Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarielle Schenkung von GmbH-Anteilen an Angehörige als Entnahmegewinn für vormaligen Alleingesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an einer GmbH zunächst durch notarielle Schenkung auf Angehörige übertragen und sodann privatschriftlich vereinbart, dass die Anteile treuhänderisch für den bisherigen Alleingesellschafter gehalten werden sollen, so realisiert der vormalige Alleingesellschafter bereits aufgrund der zunächst rechtlich unbeschränkten Anteilsübertragung einen Entnahmegewinn.
  2. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarungstreuhand kann bei Verträgen zwischen Angehörigen nur dann für die Besteuerung unbeachtlich sein, wenn den Vertragsparteien der Formzwang nicht erkennbar war und insbesondere deshalb ihr ernsthafter vertraglicher Bindungswille nicht in Zweifel gezogen werden kann.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 41 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3-4; BGB § 125

 

Streitjahr(e)

1991, 1992, 1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen X R 57/04)

BFH (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen X R 42/05)

BFH (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen X R 57/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahre 1991 ein Entnahmegewinn in Höhe von 585.440,10 DM zu erfassen ist und ob dem Kläger eine Gewinnausschüttung für das Jahr 1993 in voller Höhe zuzurechnen ist.

Der Kläger führte bis zum 31.12.1988 in Form einer Einzelfirma einen Zuliefererbetrieb des Bergbaus, der schwerste Maschinen für den Betrieb unter Tage entwickelte und fertigte. Zum 01.01.1989 vermietete der Kläger den Betrieb im Ganzen an die neu gegründete M-GmbH. Das Stammkapital der M- GmbH betrug 50.000 DM. Alleiniger Gesellschafter und Inhaber aller Geschäftsanteile der M- GmbH war der Kläger. Der Vorgang wurde einkommensteuerrechtlich als Betriebsaufspaltung gewertet, mit der Folge, dass die GmbH-Geschäftsanteile zum notwendigen Betriebsvermögen der Einzelfirma des Klägers gehörten. Die Beteiligung an der M- GmbH setzte der Kläger im Einzelunternehmen mit einem Wert von 58.022 DM an.

Im Rahmen einer für die Streitjahre 1991 bis 1994 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung ermittelte der Betriebsprüfer, dass der Kläger mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 17.07.1991 im Wege der Schenkung GmbH-Geschäftsanteile in Höhe von 10.000 DM an Frau M.M. (Schwiegertochter), in Höhe von 2.500 DM an Frau T.M. (Tochter) und in Höhe von 10.000 DM an Herrn B.M. (Bruder) übertragen hatte. Weiterhin vereinbarte der Kläger mit Herrn B.M., Frau A.M. (Klägerin) und Frau T.M. mit privatschriftlichen Verträgen vom 17.07.1991 Folgendes:

Dem Erschienenen/der Erschienenen zu 1. (Herr B.M., Frau A.M., Frau T.M.) ist durch Vertrag vom 17.07.1991 ein Anteil in Höhe von 10.000 DM/2.500 DM der Firma - M- - übertragen worden.

Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass der Erschienene/die Erschienene zu 1. den übernommenen Geschäftsanteil der Firma „M- GmbH” treuhänderisch für den Erschienenen zu 2. (Kläger) hält.

Am 03.04.1997 schlossen der Kläger mit Herr B.M., Frau M.M.(Schwiegertochter) sowie Frau T.M. jeweils notariell beurkundete Treuhandverträge. In der Vorbemerkung zu diesen Verträgen wurde erläutert, dass mit Vertrag vom 17.07.1991 ein Geschäftsanteil an der M- GmbH vom Kläger übertragen worden sei. Bei Abschluss des Vertrages vom 17.07.1991 sei „bereits beabsichtigt” gewesen, dass der Treuhänder den Geschäftsanteil für den Treugeber halten solle. Entsprechende privatschriftliche Vereinbarungen seien getroffen worden und stets durchgeführt worden. Um nunmehr die rechtlichen den tatsächlichen Verhältnissen anzugleichen, werde der folgende Treuhandvertrag geschlossen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12.04.2000 wurde das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und Frau M.M.(Schwiegertochter) aufgehoben und die Gesellschaftsanteile insoweit an den Kläger zurückübertragen.

Der Außenprüfer war der Ansicht, dass die übertragenen GmbH-Anteile aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers entnommen worden (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetzt – EStG) und die Gewinnausschüttungen der M- GmbH dem Kläger nur insoweit zuzurechnen seien, als er zivilrechtlicher Eigentümer der GmbH-Anteile sei; dies entspricht 55 % (vgl. Tz. 12 des Betriebsprüfungsberichtes vom 13.02.1998). Er ermittelte einen Entnahmegewinn für das Jahr 1991 in Höhe von 585.440,10 DM. In der Gesellschafterversammlung der M- GmbH vom 04.09.1994, an der der Kläger als alleiniger Gesellschafter – Geschäftsführer teilnahm, wurde zum 15.09.1994 eine offene Gewinnausschüttung für das Jahre 1993 in Höhe von 97.845 DM (aus dem EK 56) beschlossen. Der Kläger erfasste daraufhin in der Bilanz seines Einzelunternehmens zum 31.12.1993 Erträge aus Beteiligungen in Höhe von 222.375,71 DM (97.845 DM x 44/70 = 155.663 DM zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer 66.712,71 DM). Der Betriebsprüfer rechnete dem Kläger die offene Gewinnausschüttung nur zu 55 % zu. Dies führte zu ...

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