Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Steuerberatungskosten als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt der Arbeitgeber für von der ausländischen Muttergesellschaft entsandte und auf der Grundlage von Nettolohnvereinbarungen beschäftigte Arbeitnehmer die Erstellung der Erklärungen zur antragsgebundenen Einkommensteuerveranlagung, während die hierbei vertraglich zur Mitwirkung verpflichteten Arbeitnehmer Steuererstattungen an den Arbeitgeber abtreten, ist dies nur eine Folge der im Interesse des Arbeitnehmers abgeschlossenen Nettolohnvereinbarung und geschieht nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Übernahme der Steuerberatungskosten stellt daher steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 42 d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin beschäftigt u.a. von ihrer Muttergesellschaft aus Japan entsendete Arbeitnehmer. Mit diesen bestehen Nettolohnvereinbarungen. Danach trägt der Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben für die Arbeitnehmer; diese treten dem Arbeitgeber unwiderruflich alle Erstattungen von Steuern und Sozialabgaben ab. Nach der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag enthält die Nettolohnvereinbarung u.a. die folgenden Bestandteile (Ziff. 4), dass der Arbeitgeber die Einkommensteuer für den Arbeitnehmer übernimmt, der Arbeitnehmer dafür alle Unterlagen vorzulegen hat, die der Reduzierung der Steuer dienen; sollte der Arbeitnehmer die Einkommensteuererstattung erhalten, ist diese an den Arbeitgeber weiterzuleiten; der Arbeitnehmer hat kein Recht die Erstattung zurückzuhalten.
Nach den Feststellungen einer im Jahr 2004 bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung (Bericht vom 1. Juni 2004 Tz. 5) hatte die Klägerin im Jahr 2003 für fünf japanische Mitarbeiter die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2001 übernommen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, insoweit liege steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Von der Nachversteuerung für zwei bereits vor dem Kalenderjahr 2003 ins Ausland verzogene Mitarbeiter werde abgesehen. Bei den übrigen drei Arbeitnehmern berechnete der Prüfer die Mehrsteuern netto zu Lasten des Arbeitgebers (Nettobetrag 1.067,20 EUR, Lohnsteuer 3.196 EUR).
Der Beklagte nahm die Klägerin insoweit durch Haftungsbescheid vom 4. Juni 2004 über Lohnsteuer von 3.196 EUR zuz. Solidaritätszuschlag von 175,78 EUR sowie wegen weiterer hier nicht streitiger Punkte in Anspruch.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. April 2007 wurde die Haftungssumme aus anderen Gründen teilweise herabgesetzt; hinsichtlich der Übernahme der Steuerberatungskosten wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, die Nettolohnvereinbarung lasse das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis unberührt. In der Übernahme der Steuerberatungskosten liege eine Zuwendung an die Arbeitnehmer; dies gelte sowohl bei der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG als auch bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei ermessensgerecht, zumal diese ausdrücklich beantragt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Die Übernahme der Steuerberatungskosten stelle keinen Arbeitslohn dar, da sie auf einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers beruhe. Anlass für die Kostentragung sei die bestehende Nettolohnvereinbarung. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei ein bestimmter Nettolohn vereinbart, alle anfallenden Steuern und Abgaben würden vom Arbeitgeber getragen. Steuernachzahlungen würden vom Arbeitgeber, der Klägerin, übernommen; soweit sich aus der Einkommensteuerveranlagung Steuererstattungen ergäben, flössen diese dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitgeber trage insoweit das finanzielle Risiko der Steuerlast. Daher habe die Klägerin ein originäres eigenes Interesse daran, dass die Steuererklärungen unter Nutzung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Berücksichtigung steuermindernder Tatbestände erstellt würden, um die Steuer- und Kostenbelastung möglichst gering zu halten. Die Arbeitnehmer, denen ein bestimmter Nettobetrag garantiert sei, hätten dagegen kein Interesse an der Einreichung einer günstigen Steuererklärung. Die Einschaltung eines Steuerberaters für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsendeten Arbeitnehmer sei ein geeignetes Mittel zur Erreichung der betrieblichen Zielsetzung, den aus den Nettolohnvereinbarungen resultierenden Kostenaufwand des Arbeitgebers möglichst gering zu halten. Für andere Arbeitnehmer würden die Steuerberatungskosten nicht übernommen. Die Arbeitnehmer könnten auch über den durch die Tragung der Steuerberatungskosten begründeten Vorteil nicht frei verfügen. Sie erhielten keine Barmittel, die frei verfügbar wären. Die Aufwendungen für die Erstellung der Erklärungen würden vom Steuerberater unmittelbar dem Arbeitgeber in ...