Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit privater Versorgungsrenten als Sonderausgaben
Leitsatz (redaktionell)
- Wird ein bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das der Übernehmer sogleich weiterveräußert, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar.
- Das gilt auch, wenn der Übernehmer den Verkaufserlös in den Betrieb seines Ehegatten einlegt, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert oder ein Wirtschaftsgut erhalten zu haben.
- Da in diesem Fall keine steuerrechtlich privilegierte unentgeltliche Übertragung vorliegt, ist der Überschuss aus der Weiterveräußerung als Spekulationsgewinn zu besteuern.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1, § 22 Nr. 1, § 23
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.12.1998 (UR /1998 des Notars aus Z-Stadt) übertrugen die Eltern der Klägerin ihre drei in Y-Stadt belegene Grundstücke gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 240.322 DM und einer als dauernde Last vereinbarten Zahlungsverpflichtung in Höhe von 3.500 DM ab dem 1.1.1999 bzw. 3.000 DM ab dem 1.6.2001. Zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung bestellte der Kläger auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken eine Grundschuld in Höhe von 360.000 DM.
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 22.1.1999 (UR /1999 des Notars in X-Stadt) veräußerte die Klägerin zwei Grundstücke zu einem Kaufpreis in Höhe von 504.680 DM. Den Verkaufserlös legte sie in das Betriebsvermögen des Klägers ein. Das dritte Grundstück veräußerte die Klägerin am 12.11.1999. Eigentumsübergang und Kaufpreiszahlung waren jedoch von der Erstellung eines Bebauungsplans abhängig, der in den Streitjahren 1999 bis 2001 noch nicht vorlag.
In ihrer Steuererklärung erklärten die Kläger die monatlichen Zahlungen an den Vater der Klägerin als Sonderausgaben (dauernde Last). Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Herbst 2003 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Streitjahre 1999 bis 2001 statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass im Zeitpunkt der Veräußerung der Grundstücke nicht mehr von einer unentgeltlichen Übertragung auszugehen sei. Die Klägerin habe eine ursprünglich existenzsichernde Wirtschaftseinheit aufgegeben. Der Wert des zunächst zurückbehaltenen Grundstücks betrage weniger als die Hälfte des Barwerts der dauernden Last, so dass insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung nach § 12 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliege, die nicht zum Sonderausgabenabzug berechtige. Schließlich führe die Weiterveräußerung der Grundstücke auch zu einem Spekulationsgewinn gem. § 23 EStG. Die Anrechnung des elterlichen Vorbesitzes entfalle in dem Zeitpunkt, in dem man eine Entgeltlichkeit der Übertragung annehme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 10.11.2003 Bezug genommen. Der Beklagte erließ am 27.1.2004 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001. Den dagegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2004 als unbegründet zurück. Mit ihrer Klage vom 10.12.2004 tragen die Kläger vor:
Der gesamte Kaufpreis sei entsprechend dem vorgefassten Plan aller Beteiligten in das Betriebsvermögen des Klägers eingelegt worden. Dadurch habe sich das Betriebsvermögen nachhaltig gesteigert. Sie, die Klägerin, partizipiere daran aufgrund ihrer familienrechtlichen Ansprüche. Der Betrieb stelle eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit dar. Der gesamte Vorgang sei als Umschichtung existenzsichernden Vermögens zu betrachten, womit nach wie vor eine unentgeltliche Übertragung vorliege. Folglich könne auch kein Spekulationsgewinn besteuert werden.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 27.1.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2004 wegen Nichtanerkennung von Versorgungsleistungen als dauernde Lasten im Sinne des § 10 EStG und wegen der Erfassung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 1999 bis 2001 entsprechend herabgesetzt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er trägt vor:
Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.8.2002 (BStBl. I 2002, 893) dürften wiederkehrende Leistungen nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der sachliche Zusammenhang zwischen den wiederkehrenden Leistungen und der Vermögensübertragung beendet werde. Das sei hier der Fall, denn die Klägerin habe die Grundstücke veräußert und verfüge über keine entsprechende existenzsichernde Wirtschaftseinheit. Die Einlage des Verkaufserlöses in den Betrieb des Klägers ändere an dieser Einschätzung nichts, denn die Klägerin sei am Betriebsvermögen...