Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1992
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Steuerermäßigung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.
Die Kläger betreiben seit dem 15.01.1991 eine Zahnarztpraxis in Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Kläger zu 70 % und die Klägerin (Tochter des Klägers) zu 30 % an der GbR beteiligt.
Im September 1993 reichten die Kläger ihre Erklärung zu gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1992 ein und erklärten darin für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 02.01.1992 einen laufenden Gewinn in Höhe von 186.116,00 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 154.486,00 DM mit folgender Gewinnverteilung:
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laufender Gewinn |
Veräußerungsgewinn |
A |
48.423,00 DM |
122.503,00 DM |
B |
137.693,00 DM |
31.983,00 DM |
Das Finanzamt stellte zunächst die Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung antragsgemäß fest. Aufgrund einer Außenprüfung, den Zeitraum 1991 und 1992 umfassend, stellte der Beklagte fest, daß der Kläger mit Vertrag vom 02.01.1992 von seinem 70 %igen GbR-Anteil 30 % an C und 10 % an die Klägerin veräußerte hatte. Das im Sonderbetriebsvermögen des Klägers enthaltene Grundstück in (in dem aufstehenden Gebäude wird die Praxis betrieben) wurde nicht, auch nicht anteilig, veräußert, sondern im Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der GbR zu Buchwerten fortgeführt.
Ebenfalls mit Vertrag vom 02.01.1992 veräußerte die Klägerin von ihren Anteilen an X 10 % der Anteile an der GbR und 50 % ihres Sonderbetriebsvermögens.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, daß die bisher für den Gesellschafter A gewährte Tarifbegünstigung nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG nicht mehr gewährt werden könne, da bei den Veräußerungen der Mitunternehmeranteile nicht sämtliche stille Reserven aufgedeckt worden seien. Das Finanzamt berichtigte daraufhin den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid dahingehend, daß für den Kläger kein nach § 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn vorliege.
Hiergegen wenden sich die Kläger.
Für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils eines Freiberuflers sei die Steuervergünstigung nach § 16 i. V. m. § 18 und § 34 EStG zu gewähren. Der Beklagte zitiere für seine Rechtsauffassung, daß nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur der Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zu veräußern sei, zu Unrecht das BFH-Urteil vom 19.03.1991 in Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1991 Seite 635 sowie den BFH-Beschluß vom 31.08.1995, BStBl. II 1995 Seite 890.
Das Urteil vom März 1991 rechtfertige die Argumentation des Finanzamts nicht. In jenem Urteil sei nicht ein Anteil des Mitunternehmeranteils sondern der Gesamt-Mitunternehmeranteil bei gleichzeitiger Überführung des Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Sonderbetriebsvermögen veräußert worden. Der weiterhin zitierte BFH-Beschluß vom August 1995 vertrete lediglich die Auffassung, daß bei Veräußerung des vollen Mitunternehmeranteils auch die stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen aufzudecken seien. Die Ansicht des Beklagten, bei einer Veräußerung eines Mitunternehmeranteils müsse auch gleichzeitig anteilig das Sonderbetriebsvermögen veräußert werden, sei rechtlich unbegründet. Sonderbetriebsvermögen und Mitunternehmeranteil seien nicht so miteinander verbunden, daß das Sonderbetriebsvermögen dem Mitunternehmeranteil als solchem diene. Es sei vielmehr nur der Mitunternehmerstellung zuzuordnen. Somit sei das Sonderbetriebsvermögen nicht wesentliche Grundlage eines Anteils. Eine vom Kläger geforderte anteilsmäßige Zuordnung bzw. Auflösung des Sonderbetriebsvermögens – wie sie bei der Rechtsprechung für Teilbetriebe (BFH-Urteil vom 30.10.1974, BStBl. II 1975 Seite 132) gefordert werde – sei bei einem Anteil am Gesellschaftsverhältnis nicht möglich.
Werde hiernach ein Bruchteil eines Anteils veräußert und das Sonderbetriebsvermögen im Betrieb zurückbehalten, so liege die Veräußerung eines Anteils vor, weil sich hierdurch nur die Mitunternehmerstellung verändert habe. Die Stimmrechte und Gewinnverteilungen seien reduziert.
Die Rechtsansicht des Finanzamts sei im übrigen auch in der Literatur kritisiert worden (Reiß in Kirchhof/Söhn EStG § 16 Rn. C 51 + 52; Knobbe-Keuk StB JB 1991/1992 Seite 228, Weber DB 1991 Seite 2560 und andere; ferner Schmidt EStG-Kommentar 15. Auflage § 16 Rn. 410).
Auch aus dem BFH-Urteil in BStBl. II 1998 Seite 104 folge nichts anderes. Jenes Urteil behandele den Fall, daß die mitunternehmerische Beteiligung gänzlich aufgegeben worden sei. Dies sei im Streitfall nicht passiert. Unverändert werde in der Literatur der Standpunkt vertreten, daß eine begünstigte Veräußerung des ganz...