rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987 bis 1990
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 1994 werden die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1990 vom 26. April 1993 geändert und die Einkommensteuer wie folgt festgesetzt: 1987 auf … DM, 1988 auf … DM, 1989 auf … DM und 1990 auf … DM.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben für zwei Policendarlehen bei den Einkünften des Klägers.
Die Kläger sind in den Streitjahren 1987 bis 1990 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten und erzielten überwiegend Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Der Kläger ist Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde.
Der Kläger schloß am 1. Juli 1987 (Versicherungs-Nr.: A 1) und 24. April 1989 (Versicherungs- Nr.: A 2) zwei Lebensversicherungsverträge auf sein Leben mit jeweils fünfzehnjähriger Laufzeit ab. Die Verträge sahen folgende Vereinbarungen vor:
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Vertrag vom 1. Juli 1987 (Nr.: A 1) |
Vertrag vom 24. April 1989 (Nr.: A 2) |
Versicherungssumme |
300.000 DM |
500.000 DM |
Versicherungsbeginn |
1. Juli 1984 |
1. Mai 1986 |
Deckungskapital |
59.721 DM |
99.390 DM |
jährliche Prämienzahlung |
18.585 DM |
30.320 DM |
Mit Verträgen vom 29. April 1987 und 24. Mai 1989 vereinbarten der Kläger und die Lebensversicherungsgesellschaft, daß die Lebensversicherungen nach entsprechenden Beleihungsplänen durch Policendarlehen beliehen werden sollten. Die Gültigkeit der Darlehensverträge war nach Ziffer 9 der Verträge von dem Zustandekommen der Versicherungsverträge abhängig. Der formularmäßige Text des Darlehensvertrages vom 29. April 1987 enthält einen handschriftlichen Zusatz, wonach die Lebensversicherung vom 1. Juli 1987 nicht zum Zwecke der privaten Vorsorge sondern zur Sicherung laufender Praxiskosten beliehen werden soll.
Die Versicherungsgesellschaft gewährte dem Kläger Policendarlehen und zwar abzüglich der Schuldzinsen in folgender Höhe:
Vertrag vom 29. April 1987 bezüglich Lebensversicherung vom 1. Juli 1987 (Nr.: A 1):
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Darlehensbetrag |
Zinsen |
Auszahlungsbetrag |
1987 |
59.263 DM |
3.364,80 DM |
55.898,20 DM |
1988 |
21.281 DM |
5.572,60 DM |
15.708,40 DM |
1989 |
22.925 DM |
6.732,20 DM |
16.192,80 DM |
1990 |
25.004 DM |
9.009,80 DM |
15.994,20 DM |
Vertrag vom 24. Mai 1989 bezüglich Lebensversicherung vom 24. April 1989 (Nr.: A 2):
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Darlehensbetrag |
Zinsen |
Auszahlungsbetrag |
1989 |
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84.713,00 DM |
1989 |
24.226 DM |
2.813,80 DM |
21.412,20 DM |
1990 |
35.583 DM |
9.757,70 DM |
25.825,30 DM |
Die Zahlungen des Klägers und der Versicherung erfolgten über das Girokonto des Klägers, über das sowohl betriebliche wie auch private Einnahmen und Ausgaben abgewickelt wurden, und das überwiegend debitorisch geführt wurde und zwar wie folgt:
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Prämienzahlung |
Auszahlung Darlehen |
Verträge vom 29. April und 1. Juli 1987 |
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1987 |
4.9.1987 |
9.9.1987 |
1988 |
3.8.1988 |
11.8.1988 |
1989 |
6.11.1989 |
24.11.1989 |
1990 |
23.8.1990 |
9.9.1990 |
Verträge vom 24. Mai und 24 April 1989 |
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1989 |
6.6.1989 |
28.6.1989 |
1989 |
6.12.1989 |
18.12.1989 |
1990 |
24.7.1990 |
27.7.1990 |
Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1987 und 1990 die von ihm gezahlten Schuldzinsen für die Policendarlehen gewinnmindernd geltend.
Nach einer Betriebsprüfung vertraten der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt die Ansicht, die Schuldzinsen auf die Policendarlehen seien nicht betrieblich veranlaßt. In den geänderten Bescheiden für die Streitjahre vom 26. April 1993 berücksichtigte der Beklagte daher die Schuldzinsen bei den Ermittlung des Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit nicht.
Die Kläger erhoben gegen die geänderten Bescheide am 14. Mai 1993 Einsprüche und machten geltend, der Beklagte habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß zwischen den Zahlungen der Prämien durch den Kläger und den jeweiligen Auszahlungen der Darlehensbeträge – abzüglich der einbehaltenen Schuldzinsen – jeweils Erlöse auf dem Girokonto des Klägers eingegangen seien. Da über das Konto sowohl betriebliche wie auch private Einnahmen und Ausgaben getätigt würden, käme es darauf an, welche konkreten Buchungen auf dem Konto zwischen den Prämienzahlungen und den Eingängen der Darlehenszahlungen erfolgt seien. Es sei davon auszugehen, daß nach den Prämienzahlungen eingehende Erlöse zunächst mit den Prämienzahlungen zu verrechnen seien so daß nur in Höhe der Differenz das Darlehen zur Tilgung der Prämienzahlung gedient habe. Umgekehrt hätten Betriebsausgaben, die nach den Prämienzahlungen vom Konto abgebucht worden seien dazu geführt, daß die überwiesenen Darlehen vorrangig hiermit zu verrechnen seien. Soweit hiernach die Darlehen betrieblich veranlaßt waren seien auch die Schuldzinsen zumindest anteilig als Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 1994 als unbegründet zurück und führte aus, die Prämienzahlungen für die Lebensversicherungen gehörten unstreitig zum Privatvermögen des Klägers und nicht zum Betriebsvermögen. Die Policendarlehen st...