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FG Düsseldorf Urteil vom 06.04.2001 - 4 K 4702/99 VTa, Z, EU

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung am Zigarettenschmuggel durch Überlassung von Lagerräumen; Vorschriftswidriges Verbringen; Hinterziehung von Einfuhrabgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff der Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen von einfuhrabgabenpflichtigen Waren i. S. d. Art. 202 Abs. 3 2. Anstrich ZK erfasst jedwede Hilfestellung im Stadium zwischen dem Überschreiten der Grenze des Gemeinschaftsgebiets und dem Erreichen des dortigen Bestimmungsorts, mithin auch die Unterstützung des Verbringens durch die absprachegemäße Überlassung von Lagerräumen.

 

Normenkette

ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 2. Anstrich; TabStG § 21; UStG § 21 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz

 

Tatbestand

Mit rechtskräftig gewordenem Strafurteil vom 16. Februar 1998 verurteilte das Landgericht B - 1 KLs M 2/97 I - den Kläger unter anderem wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel. Dabei ging das Landgericht B von folgenden Feststellungen aus:

“Der Angeklagte M begann bereits im Jahre 1994 damit, im großen Umfang mit geschmuggelten Zigaretten Handel zu treiben. Wiederholt kaufte er von einem unbekannten Dritten jeweils etwa 200 bis 300 Stangen Zigaretten... Dieser unbekannte Dritte ist ein Bekannter des litauischen Staatsangehörigen Herlandes K, genannt G, der im Verdacht steht, als einer der in Deutschland tätigen Hintermänner den Schmuggel mit Zigaretten zu organisieren... Nach der Anmeldung seines Gewerbes kam der Angeklagte M trotz des schwunghaften Handels mit Zigaretten in eine finanzielle Krise. Er ging deshalb auf den Vorschlag des K ein, sich am Schmuggel von Zigaretten zu beteiligen... Nach den Feststellungen der Kammer wurde der Schmuggel, bei dem K als der in Deutschland tätige Hintermann auftrat, wie folgt organisiert: Die Zigaretten wurden bereits in Litauen in Lieferu...

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