indonesien bezogen. Die Lieferungen seien der Klägerin unter anderem von der E Ltd./Singapur (E) und der C Ltd./Schweiz berechnet worden. Die Waren seien auf die Vorlage von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A unter Gewährung von Zollpräferenzen in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Lagerung in einem offenen Zolllager abgefertigt worden. Die Direktbeförderung sei nachgewiesen worden. Bei der Überprüfung der Ursprungseigenschaft sei in zwei Einfuhrfällen festgestellt worden, dass für aus Indonesien mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A eingeführte Textilwaren Stoffe aus Süd-Korea beigestellt worden seien (Nrn. 3 und 24 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht). Hinsichtlich der Nr. 24 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht ergebe sich dies daraus, dass in der Rechnung der E die Gewichtsangabe "7 OZ" für die Jeansstoffe verwendet worden sei. Die Klägerin habe hierzu angegeben, in Indonesien hätten seinerzeit keine höherwertigen und feineren Jeansstoffe hergestellt werden können. Erst ab Beginn des Jahres 1993 sei die Firma G/Indonesien in der Lage gewesen, höherwertige Jeansstoffe herzustellen.
Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass die Klägerin von den Firmen K GmbH & Co. KG in W und A GmbH & Co. KG in S Einnähetiketten bezogen habe (Anlage 6 zum Prüfungsbericht). Diese Einnähetiketten seien unter anderem an die Firmen P Ltd./Hong Kong (P) (für Einfuhren aus China) und E/Singapur (für Einfuhren aus Indonesien) geliefert worden. Die Einnähetiketten seien für die aus China und Indonesien eingeführten Textilwaren verwendet worden. Für diese Textilwaren seien daher teilweise Ursprungszeugnisse nach Formblatt A zu Unrecht ausgestellt worden.
Die BpZ stellte in der Anlage 3 zu ihrem Prüfungsbericht vom 13. Oktober 1993 die fraglichen Einfuhrvorgänge zusammen. Insoweit errechnete die BpZ einen nachzuerhebenden Zoll von insgesamt 93.848,39 DM.
Mit Schreiben vom 23. November 1993 übersandte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes vom 13. Oktober 1993. Dabei wies es darauf hin, wegen drohender Verjährung bereits mit dem Steueränderungsbescheid vom 4. Dezember 1992 Eingangsabgaben ohne Zahlungsaufforderung nacherhoben zu haben. Dem gegen diesen Steueränderungsbescheid eingelegten Einspruch der Klägerin werde abgeholfen, soweit die Einfuhrvorgänge nicht in der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 13. Oktober 1993 aufgeführt worden seien. Der Zoll für den unter der Nr. 1 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht aufgeführten Einfuhrvorgang sei bereits verjährt. Eine Zahlungsaufforderung werde ergehen, sobald die Ergebnisse der Überprüfungen der vorgelegten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vorliegen würden.
Daraufhin erho...