Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung an einen Mitarbeiter gezahlter Beträge mit abfindungsähnlichem Charakter als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
- Zuwendungen, die von den Anteilsinhabern einer GmbH nach Veräußerung der Gesellschaftsanteile als Anerkennung für Leistungen in der Vergangenheit an Führungskräfte des Unternehmens geleistet werden, sind durch das Dienstverhältnis veranlasster Arbeitslohn und können daher – abweichend von ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung – steuerlich nicht als Schenkung eingeordnet werden.
- Dies gilt auch, wenn die Zuwendungen mit mehrjähriger Verzögerung fließen und teilweise den Ehegatten der Arbeitnehmer gewährt werden.
- Die Qualifizierung einer Zuwendung durch Dritte als Arbeitslohn ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber von der Zahlung Kenntnis hat.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 34; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung der an die Kläger unter bestimmten noch darzustellenden Umständen im Streitjahr gezahlten Beträge von je 435.000 DM als Arbeitslohn des Klägers.
Die Kläger sind für das Streitjahr 2001 durch den zuletzt am 4.7.2006 geänderten Einkommensteuerbescheid zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Nach zunächst erklärungsgemäßer Steuerveranlagung mit Bescheid vom 7.8.2002, geändert am 3.12.2002 und am 31.1.2003 aus hier nicht interessierenden Gründen gemäß § 175 der Abgabenordnung (AO), wurde die Einkommensteuer 2001 am 4.7.2006 ein weiteres Mal geändert. Diese Änderung beruht auf den Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung (Prüfungsbericht vom 1.6.2006).
Ausweislich des vorgenannten Prüfungsberichts hatten die Kläger am 24.4.2001 von Herrn C mittels Verrechnungsschecks jeweils einen Betrag von 435.000 DM erhalten. Am gleichen Tage waren entsprechende Schenkungsverträge gefertigt worden. Dieser Vorgang war dem für die Festsetzung von Schenkungsteuern zuständigen Finanzamt Z-Stadt angezeigt und der Schenkungsteuer unterworfen worden (Schenkungsteuerbescheide vom 25.2.2002).
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Brüder C, darunter auch der vorerwähnte Herr C, waren zu je 25 % an der C GmbH beteiligt. Die C GmbH wiederum war alleinige Kommanditistin der D GmbH & Co KG, deren Komplementär-GmbH nicht am KG-Vermögen beteiligt war. Am 23.12.1997 legten die Brüder C ihre Anteile an der C GmbH in die neu gegründete CC GmbH & Co KG (später umfirmiert in C Beteiligungs-GmbH & Co KG) ein. Letztgenannte Gesellschaft verkaufte sodann am 27.2.1998 die Geschäftsanteile an der C GmbH an die E AG. Die E AG integrierte anschließend die D GmbH & Co KG in die bestehende F Kette.
Der Kläger war seit dem 1.10.1976 bei Unternehmen der D-Gruppe angestellt. Er war zur Zeit des Verkaufs Geschäftsführer der D Kundendienst GmbH, wurde als Arbeitnehmer von der E-Gruppe übernommen und war dort bis zu seinem Ausscheiden am 31.8.2001 leitender Angestellter der „F GmbH”. Er erhielt im Streitjahr anlässlich seines Ausscheidens aus diesem Dienstverhältnis eine Abfindung in Höhe von 346.000 DM, die als solche auch in der Einkommensteuererklärung 2001 angegeben und der Besteuerung zugeführt wurde.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an die E AG stellten die Brüder C – laut Prüfungsbericht – 10 Mio. DM auf einem „Guthabenkonto” zur Verfügung. Zu den Zuwendungen kam es auf Initiative einiger Führungskräfte, die sich an die Brüder C gewandt hatten. Hierzu hatte Herr HC in einem Schreiben vom 20.1.2000 an den im Strafermittlungsverfahren gegen den Kläger als Zeugen vernommenen J. wie folgt formuliert (vgl. Anklageschrift vom 28.11.2006 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az. 502 Js 393/05):
„Gerade die großzügige Abfindung, die Sie als einziger mit uns noch haben gestalten können, hat durch die Bilanzierung im Jahre 1997 dazu geführt, dass andere leitende Mitarbeiter (Geschäftsführer und Prokuristen) mit der Bitte an uns herangetreten sind und uns um wohlwollende Prüfung baten, ob nicht auch sie eine Abfindung erhalten könnten. So wurde schließlich der Ihnen bekannte Fond von den Gesellschaftern ins Leben gerufen.”
Die Summe wurde letztlich an zwölf leitende Mitarbeiter und Führungskräfte der D-Gruppe, zu denen auch der Kläger gehörte, weitergegeben. Daraus resultieren die eingangs genannten, an die Kläger gezahlten Beträge.
Die Steuerfahndungsprüfung hatte am 7.9.2005 bei mehreren Durchsuchungen diverse Schreiben vorgefunden (vgl. Auflistung im Schriftsatz des Beklagten vom 15.9.2006 und in der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2006), in denen von einem „Finanzpool für bewährte Führungskräfte” und von einer Aufteilung nach „Verantwortung in der Funktion” und „Betriebszugehörigkeit” und von „Schenkungen” die Rede ist. Dieserhalb und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.9.2006 und den Akteninhalt verwiesen.
Aus einem Schreiben der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater I vom 6.7.1998 an Herrn HC geht hervor, dass dieser die Absicht mitgeteilt habe, bewährten Führungs...